241058 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Villemombler Straße 57 - Errichtung von sechs Stellplätzen Az.: 10032/2024
Kerndaten
- Nummer
- 241058
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 241058 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dottendorf, Villemombler Straße 57 - Errichtung von sechs Stellplätzen Az.: 10032/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid ist die Errichtung einer Stell- platzanlage auf dem Grundstück Villemombler Str. 57 beabsichtigt. Danach sollen vor dem Haus im bisherigen Vorgartenbereich nebeneinander 6 Stell- plätze – jeweils 2,50 m breit und 5 m tief – hergestellt werden. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Darüber hinaus liegt es im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. Du 11 vom 20.02.1958. Soweit dieser Plan Festsetzungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich entsprechend § 30 Baugesetz- buch (BauGB) u. a. danach zu beurteilen, ob das Bauvorhaben den Festset- zungen des Fluchtlinienplanes entspricht. Soweit der Fluchtlinienplan keine Festsetzungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) – ent- sprechend der Eigenart der näheren Umgebung -. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Fluchtlinienplan die Straßenfluchtli- nie, die Baufluchtlinie und die Vorgartenfläche fest. Abweichend von diesen planungsrechtlichen Festsetzungen sollen die Stell- plätze zwischen festgesetzter Bau- und Straßenflucht im Vorgartenbereich und damit vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 30 BauGB vor.Seite 1 von 3 Seite 2 Eine Ausnahme oder Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 BauGB nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist planungsrechtlich zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Umfeld bzw. im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes eine derart große Stellplatzanlage - mit jeweils Einzelzufahrten - (für 6 PKW) im Vorgartenbereich beispiellos ist. Auch aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen Bedenken gegen 6 Stellplätze, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einzeln angefahren werden sollen. Die dadurch entstehende, langgezogene verkehrliche Frontgestaltung zur öffentli- chen Verkehrsfläche beeinträchtigt die Verkehrssicherheit auf dem Gehweg und der Fahrbahn. Zudem wird die überwiegende Vorgartengestaltung mit Stellplätzen und der damit verbundenen Versiegelung aus städtebaulichen und naturschutzfachli- chen Gründen kritisch gesehen. Nach der vorliegenden Planung ist nicht aus- zuschließen, dass die satzungsgeschützte Hainbuche durch die Stellplätze un- terhalb der Baumkrone (Kronentraufbereich) stark geschädigt bzw. im Wurzel- bereich gestört würde (durch Ausschachtung und Neubefüllung, Drainagierung etc.). Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so dass die Anlegung großflächiger Stellplatzanlagen im Vorgartenbereich in ähn- lichen Fällen nicht verhindert werden könnte. Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt werden. Daher ist die Ablehnung der Bauvoranfrage beabsichtigt. Anlage/n 1 Lageplan Villemombler Straße 57 (öffentlich) 2 Lageplan Villemombler Str. 57 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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