241122-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich Reichsstraße in Bonn-Röttgen
Kerndaten
- Nummer
- 241122-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241122-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich Reichsstraße in Bonn- Röttgen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die Situation geprüft und geht wie folgt auf die einzelnen Punkte ein: Sanierung mit Lärmmindernden Asphalt / Verbauungen („Schwellen“) Die Reichsstraße ist eine klassifizierte Hauptverkehrsstraße. Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen („Schwellen“) sind gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nur Gemeindestraßen vorbehalten. Insbesondere Bremsschwellen dürfen hierbei nach dieser Rechtsprechung nicht angeordnet werden. Die Sanierung der Fahrbahndecke erfolgte mit einem für die Nutzungsart einer Landstraße entsprechend gebrauchstauglichen Asphaltmischgut. In diesem Zusammenhang führt bereits eine neue Asphaltdeckschicht zur gewünschten Lärmreduzierung Ampelschaltung Insgesamt befinden sich drei Lichtsignalanlagen (LSA) im betrachteten Abschnitt der Reichsstraße: - LSA 415R Reichsstraße/Birkenweg Einmündung (Zuständigkeit Strassen.NRW) - LSA 416 Reichsstraße/In der Wehrhecke Einmündung - LSA 417 Reichsstraße/FU Dorfstraße FU-Anlage. Die Ziele der Lichtsignalsteuerung werden durch die Bedürfnisse, Interessen und Forderungen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmergruppen bestimmt. Da alle einen sicheren, zügigen und angenehmen Verkehrsablauf erwarten, kommt es häufig zu Zielkonflikten, weil jeweils berechtigte Ziele der einzelnen Gruppen oft nicht gleichzeitig erfüllt werden können oder sogar einander entgegenstehen. Auch zwischen den angestrebten Auswirkungen im Hinblick auf eine hohe Verkehrssicherheit, eine gute Qualität des Verkehrsablaufs, eine Bevorrechtigung öffentlicher Verkehrsmittel, einen niedrigen Kraftstoffverbrauch und möglichst geringe Umweltbeeinträchtigungen durch Emissionen kann es zu Zielkonflikten kommen. In der Nachtzeit ist das Verkehrsaufkommen in allen Zufahrten erfahrungsgemäß niedriger als tagsüber. Das betrifft sowohl den Kfz- Verkehr als auch den Fuß-/Radverkehr. Die seit mehreren Jahren praktizierte Nachtabschaltung an den drei Signalanlagen führte bislang zu keinen bekannten Unfallhäufungen.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Gegen einen wie im Antrag geforderten durchgehenden LSA-Betrieb –ohne Nachtabschaltung– ist generell nichts einzuwenden, da sich das Sicherheitsniveau durch eine LSA erhöht. Ob hingegen eine LSA-Schaltung mit der Grundstellung „Alles-Rot“ die erwünschten Ziele wie Lärmschutz und Emissionsschutz begünstigen, ist fraglich. Abbrems- und Anfahrvorgänge an einer LSA können nicht gänzlich vermieden werden, auch wenn eine Erkennung der Verkehre (Detektion) frühzeitig und zuverlässig erfolgt. Eine LSA ist in der Verkehrsabwicklung durch die erforderlichen Zwischenzeiten (gemeinsame Rotzeiten im Phasenwechsel) insgesamt langsamer als ein vorfahrtsgeregelter Knoten. Somit sind bei einer Alles-Rot-Steuerung insgesamt mehr Abbrems- und Anfahrvorgänge zu erwarten als bei einem unsignalisierten Knoten mit einer Vorfahrtsregelung. Diese Abbrems- und Anfahrvorgänge wiederum erhöhen die Lärm- und Abgasemissionen. Neben diesen grundlegenden Einsatzkriterien gilt für die Fußgänger- Lichtsignalanlage Reichsstraße/St. Venantius Kapelle (Dorfstraße) ein weiterer Aspekt: Der Einsatz einer Alles-Rot-Schaltung an Fußgänger- Lichtsignalanlagen ist aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen weder empfehlenswert noch an dieser Fußgänger-Lichtsignalanlage technisch umsetzbar. Gemäß den Richtlinien für Signalanlagen (RiLSA) wird für Fußgänger-Lichtsignalanalagen folgende Schaltungsart empfohlen: RiLSA 2.3.1.5 Fußgängerverkehr: An Fußgänger-Lichtsignalanlagen empfiehlt sich in der Regel ein Betrieb mit der Grundstellung GRÜN für Fahrzeuge und ROT für Fußgänger. Diese Betriebsart ist aktuell vor Ort im Einsatz. Eine Alles-Rot-Schaltung wird gemäß den RiLSA nicht empfohlen. Der Grund hierfür liegt in der potenziellen Gefährdung der Fußgänger*innen bei einer Alles-Rot-Schaltung durch Fahrzeuge, die in gewohnter Erwartung des sofortigen Wechsels auf Grün mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Lichtsignalanlage zufahren. Fordert nun ein Fußgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug an, so erhält die Fußgängerfurt sofort Grün und das Fahrzeug würde in der Erwartung auf sofortiges Kfz-Grün nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Daher wird eine Alles-Rot-Schaltung an Fußgänger-Lichtsignalanlagen in Bonn nicht eingesetzt. Aus den o.g. Sicherheitsüberlegungen wurde bereits beim Bau und bei der Planung dieser LSA bewusst auf Vorschleifen für den Kfz-Verkehr verzichtet. Eine Alles-Rot-/Sofort-Grün-Schaltung ohne Zwangshalt am Haltebalken ist somit nicht möglich. Geschwindigkeitsreduzierung Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nur dann vor, wenn 1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann, 2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt oder 3. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt.Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) Die Verwaltung hat geprüft, ob die Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Reichsstraße unter den o.g. Tatbestandsvoraussetzungen möglich ist. In diesem Zusammenhang wurden alle aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten Tempo 30 einzurichten berücksichtigt. Die aktuellen Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass in den letzten Jahren keine Unfallhäufungsstelle registriert worden ist, so dass eine Geschwindigkeitsreduktion aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Im Rahmen der letzten Umgebungslärmkartierung 2022 wurden die Fassadenpegel für Wohngebäude nach CNOSSOS berechnet. Daraus ergeben sich in dem genannten Abschnitt folgende Mittelwerte: Reichsstraße zwischen Hausnr. 32 – 86a sowie Hausnr. 23-55: 68,40 dB(A) Lärmpegel nach RLS-90 bzw. RLS 19 liegen der Verwaltung derzeit nicht vor. Dementsprechend wurden die Ergebnisse der aktuellen Umgebungslärmkartierung nach CNOSSOS herangezogen. Diese Ergebnisse lassen sich aufgrund unterschiedlicher Berechnungsvorschriften nicht unmittelbar umrechnen. Aus Erfahrungswerten ist aber davon auszugehen, dass die genannten Werte niedriger ausfallen als mit einer Berechnung nach RLS 90. Dementsprechend kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen nicht eingeführt werden, da insbesondere auch nach der o.g. Neuasphaltierung auszugehen ist, dass die notwendigen Lärmüberschreitungen von 70/60 dB(A) berechnet nach Richtlinie für Lärmschutz (RLS 90) nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung auch auf die DS 221172 Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung besteht bereits in dem Bereich der Grundschule. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus ist aus den vorgenannten rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Mobile Geschwindigkeitsanzeige Die Anzeigen der im gesamten Stadtgebiet aufgestellten Dialogdisplays orientieren sich grundsätzlich an den jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Dementsprechend schaltet sich das Dialogdisplay in dem genannten Bereich von 17:00 Uhr – 07:00 Uhr wieder auf Tempo 50 km/h. Eine dauerhafte Änderung auf Tempo 30 km/h ist daher nicht vorgesehen. Geschwindigkeitsmessungen Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung kontrollieren. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert (siehe „Geschwindigkeitsreduzierungen“). Die o.g. Voraussetzungen für Geschwindigkeitskontrollen liegen in der Reichsstraße (in Höhe des Starenkastens/Herzogfreudenweg) vor. Die Verwaltung hat daher im Zeitraum vom 18.-25.10.2024 eine Verkehrsanalyse in Höhe des Herzogfreudenwegs durchgeführt. Hierbei wurden die Anzahl derSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich) Fahrzeuge sowie deren Geschwindigkeiten erfasst. Bei dieser Verkehrsanalyse überschritten 25,9% der Verkehrsteilnehmenden die Geschwindigkeit in einer Höhe, die ein Verwarn- bzw. Bußgeld nach sich zieht. Die Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei 53 km/h. Am 08.10.2024 fand in Höhe der Reichsstraße 67 eine mobile Geschwindigkeitskontrolle in Fahrtrichtung Meckenheim statt. In der Zeit von 11:54 bis 15:54 Uhr passierten 1.028 Verkehrsteilnehmende die Messstelle, wobei 31 Fahrzeugführende gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen haben. Das schnellste Fahrzeug wurde mit 83 km/h geblitzt. Stationäre Geschwindigkeitskontrollen werden bisher ausschließlich an Unfallhäufungsstellen eingerichtet. Bei der o.g. Örtlichkeit handelt es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Demnach muss eine Reaktivierung des Starenkastens abgelehnt werden. Die Verwaltung wird weiterhin mobile Geschwindigkeitskontrollen im Bereich der Hausnummer 67 durchführen. In Höhe der Reichsstraße 23 (Robert-Wetzlar-Berufskolleg/Kindertagesstätte Pusteblume) darf die Verwaltung lediglich die Einhaltung von Tempo 30 (montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 17 Uhr) kontrollieren. Außerhalb dieser Zeiten, liegen die o.g. Voraussetzungen für kommunale Geschwindigkeitskontrollen nicht vor. Die Verwaltung hat im Zeitraum vom 18.- 25.10.2024 eine Verkehrsanalyse durchgeführt, wobei lediglich 3,8% der Fahrzeugführenden gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 verstoßen haben. Die Durchschnittgeschwindigkeit lag bei 45,5 km/h. Zuletzt wurde am 07.10.2024 in der Zeit von 11:39 bis 16:39 Uhr die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 kontrolliert. In Fahrtrichtung Lengsdorf wurden 1.172 Fahrzeuge kontrolliert. Hierbei missachteten 38 Fahrzeugführende die Geschwindigkeitsbegrenzung. Das schnellste Fahrzeug fuhr 54 km/h. Die Stadt Bonn ist gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetztes dazu angehalten, die Messstellen im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu veröffentlichen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de