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241122-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich Reichsstraße in Bonn-Röttgen

Nummer
241122-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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  1. 241122 Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich Reichsstraße in Bonn-Röttgen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241122-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende
Maßnahmen im Bereich Reichsstraße in Bonn-
Röttgen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die Situation geprüft und geht wie folgt auf die einzelnen
Punkte ein:
Sanierung mit Lärmmindernden Asphalt / Verbauungen („Schwellen“)
Die Reichsstraße ist eine klassifizierte Hauptverkehrsstraße.
Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen („Schwellen“) sind gemäß Richtlinien
für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nur Gemeindestraßen vorbehalten.
Insbesondere Bremsschwellen dürfen hierbei nach dieser Rechtsprechung
nicht angeordnet werden. Die Sanierung der Fahrbahndecke erfolgte mit einem
für die Nutzungsart einer Landstraße entsprechend gebrauchstauglichen
Asphaltmischgut. In diesem Zusammenhang führt bereits eine neue
Asphaltdeckschicht zur gewünschten Lärmreduzierung
Ampelschaltung
Insgesamt befinden sich drei Lichtsignalanlagen (LSA) im betrachteten
Abschnitt der Reichsstraße: - LSA 415R Reichsstraße/Birkenweg Einmündung
(Zuständigkeit Strassen.NRW) - LSA 416 Reichsstraße/In der Wehrhecke
Einmündung - LSA 417 Reichsstraße/FU Dorfstraße FU-Anlage. Die Ziele der
Lichtsignalsteuerung werden durch die Bedürfnisse, Interessen und
Forderungen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmergruppen bestimmt. Da
alle einen sicheren, zügigen und angenehmen Verkehrsablauf erwarten, kommt
es häufig zu Zielkonflikten, weil jeweils berechtigte Ziele der einzelnen Gruppen
oft nicht gleichzeitig erfüllt werden können oder sogar einander
entgegenstehen. Auch zwischen den angestrebten Auswirkungen im Hinblick
auf eine hohe Verkehrssicherheit, eine gute Qualität des Verkehrsablaufs, eine
Bevorrechtigung öffentlicher Verkehrsmittel, einen niedrigen Kraftstoffverbrauch
und möglichst geringe Umweltbeeinträchtigungen durch Emissionen kann es zu
Zielkonflikten kommen. In der Nachtzeit ist das Verkehrsaufkommen in allen
Zufahrten erfahrungsgemäß niedriger als tagsüber. Das betrifft sowohl den Kfz-
Verkehr als auch den Fuß-/Radverkehr. Die seit mehreren Jahren praktizierte
Nachtabschaltung an den drei Signalanlagen führte bislang zu keinen
bekannten Unfallhäufungen.Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Gegen einen wie im Antrag geforderten durchgehenden LSA-Betrieb –ohne
Nachtabschaltung– ist generell nichts einzuwenden, da sich das
Sicherheitsniveau durch eine LSA erhöht. Ob hingegen eine LSA-Schaltung mit
der Grundstellung „Alles-Rot“ die erwünschten Ziele wie Lärmschutz und
Emissionsschutz begünstigen, ist fraglich. Abbrems- und Anfahrvorgänge an
einer LSA können nicht gänzlich vermieden werden, auch wenn eine
Erkennung der Verkehre (Detektion) frühzeitig und zuverlässig erfolgt. Eine
LSA ist in der Verkehrsabwicklung durch die erforderlichen Zwischenzeiten
(gemeinsame Rotzeiten im Phasenwechsel) insgesamt langsamer als ein
vorfahrtsgeregelter Knoten. Somit sind bei einer Alles-Rot-Steuerung insgesamt
mehr Abbrems- und Anfahrvorgänge zu erwarten als bei einem unsignalisierten
Knoten mit einer Vorfahrtsregelung. Diese Abbrems- und Anfahrvorgänge
wiederum erhöhen die Lärm- und Abgasemissionen.
Neben diesen grundlegenden Einsatzkriterien gilt für die Fußgänger-
Lichtsignalanlage Reichsstraße/St. Venantius Kapelle (Dorfstraße) ein weiterer
Aspekt: Der Einsatz einer Alles-Rot-Schaltung an Fußgänger-
Lichtsignalanlagen ist aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen weder
empfehlenswert noch an dieser Fußgänger-Lichtsignalanlage technisch
umsetzbar. Gemäß den Richtlinien für Signalanlagen (RiLSA) wird für
Fußgänger-Lichtsignalanalagen folgende Schaltungsart empfohlen: RiLSA
2.3.1.5 Fußgängerverkehr: An Fußgänger-Lichtsignalanlagen empfiehlt sich in
der Regel ein Betrieb mit der Grundstellung GRÜN für Fahrzeuge und ROT für
Fußgänger.
Diese Betriebsart ist aktuell vor Ort im Einsatz. Eine Alles-Rot-Schaltung wird
gemäß den RiLSA nicht empfohlen. Der Grund hierfür liegt in der potenziellen
Gefährdung der Fußgänger*innen bei einer Alles-Rot-Schaltung durch
Fahrzeuge, die in gewohnter Erwartung des sofortigen Wechsels auf Grün mit
unverminderter Geschwindigkeit auf die Lichtsignalanlage zufahren. Fordert
nun ein Fußgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug an, so erhält die
Fußgängerfurt sofort Grün und das Fahrzeug würde in der Erwartung auf
sofortiges Kfz-Grün nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Daher wird eine
Alles-Rot-Schaltung an Fußgänger-Lichtsignalanlagen in Bonn nicht eingesetzt.
Aus den o.g. Sicherheitsüberlegungen wurde bereits beim Bau und bei der
Planung dieser LSA bewusst auf Vorschleifen für den Kfz-Verkehr verzichtet.
Eine Alles-Rot-/Sofort-Grün-Schaltung ohne Zwangshalt am Haltebalken ist
somit nicht möglich.
Geschwindigkeitsreduzierung
Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h nur dann vor, wenn
1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und
die Unfallsituation negativ beeinflussen kann,
2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt oder
3. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang
zur Straße vorliegt.Seite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich)
Die Verwaltung hat geprüft, ob die Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Reichsstraße unter den o.g.
Tatbestandsvoraussetzungen möglich ist. In diesem Zusammenhang wurden
alle aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten Tempo 30 einzurichten
berücksichtigt.
Die aktuellen Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass in den letzten Jahren
keine Unfallhäufungsstelle registriert worden ist, so dass eine
Geschwindigkeitsreduktion aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
Im Rahmen der letzten Umgebungslärmkartierung 2022 wurden die
Fassadenpegel für Wohngebäude nach CNOSSOS berechnet. Daraus ergeben
sich in dem genannten Abschnitt folgende Mittelwerte:
Reichsstraße zwischen Hausnr. 32 – 86a sowie Hausnr. 23-55: 68,40 dB(A)
Lärmpegel nach RLS-90 bzw. RLS 19 liegen der Verwaltung derzeit nicht vor.
Dementsprechend wurden die Ergebnisse der aktuellen
Umgebungslärmkartierung nach CNOSSOS herangezogen. Diese Ergebnisse
lassen sich aufgrund unterschiedlicher Berechnungsvorschriften nicht
unmittelbar umrechnen. Aus Erfahrungswerten ist aber davon auszugehen,
dass die genannten Werte niedriger ausfallen als mit einer Berechnung nach
RLS 90. Dementsprechend kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus
Lärmschutzgründen nicht eingeführt werden, da insbesondere auch nach der
o.g. Neuasphaltierung auszugehen ist, dass die notwendigen
Lärmüberschreitungen von 70/60 dB(A) berechnet nach Richtlinie für
Lärmschutz (RLS 90) nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang
verweist die Verwaltung auch auf die DS 221172
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden
schützenswerten Einrichtung besteht bereits in dem Bereich der Grundschule.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus ist aus den vorgenannten
rechtlichen Gründen nicht umsetzbar.
Mobile Geschwindigkeitsanzeige
Die Anzeigen der im gesamten Stadtgebiet aufgestellten Dialogdisplays
orientieren sich grundsätzlich an den jeweiligen
Geschwindigkeitsbegrenzungen. Dementsprechend schaltet sich das
Dialogdisplay in dem genannten Bereich von 17:00 Uhr – 07:00 Uhr wieder auf
Tempo 50 km/h. Eine dauerhafte Änderung auf Tempo 30 km/h ist daher nicht
vorgesehen.
Geschwindigkeitsmessungen
Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen
(OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, darf die Stadt
Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen
die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung kontrollieren. Der Begriff
„Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert (siehe „Geschwindigkeitsreduzierungen“).
Die o.g. Voraussetzungen für Geschwindigkeitskontrollen liegen in der
Reichsstraße (in Höhe des Starenkastens/Herzogfreudenweg) vor. Die
Verwaltung hat daher im Zeitraum vom 18.-25.10.2024 eine Verkehrsanalyse in
Höhe des Herzogfreudenwegs durchgeführt. Hierbei wurden die Anzahl derSeite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich)
Fahrzeuge sowie deren Geschwindigkeiten erfasst. Bei dieser Verkehrsanalyse
überschritten 25,9% der Verkehrsteilnehmenden die Geschwindigkeit in einer
Höhe, die ein Verwarn- bzw. Bußgeld nach sich zieht. Die
Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei 53 km/h. Am 08.10.2024 fand in Höhe der
Reichsstraße 67 eine mobile Geschwindigkeitskontrolle in Fahrtrichtung
Meckenheim statt. In der Zeit von 11:54 bis 15:54 Uhr passierten 1.028
Verkehrsteilnehmende die Messstelle, wobei 31 Fahrzeugführende gegen die
Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen haben. Das schnellste Fahrzeug
wurde mit 83 km/h geblitzt. Stationäre Geschwindigkeitskontrollen werden
bisher ausschließlich an Unfallhäufungsstellen eingerichtet. Bei der o.g.
Örtlichkeit handelt es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Demnach muss
eine Reaktivierung des Starenkastens abgelehnt werden. Die Verwaltung wird
weiterhin mobile Geschwindigkeitskontrollen im Bereich der Hausnummer 67
durchführen.
In Höhe der Reichsstraße 23 (Robert-Wetzlar-Berufskolleg/Kindertagesstätte
Pusteblume) darf die Verwaltung lediglich die Einhaltung von Tempo 30
(montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 17 Uhr) kontrollieren. Außerhalb
dieser Zeiten, liegen die o.g. Voraussetzungen für kommunale
Geschwindigkeitskontrollen nicht vor. Die Verwaltung hat im Zeitraum vom 18.-
25.10.2024 eine Verkehrsanalyse durchgeführt, wobei lediglich 3,8% der
Fahrzeugführenden gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50
verstoßen haben. Die Durchschnittgeschwindigkeit lag bei 45,5 km/h. Zuletzt
wurde am 07.10.2024 in der Zeit von 11:39 bis 16:39 Uhr die Einhaltung der
Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 kontrolliert. In Fahrtrichtung
Lengsdorf wurden 1.172 Fahrzeuge kontrolliert. Hierbei missachteten 38
Fahrzeugführende die Geschwindigkeitsbegrenzung. Das schnellste Fahrzeug
fuhr 54 km/h. Die Stadt Bonn ist gemäß den Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des Ordnungsbehördengesetztes dazu angehalten, die
Messstellen im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu
veröffentlichen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem
Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de