241136-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Freudestraße/Fideliostraße
Kerndaten
- Nummer
- 241136-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241136-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Freudestraße/Fideliostraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Sowohl die Freudestraße als auch die Fideliostraße sind Teil eines Er- schließungsgebietes, welches in sich geschlossen ist. Das Erschließungsgebiet ist nur über die Stiftsstraße erschlossen, so dass hier keine Durchgangsverkeh- re vorliegen und es sich hauptsächlich um Quell- und Zielverkehr handelt. Die Anlieger des Erschließungsgebietes sind somit selbst dafür verantwortlich, die verkehrsrechtlichen Regeln des verkehrsberuhigten Bereiches einzuhalten. Bauliche Anlagen, zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus wirken sich aufgrund der Motorengeräusche wg. Brems- und Anfahrtsvorgängen negativ auf den Verkehrslärm aus. Von weiteren baulichen Maßnahmen ist außerdem Abstand zu nehmen, da diese der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs entgegenstehen. Gemäß gängiger Rechtsprechung werden Bodenschwellen zudem als gefährliches Hindernis gemäß StVO §32 klassifiziert. Die Verwaltung rät aber auch vor dem Hinter- grund der Stellungnahme 241136-01 von baulichen Elementen zur Verkehrsbe- ruhigung ab. Grundsätzlich wird die verkehrliche Nutzung gemäß der StVO gesetzlich fest- gelegt bzw. geregelt. Demnach können auf der Grundlage verkehrsregelnde Beschilderungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde vorgenommen werden. Diese anordnungspflichtigen Beschilderungsmaßnahmen wurden in der Ört- lichkeit vorgenommen. Demnach wurde mit VZ 325.1 ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet und beschildert. Hiermit wird das höchste Maß einer Verkehrsberuhigung gemäß Bundesgesetz angewendet. Verstöße werden gemäß den ordnungsrechtlichen Möglichkeiten geahndet. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung von der Durchführung eines Orts- termins ab. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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