241032 · Beschlussvorlage
Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet Siebengebirge
Kerndaten
- Nummer
- 241032
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 241032 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet Siebengebirge Beratungsfolge Naturschutzbeirat 26.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 (1) BNatSchG zur Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet „Siebengebirge“ sowie im Naturschutzgebiet „Siebengebirge – Teilgebiet Ennert“ bei Oberkassel wird zugestimmt. Begründung Die Antragssteller benötigen auf ihrem Grundstück, Kucksteinweg 22 in 53227 Bonn, einen Wasseranschluss, der derzeit noch nicht besteht. Aufgrund einer hohen Schadstoffbelastung des Brunnenwassers, ist daher ein kurzfristiger Anschluss an die städtische Wasserversorgung notwendig. Für den Anschluss ist die Verlegung einer rd. 180 m langen Wasserleitung notwendig, die durch einen weitestgehend vegetationsfreien Bereich verlegt und an die Bestandsleitung an der Berghovener Straße angeschlossen wird. Die geplante Wasserleitung befindet sich im FFH-Gebiet “Siebengebirge” und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Ennert“ im Naturschutzgebiet „Siebengebirge – Teilgebiet Ennert (NSG 1.1)“. Das schutzwürdige Biotop “BK- 5208-0039” sowie der Biotopverbund „VB-K-5208-043” mit herausragender Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund erstreckt sich auf den Vorhabenbereich, sind von dem Vorhaben aber nicht betroffen. Nach § 23 (2) BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Verboten ist es insbesondere: "bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder zu ändern und ober- oder unterirdische Zuleitungen aller Art zu verlegen." Für die Realisierung des o. a. Vorhabens ist aus diesem Grunde eine naturschutzsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplanes erforderlich. Von den Verboten kann gemäß § 67 BNatSchGSeite 1 von 6 Seite 2 auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die geplante Neuverlegung der Wasserleitung stellt gemäß § 14 BNatSchG ff. einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Für die geplante Wasserleitung wird lediglich die Grasnarbe geöffnet, sodass ausschließlich Biotope von geringer Wertigkeit in Anspruch genommen werden. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt sind temporär und können durch geeignete Maßnahmen vollständig vor Ort ausgeglichen werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Flächen unverzüglich wieder in ihren ökologischen Ausgangszustand versetzt. Bei der Aussaat ist auf autochthones Saatgut zwingend zu achten. Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Der Unteren Naturschutzbehörde wurde die fachlich korrekte Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung vorgelegt. Diese kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Die Vermeidungsmaßnahmen werden als verbindlich umzusetzende Auflagen in die Befreiung aufgenommen. Aufgrund des fehlenden Anschlusses an die städtische Trinkwasserversorgung und der hohen bakteriellen sowie fäkalen Belastung der derzeitigen Wasserversorgung über einen Brunnen, die eine unzumutbare Belastung darstellt und das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist, wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Aussicht gestellt. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine naturschutzrechtliche Befreiung unter folgenden Auflagen zu erteilen: 1. Bauzeitenregelung: Zum Schutz der im Vorhabenbereich vorkommenden planungsrelevanten Arten sind die Bautätigkeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen. Die Arbeiten sind auf die taghellen Stunden zu begrenzen. Falls aus zwingenden Grünen eine Beleuchtung notwendig ist, sind weitere Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 2. Ökologische Baubegleitung: Die Flächeninanspruchnahme ist auf ein Minimum zu begrenzen. Während der Bauzeit sind durch eine unabhängige fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen (mind. 3 Termine vor, während und nach Abschluss der Maßnahmen) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben und zur Funktionalität der Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. Der Trassenverlauf ist vor Baubeginn durch die Ökologische Baubegleitung abzustecken. Die Protokolle sind der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert zur Prüfung und Abnahme vorzulegen. Die ökologische Baubegleitung ist frühzeitig zu beauftragen,Seite 2 von 6 Seite 3 sodass der erste Termin zeitlich vor Beginn der Baustelleinrichtung erfolgen kann. 3. Wiederherstellung Die in Anspruch genommene, unversiegelte Fläche wird nach Abschluss der Arbeiten zur Wiederherstellung mit Regiosaatgut eingesät. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten. Anlage/n 1 240606_Anhang_BVL_241032_Naturschutzbeirat (öffentlich)Seite 3 von 6 Abbildung 1: Räumliche Lage des PlangebietesSeite 4 von 6 Abbildung 2: Luftbild mit Darstellung der Festsetzungen im Landschaftsplan EnnertSeite 5 von 6 Abbildung 3: Darstellung Trassenverlauf der neuen WasserleitungSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de