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241152-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße

Nummer
241152-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Dottendorfer Straße Straße· Dottendorf, Bonn Hauptort
  • Servatiusstraße Straße· Dottendorf, Bonn
  • Karl-Barth-Straße Straße· Dottendorf, Bonn
  • Schwalbengarten Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241152 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241152-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den
Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße,
Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme zu DS-Nr. 221236-02.
Innerhalb dieser Stellungnahme wurden bereits mögliche Temporeduzierungen
im Bereich Karl-Barth-Straße und Servatiusstraße geprüft.
Grundsätzlich steht die Verwaltung der Ausweitung von Tempo 30 im
Stadtgebiet offen gegenüber und setzt sich als Mitglied der „Städteinitiative
Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo
Tempo 30 angeordnet wird.
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt, dass
die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an
allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine
Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich.
Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet
werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei
der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen.
Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das
Verkehrsunfalllagebild. Sowohl die Verkehrsunfallentwicklung als auch die
baulichen Gegebenheiten sind unauffällig, sodass hier kein Anlass besteht, von
einer Gefahrenlage auszugehen. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis,
die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken.
Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per
Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn
a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder AbgasenSeite 1 von 3
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vorliegt oder
b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur
Straße vorliegt.
Eine Lärmberechnung wurde bereits durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus
Dortmund durchgeführt. Die Verwaltung ist auf Basis der Berechnung zu dem
Ergebnis gekommen, dass die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichen
Lärmwerte für die Karl-Barth-Straße im Bereich zwischen Hausnr. 48 bis 100
bzw. 87 bis 151 nicht überschritten wurden, sodass in diesen Abschnitten nicht
von einer Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung auszugehen ist. Auch in der
Servatiusstraße wurden die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen
Lärmwerte tagsüber und nachts nur vereinzelt überschritten. Daher ist die
Anordnung einer Einzelbeschilderung mit Tempo 30 im Bereich Karl-Barth-
Straße und Servatiusstraße (Ecke Dottendorfer Straße) rechtlich nicht möglich.
Für den übrigen Bereich der Karl-Barth-Straße wird auf die Mitteilungsvorlage
mit der Drucksachen-Nr. 210733-02 verwiesen, in der mitgeteilt wurde, an
welchen konkreten Stellen in der Karl-Barth-Straße Tempo 30 aufgrund von
Überschreitungen der Lärmwerte angeordnet werden konnte.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden
schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im o. g.
Abschnitt weder eine Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende oder
Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein Krankenhaus befindet.
Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im
Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung
geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche
Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger-
und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich
nicht auf klassifizierte Straßen oder weitere Vorfahrtstraßen erstrecken.
Die Karl-Barth-Straße (ebenso wie die Servatiusstraße) ist Teil des
Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für
Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen
ausgestattet ist. Die Karl-Barth-Straße ist als LKW-Vorrangroute ausgewiesen.
Diese Ausweisung erfolgte Ende des vergangenen Jahres auf Basis eines
Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn zu einem Bürgerantrag als Ersatz für
die Dottendorfer Straße (s. DS-Nr. 210816, Ziff. 1). Hierbei handelt es sich um
eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem
wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden
Mittelspurmarkierungen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer
Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden.
Die Straßenverkehrsbehörde hat darüber hinaus auch die jüngst durch die
Novellierung der StVO geschaffene Möglichkeit des Lückenschlusses schon
vorhandener Tempo-30-Strecken geprüft. Dabei können bestehende Tempo-
30-Strecken verbunden werden, sofern die Streckenabschnitte dazwischen
nicht mehr als 500 Meter lang sind.Seite 2 von 3
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Auf der Karl-Barth-Straße endet eine Tempo-30-Strecke auf Höhe der Erich-
Kästner-Schule. In Richtung Servatiusstraße beginnt die nächste Tempo-30-
Strecke ab der Einmündung Schwalbengarten. Zwischen diesen beiden
Tempo-30-Strecken liegen jedoch mehr als 1200 Meter, weshalb ein
Lückenschluss hier leider ausscheidet.
Auf der Dottendorfer Straße scheidet ein Lückenschluss ebenfalls aus, da ab
der Kreuzung Karl-Barth-Straße/Servatiusstraße in Fahrtrichtung Gronau
überhaupt keine Tempo-30-Strecke existiert, insofern kann hier auch kein
Lückenschluss erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis
und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für
die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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