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241073 · Mitteilungsvorlage

Bebauungsplanverfahren Nr. 8124-24 - Wohnpark II in Vilich-Müldorf, Sachstand und weiteres Vorgehen

Nummer
241073
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241073
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bebauungsplanverfahren Nr. 8124-24 - Wohnpark
II in Vilich-Müldorf, Sachstand und weiteres
Vorgehen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Kenntnisnahme
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung berichtete zuletzt in der Sitzung des Rates am 13.06.2022 (DS-
Nr. 220938) über den Überarbeitungsbedarf und die Notwendigkeit einer
erneuten öffentlichen Auslegung (jetzt: Veröffentlichung gemäß §3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)) des Bebauungsplanentwurfs für den Wohnpark II in
Vilich-Müldorf mit ca. 420 Wohneinheiten.
Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2
BauGB wurde bereits im Jahr 2020 durchgeführt (Beschluss siehe DS-
Nr. 200187).
Seitdem wurden nochmals umfangreiche Planänderungen erforderlich, wie sie
in der genannten Mitteilungsvorlage DS-Nr. 220938 detailliert beschrieben
sind. Neben den notwendigen Überarbeitungen des Planentwurfs zur
Berücksichtigung
• des Wendegleises für die Stadtbahn,
• des Radschnellweges und
• der besonderen Wohnformen
ist der Fortgang des Bebauungsplanverfahrens angesichts der fehlenden
Leistungsfähigkeit der äußeren Erschließung hauptsächlich abhängig von der
Ertüchtigung des Verkehrsknotens B56/Bundesgrenzschutzstraße/L83. Der
Bestandsknoten ist rechnerisch bereits ohne Realisierung des Wohnpark II zum
Planungshorizont 2030 überlastet. Der Landesbetrieb Straßen.NRW und die
Stadt Sankt Augustin hatten deswegen grundlegende Bedenken angemeldet.
Der rechtssichere Abschluss des Bebauungsplanverfahrens setzt insofern
voraus, dass die Herstellung einer mindestens ausreichenden
Leistungsfähigkeit der äußeren verkehrlichen Erschließung des Baugebiets
absehbar gesichert ist. Dies ist gegeben, wenn:Seite 1 von 3
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• Eine funktionierende Ausbauplanung des Knotens vorliegt, die in ihrem
Konkretisierungsgrad den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich
ausgelegte Planung im Planfeststellungsverfahren zu stellen sind.
• Die Finanzierung und der Bau des Knotens über einen mit dem
Straßenbaulastträger abzuschließenden Vertrag hinreichend gesichert
sind.
Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs und der wiederholten Nachfrage der
„Interessengemeinschaft Anders Wohnen e.V.“ hat die Verwaltung sämtliche
Möglichkeiten zur Beschleunigung des Bebauungsplanverfahren einer
rechtlichen Prüfung unterzogen und sich dabei intensiv mit den Vorschlägen
der Interessengemeinschaft auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist jedoch
festzuhalten, dass eine Konfliktverlagerung auf ein zeitlich nachgelagertes
Planfeststellungsverfahren, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan
oder eine bedingte bzw. eine aufschiebende Festsetzung zur Zulässigkeit von
baulichen Nutzungen aus rechtlichen Gründen ausscheiden und zudem nicht
die gewünschte Verfahrensbeschleunigung erwarten lassen.
Der Rat hat am 13.06.2023 (DS-Nr. 221646) dem Ausbau als LSA-Knoten
gemäß der Vorzugsvariante von Straßen.NRW zugestimmt.
Der Knotenausbau mit Lichtsignalanlage (LSA) und vierstreifiger B56 ist die
ursprüngliche Vorzugsvariante des Straßenbaulastträgers Straßen.NRW.
Ergänzt wurde diese Variante entsprechend dem Ratsbeschluss durch eine
planfreie Radverkehrsführung (Tunnel) entlang der B56 zur Querung der L83.
Zuständiger Baulastträger für den Knotenpunktausbau ist Straßen.NRW, da
nicht erst das Plangebiet dessen Überlastung auslöst.
Eine ausgearbeitete Planung für den von Straßen.NRW favorisierten Ausbau
des LSA-Knotens liegt jedoch noch nicht vor. Planungskapazitäten für die
Umsetzung des Knotenausbaus werden nach Aussage seitens Straßen.NRW
nicht vor 2030 bereitgestellt werden können. Hinzu kommt, dass
Zusatzwünsche der Stadt wie Unterführungen für den Fuß- und Radverkehr
nicht durch den Straßenbaulastträger geplant und finanziert werden.
Um den Fortgang des Planverfahren nicht von der Verfügbarkeit von
Planungskapazitäten des Landesbetriebes abhängig zu machen, hat die
Verwaltung Gespräche zur Übernahme der Planungs- und
Koordinationsleistungen gegen Kostenerstattung mittels einer
Planungsvereinbarung mit Straßen.NRW aufgenommen.
Vorgesehen ist, die Projektsteuerung durch NRW Urban als treuhänderischem
Entwicklungsträger durchführen zu lassen. Für das Planfeststellungsverfahren
wurde ein grober Zeitplan erarbeitet, der nach Erarbeitung der erforderlichen
Unterlagen eine Einleitung des Planfeststellungsverfahrens mit Offenlegung der
Planfeststellungsunterlagen in 2026 und einen Planfeststellungsbeschluss für
2027/2028 vorsieht. Dieser Zeitplan ist jedoch in hohem Maße von der Zuarbeit
und Rückmeldungen von externen Akteuren abhängig. Zurzeit wird die
Entwurfsfassung der Planungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb
Straßen.NRW abgestimmt.
Abgesehen von den Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Übernahme vonSeite 2 von 3
Seite 3
Arbeitsschritten durch die Stadt oder den Entwicklungsträger NRW Urban bleibt
die Abhängigkeit des Planfortschritts von der Bezirksregierung Köln als
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde sowie von Straßen.NRW als
Vorhabenträger, welcher die Unterlagen prüfen, abstimmen und freigeben
muss, unverändert, weshalb jede Zeitplanung in diesem Zusammenhang mit
Unsicherheiten behaftet ist.
Voraussetzung für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Wohnpark II
ist aus Sicht der Verwaltung, dass eine funktionierende Ausbauplanung des
Knotens vorliegt, die wie bereits ausgeführt in ihrem Konkretisierungsgrad den
Anforderungen genügt, die an eine öffentlich ausgelegte Planung im
Planfeststellungsverfahren zu stellen sind und die Finanzierung und der Bau
des Knotens über einen mit dem Straßenbaulastträger abzuschließenden
Vertrag hinreichend gesichert sind.
Nach dem Zeitplan für das Planfeststellungsverfahren wird damit ein
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Wohnpark II frühestens im Laufe des
Jahres 2027 gefasst werden können.
Parallel zu der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrenes soll die zweite
Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2 BauGB
vorbereitet werden. Dafür müssen aufgrund des langen Zeitraums seit der
ersten Offenlage diverse Gutachten angepasst und aktualisiert werden. So
muss u.a. eine Artenschutzprüfung erneut durchgeführt werden, Verkehrs- und
Lärmgutachten müssen auf erweiterte Prognosehorizonte (2040) und an
aktuelle Berechnungsrichtlinien angepasst werden. Zudem wird eine
Klimauntersuchung erstmals in diesem Verfahren angefertigt werden müssen.
Ein Beschlussvorschlag zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs soll
nach diesen Arbeitsschritten etwa Mitte 2025 den politischen Gremien zur
Beratung vorgelegt werden. Dies vorausgesetzt, kann eine Fassung des
Satzungsbeschlusses voraussichtlich zeitgleich zur Offenlegung der
Planfeststellungsunterlagen erfolgen.
Es wird angestrebt, dass bei erkennbarem Fortschritt der Planung des Knotens
und konkreter Umsetzungsperspektive ein Einvernehmen mit Straßen.NRW
und Sankt Augustin hergestellt werden kann, damit das
Bebauungsplanverfahren unter den gegebenen Rahmenbedingungen so zügig
wie möglich rechtssicher zu einem Abschluss gebracht werden kann. Die
Absicht, sich einem Satzungsbeschluss bei erkennbarem Fortschritt im
Verfahren des Knotenausbaus nicht entgegenzustellen, um parallel zu den
Baumaßnahmen am B56-Knoten die Erschließungsarbeiten im Baugebiet
Wohnpark II umsetzen zu können, hat Landesverkehrsminister Krischer in
einem entsprechenden Schreiben an die Oberbürgermeisterin zum Ausdruck
gebracht.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de