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241032 · Beschlussvorlage

Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet Siebengebirge

Nummer
241032
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 26.06.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
241032
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet
Siebengebirge
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 26.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 (1) BNatSchG zur
Neuverlegung einer Wasserleitung im FFH-Gebiet „Siebengebirge“ sowie im
Naturschutzgebiet „Siebengebirge – Teilgebiet Ennert“ bei Oberkassel wird
zugestimmt.
Begründung
Die Antragssteller benötigen auf ihrem Grundstück, Kucksteinweg 22 in 53227
Bonn, einen Wasseranschluss, der derzeit noch nicht besteht. Aufgrund einer
hohen Schadstoffbelastung des Brunnenwassers, ist daher ein kurzfristiger
Anschluss an die städtische Wasserversorgung notwendig. Für den Anschluss
ist die Verlegung einer rd. 180 m langen Wasserleitung notwendig, die durch
einen weitestgehend vegetationsfreien Bereich verlegt und an die
Bestandsleitung an der Berghovener Straße angeschlossen wird.
Die geplante Wasserleitung befindet sich im FFH-Gebiet “Siebengebirge” und
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Ennert“ im Naturschutzgebiet
„Siebengebirge – Teilgebiet Ennert (NSG 1.1)“. Das schutzwürdige Biotop “BK-
5208-0039” sowie der Biotopverbund „VB-K-5208-043” mit herausragender
Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund erstreckt sich auf den
Vorhabenbereich, sind von dem Vorhaben aber nicht betroffen.
Nach § 23 (2) BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können. Verboten ist es insbesondere: "bauliche Anlagen zu
errichten oder zu ändern, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu
errichten oder zu ändern und ober- oder unterirdische Zuleitungen aller Art zu
verlegen."
Für die Realisierung des o. a. Vorhabens ist aus diesem Grunde eine
naturschutzsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen des
Landschaftsplanes erforderlich. Von den Verboten kann gemäß § 67 BNatSchGSeite 1 von 6
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auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich
sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die geplante Neuverlegung der Wasserleitung stellt gemäß § 14 BNatSchG ff.
einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Für die geplante Wasserleitung wird
lediglich die Grasnarbe geöffnet, sodass ausschließlich Biotope von geringer
Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt sind
temporär und können durch geeignete Maßnahmen vollständig vor Ort
ausgeglichen werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Flächen
unverzüglich wieder in ihren ökologischen Ausgangszustand versetzt. Bei der
Aussaat ist auf autochthones Saatgut zwingend zu achten.
Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich
Artenschutzbelange beachtet werden. Der Unteren Naturschutzbehörde wurde
die fachlich korrekte Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung
vorgelegt. Diese kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass unter
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Konflikte nach
§ 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Die
Vermeidungsmaßnahmen werden als verbindlich umzusetzende Auflagen in
die Befreiung aufgenommen.
Aufgrund des fehlenden Anschlusses an die städtische Trinkwasserversorgung
und der hohen bakteriellen sowie fäkalen Belastung der derzeitigen
Wasserversorgung über einen Brunnen, die eine unzumutbare Belastung
darstellt und das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist,
wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Aussicht gestellt. Die
Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine naturschutzrechtliche Befreiung
unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Bauzeitenregelung:
Zum Schutz der im Vorhabenbereich vorkommenden planungsrelevanten
Arten sind die Bautätigkeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März
durchzuführen.
Die Arbeiten sind auf die taghellen Stunden zu begrenzen. Falls aus
zwingenden Grünen eine Beleuchtung notwendig ist, sind weitere
Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
2. Ökologische Baubegleitung:
Die Flächeninanspruchnahme ist auf ein Minimum zu begrenzen. Während
der Bauzeit sind durch eine unabhängige fachkundige ökologische
Baubegleitung regelmäßige Kontrollen (mind. 3 Termine vor, während und
nach Abschluss der Maßnahmen) zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorgaben und zur Funktionalität der Maßnahmen durchzuführen und zu
dokumentieren. Der Trassenverlauf ist vor Baubeginn durch die
Ökologische Baubegleitung abzustecken. Die Protokolle sind der Unteren
Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert zur Prüfung und Abnahme
vorzulegen. Die ökologische Baubegleitung ist frühzeitig zu beauftragen,Seite 2 von 6
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sodass der erste Termin zeitlich vor Beginn der Baustelleinrichtung erfolgen
kann.
3. Wiederherstellung
Die in Anspruch genommene, unversiegelte Fläche wird nach Abschluss
der Arbeiten zur Wiederherstellung mit Regiosaatgut eingesät.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/n
1 240606_Anhang_BVL_241032_Naturschutzbeirat (öffentlich)Seite 3 von 6
Abbildung 1: Räumliche Lage des PlangebietesSeite 4 von 6
Abbildung 2: Luftbild mit Darstellung der Festsetzungen im
Landschaftsplan EnnertSeite 5 von 6
Abbildung 3: Darstellung Trassenverlauf der neuen WasserleitungSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de