241073 · Mitteilungsvorlage
Bebauungsplanverfahren Nr. 8124-24 - Wohnpark II in Vilich-Müldorf, Sachstand und weiteres Vorgehen
Kerndaten
- Nummer
- 241073
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241073 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplanverfahren Nr. 8124-24 - Wohnpark II in Vilich-Müldorf, Sachstand und weiteres Vorgehen Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Kenntnisnahme Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung berichtete zuletzt in der Sitzung des Rates am 13.06.2022 (DS- Nr. 220938) über den Überarbeitungsbedarf und die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung (jetzt: Veröffentlichung gemäß §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) des Bebauungsplanentwurfs für den Wohnpark II in Vilich-Müldorf mit ca. 420 Wohneinheiten. Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2 BauGB wurde bereits im Jahr 2020 durchgeführt (Beschluss siehe DS- Nr. 200187). Seitdem wurden nochmals umfangreiche Planänderungen erforderlich, wie sie in der genannten Mitteilungsvorlage DS-Nr. 220938 detailliert beschrieben sind. Neben den notwendigen Überarbeitungen des Planentwurfs zur Berücksichtigung • des Wendegleises für die Stadtbahn, • des Radschnellweges und • der besonderen Wohnformen ist der Fortgang des Bebauungsplanverfahrens angesichts der fehlenden Leistungsfähigkeit der äußeren Erschließung hauptsächlich abhängig von der Ertüchtigung des Verkehrsknotens B56/Bundesgrenzschutzstraße/L83. Der Bestandsknoten ist rechnerisch bereits ohne Realisierung des Wohnpark II zum Planungshorizont 2030 überlastet. Der Landesbetrieb Straßen.NRW und die Stadt Sankt Augustin hatten deswegen grundlegende Bedenken angemeldet. Der rechtssichere Abschluss des Bebauungsplanverfahrens setzt insofern voraus, dass die Herstellung einer mindestens ausreichenden Leistungsfähigkeit der äußeren verkehrlichen Erschließung des Baugebiets absehbar gesichert ist. Dies ist gegeben, wenn:Seite 1 von 3 Seite 2 • Eine funktionierende Ausbauplanung des Knotens vorliegt, die in ihrem Konkretisierungsgrad den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich ausgelegte Planung im Planfeststellungsverfahren zu stellen sind. • Die Finanzierung und der Bau des Knotens über einen mit dem Straßenbaulastträger abzuschließenden Vertrag hinreichend gesichert sind. Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs und der wiederholten Nachfrage der „Interessengemeinschaft Anders Wohnen e.V.“ hat die Verwaltung sämtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Bebauungsplanverfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen und sich dabei intensiv mit den Vorschlägen der Interessengemeinschaft auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass eine Konfliktverlagerung auf ein zeitlich nachgelagertes Planfeststellungsverfahren, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan oder eine bedingte bzw. eine aufschiebende Festsetzung zur Zulässigkeit von baulichen Nutzungen aus rechtlichen Gründen ausscheiden und zudem nicht die gewünschte Verfahrensbeschleunigung erwarten lassen. Der Rat hat am 13.06.2023 (DS-Nr. 221646) dem Ausbau als LSA-Knoten gemäß der Vorzugsvariante von Straßen.NRW zugestimmt. Der Knotenausbau mit Lichtsignalanlage (LSA) und vierstreifiger B56 ist die ursprüngliche Vorzugsvariante des Straßenbaulastträgers Straßen.NRW. Ergänzt wurde diese Variante entsprechend dem Ratsbeschluss durch eine planfreie Radverkehrsführung (Tunnel) entlang der B56 zur Querung der L83. Zuständiger Baulastträger für den Knotenpunktausbau ist Straßen.NRW, da nicht erst das Plangebiet dessen Überlastung auslöst. Eine ausgearbeitete Planung für den von Straßen.NRW favorisierten Ausbau des LSA-Knotens liegt jedoch noch nicht vor. Planungskapazitäten für die Umsetzung des Knotenausbaus werden nach Aussage seitens Straßen.NRW nicht vor 2030 bereitgestellt werden können. Hinzu kommt, dass Zusatzwünsche der Stadt wie Unterführungen für den Fuß- und Radverkehr nicht durch den Straßenbaulastträger geplant und finanziert werden. Um den Fortgang des Planverfahren nicht von der Verfügbarkeit von Planungskapazitäten des Landesbetriebes abhängig zu machen, hat die Verwaltung Gespräche zur Übernahme der Planungs- und Koordinationsleistungen gegen Kostenerstattung mittels einer Planungsvereinbarung mit Straßen.NRW aufgenommen. Vorgesehen ist, die Projektsteuerung durch NRW Urban als treuhänderischem Entwicklungsträger durchführen zu lassen. Für das Planfeststellungsverfahren wurde ein grober Zeitplan erarbeitet, der nach Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen eine Einleitung des Planfeststellungsverfahrens mit Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen in 2026 und einen Planfeststellungsbeschluss für 2027/2028 vorsieht. Dieser Zeitplan ist jedoch in hohem Maße von der Zuarbeit und Rückmeldungen von externen Akteuren abhängig. Zurzeit wird die Entwurfsfassung der Planungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW abgestimmt. Abgesehen von den Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Übernahme vonSeite 2 von 3 Seite 3 Arbeitsschritten durch die Stadt oder den Entwicklungsträger NRW Urban bleibt die Abhängigkeit des Planfortschritts von der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde sowie von Straßen.NRW als Vorhabenträger, welcher die Unterlagen prüfen, abstimmen und freigeben muss, unverändert, weshalb jede Zeitplanung in diesem Zusammenhang mit Unsicherheiten behaftet ist. Voraussetzung für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Wohnpark II ist aus Sicht der Verwaltung, dass eine funktionierende Ausbauplanung des Knotens vorliegt, die wie bereits ausgeführt in ihrem Konkretisierungsgrad den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich ausgelegte Planung im Planfeststellungsverfahren zu stellen sind und die Finanzierung und der Bau des Knotens über einen mit dem Straßenbaulastträger abzuschließenden Vertrag hinreichend gesichert sind. Nach dem Zeitplan für das Planfeststellungsverfahren wird damit ein Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Wohnpark II frühestens im Laufe des Jahres 2027 gefasst werden können. Parallel zu der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrenes soll die zweite Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2 BauGB vorbereitet werden. Dafür müssen aufgrund des langen Zeitraums seit der ersten Offenlage diverse Gutachten angepasst und aktualisiert werden. So muss u.a. eine Artenschutzprüfung erneut durchgeführt werden, Verkehrs- und Lärmgutachten müssen auf erweiterte Prognosehorizonte (2040) und an aktuelle Berechnungsrichtlinien angepasst werden. Zudem wird eine Klimauntersuchung erstmals in diesem Verfahren angefertigt werden müssen. Ein Beschlussvorschlag zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs soll nach diesen Arbeitsschritten etwa Mitte 2025 den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt werden. Dies vorausgesetzt, kann eine Fassung des Satzungsbeschlusses voraussichtlich zeitgleich zur Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgen. Es wird angestrebt, dass bei erkennbarem Fortschritt der Planung des Knotens und konkreter Umsetzungsperspektive ein Einvernehmen mit Straßen.NRW und Sankt Augustin hergestellt werden kann, damit das Bebauungsplanverfahren unter den gegebenen Rahmenbedingungen so zügig wie möglich rechtssicher zu einem Abschluss gebracht werden kann. Die Absicht, sich einem Satzungsbeschluss bei erkennbarem Fortschritt im Verfahren des Knotenausbaus nicht entgegenzustellen, um parallel zu den Baumaßnahmen am B56-Knoten die Erschließungsarbeiten im Baugebiet Wohnpark II umsetzen zu können, hat Landesverkehrsminister Krischer in einem entsprechenden Schreiben an die Oberbürgermeisterin zum Ausdruck gebracht. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de