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241058 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dottendorf, Villemombler Straße 57 - Errichtung von sechs Stellplätzen Az.: 10032/2024

Nummer
241058
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241058
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Villemombler
Straße 57
- Errichtung von sechs Stellplätzen
Az.: 10032/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Fluchtlinienplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid ist die Errichtung einer Stell-
platzanlage auf dem Grundstück Villemombler Str. 57 beabsichtigt. Danach
sollen vor dem Haus im bisherigen Vorgartenbereich nebeneinander 6 Stell-
plätze – jeweils 2,50 m breit und 5 m tief – hergestellt werden.
Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils. Darüber hinaus liegt es im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr.
Du 11 vom 20.02.1958. Soweit dieser Plan Festsetzungen enthält, ist die
Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich entsprechend § 30 Baugesetz-
buch (BauGB) u. a. danach zu beurteilen, ob das Bauvorhaben den Festset-
zungen des Fluchtlinienplanes entspricht.
Soweit der Fluchtlinienplan keine Festsetzungen enthält, ist die Zulässigkeit
des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) – ent-
sprechend der Eigenart der näheren Umgebung -.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Fluchtlinienplan die Straßenfluchtli-
nie, die Baufluchtlinie und die Vorgartenfläche fest.
Abweichend von diesen planungsrechtlichen Festsetzungen sollen die Stell-
plätze zwischen festgesetzter Bau- und Straßenflucht im Vorgartenbereich und
damit vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet
werden. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 30 BauGB vor.Seite 1 von 3
Seite 2
Eine Ausnahme oder Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen
kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 31 BauGB nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist planungsrechtlich zu berücksichtigen, dass im
maßgeblichen Umfeld bzw. im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes eine
derart große Stellplatzanlage - mit jeweils Einzelzufahrten - (für 6 PKW) im
Vorgartenbereich beispiellos ist.
Auch aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen Bedenken gegen 6 Stellplätze,
die von der öffentlichen Verkehrsfläche einzeln angefahren werden sollen. Die
dadurch entstehende, langgezogene verkehrliche Frontgestaltung zur öffentli-
chen Verkehrsfläche beeinträchtigt die Verkehrssicherheit auf dem Gehweg
und der Fahrbahn.
Zudem wird die überwiegende Vorgartengestaltung mit Stellplätzen und der
damit verbundenen Versiegelung aus städtebaulichen und naturschutzfachli-
chen Gründen kritisch gesehen. Nach der vorliegenden Planung ist nicht aus-
zuschließen, dass die satzungsgeschützte Hainbuche durch die Stellplätze un-
terhalb der Baumkrone (Kronentraufbereich) stark geschädigt bzw. im Wurzel-
bereich gestört würde (durch Ausschachtung und Neubefüllung, Drainagierung
etc.).
Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so
dass die Anlegung großflächiger Stellplatzanlagen im Vorgartenbereich in ähn-
lichen Fällen nicht verhindert werden könnte.
Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und
somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt
werden. Daher ist die Ablehnung der Bauvoranfrage beabsichtigt.
Anlage/n
1 Lageplan Villemombler Straße 57 (öffentlich)
2 Lageplan Villemombler Str. 57 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de