← Vorlagen

241019 · Beschlussvorlage

Beschluss zur Aufstellung und zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
241019
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 21.01.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,5 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (25.414 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
241019
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur Aufstellung und zur Veröffentlichung
zum Zwecke der Aufhebung des Fluchtlinienplans
B 222 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 21.01.2025 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Anhörung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222 der Bundesstadt Bonn im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, für einen Bereich zwischen der
Straße Am Hauptbahnhof/Südunterführung, der Maximilianstraße und dem
Kaiserplatz ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch aufzustellen und der Plan ist zum
Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich
seiner Begründung zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, circa 200 Meter östlich des
Bonner Hauptbahnhofs und in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt, welche
nördlich anschließt. Der betreffende Bereich stellt sich als eine Verkehrsfläche
am Rande des ZOB dar und umfasst Bushaltestellen, einen Container der SWB
und eine gastronomische Nutzung. Das Plangebiet grenzt nordöstlich an die
Maximilianstraße und südlich an die Südunterführung des Hauptbahnhofs. Des
Weiteren grenzt der Bereich östlich an den Kaiserplatz. Dementsprechend
markiert die betroffene Fläche den Übergang vom ZOB zum Kaiserplatz.
Für die Fläche liegt kein Bebauungsplan vor, weshalb der Fluchtlinienplan B222
aus 1906 von planungsrechtlicher Relevanz ist. Der Fluchtlinienplan Nr. 222
der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich
Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des
Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) fest. Der sonstige, überwiegende Teil des
ZOB (ca. 60 %) liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles,
sodass hier nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.Seite 1 von 14
Seite 2
Anlass
Der ZOB der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und entwickelt werden. Der
Entwurf, der vom Stadtrat am 14.03.2024 (232044) beschlossen wurde, sieht
eine überdachte Mittelinsel als Wartebereich für den ÖPNV-Anschluss vor.
An der östlichen Kopfseite in Richtung Kaiserplatz ist eine Bebauung
vorgesehen, die ein öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-,
Technik- und Sanitärräume für die SWB einplant.
Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans widersprechen diesen Planungen
insofern, dass die beplante Baufläche, die im Fluchtlinienplan B 222 definierte
Baufluchtlinie im Kurvenbereich zwischen Kaiserplatz und Bahnhofstraße
berührt. Wenngleich die baulichen Vorgaben des Fluchtlinienplans von 1906 für
die heutige städtebauliche Entwicklung aufgrund des Alters als obsolet
einzustufen sind, wurde in der jüngeren Vergangenheit in einem ähnlichen Fall
durch die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass von den Festsetzungen
eines Fluchtlinienplans nicht befreit werden könne, sondern dieser zu beachten
respektive aufzuheben sei. Konkret lag laut der Bezirksregierung Köln im Fall
eines Hotelneubaus am Bonner Hauptbahnhof (Bauteil 2 des Projektes „Urban
Soul“) ein Widerspruch mit den Festsetzungen aus dem Fluchtlinienplan B 284
vor.
Damit die Umgestaltung des ZOBs auf einer sicheren Rechtsgrundlage
durchgeführt werden kann, schlägt die Verwaltung nun vor, den Fluchtlinienplan
B 222 aufzuheben.
Tatsächliche bauliche Entwicklung
Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem
Fluchtlinienplan mit der historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem
Zweiten Weltkrieg und dem Wiederaufbau der Kaiserhalle im typischen Stil der
1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den Festsetzungen des
Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen. In den 1970er Jahren wurde im Zuge
des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn Hauptbahnhof
fertiggestellt, die teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof wurde
niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch der
heutige ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur unwesentlich
verändert hat. Dieser nimmt in weiten Teilen die in B 222 festgelegten Fluchten
auf, wenn auch nicht in der tatsächlichen Ausgestaltung (insbesondere in
Bezug auf die Vorgartenfluchten).
Planungsablauf/Planverfahren
Der Fluchtlinienplan wird aus o.g. Gründen gemäß § 13a BauGB für
Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind
gegeben, da auch nach Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222 zukünftig im
Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von
weniger als 20.000 qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet
nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes und es liegen keine
Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete vor. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur
und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Fluchtlinienplans zu erwartenSeite 2 von 14
Seite 3
sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen
der vorliegenden Planung zu berücksichtigen. Weitere bauliche Entwicklungen
im Plangebiet können nach der Aufhebung des Fluchtlinienplans gemäß den
Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222 (öffentlich)
3 Fluchtlinienplan B 222 (öffentlich)Seite 3 von 14
Fluchtlinienplan Nr. B 222
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
ungefährer Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn-Zentrum
Maßstab 1: 2500 Datum: 12.06.2024
100 mSeite 4 von 14
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Fluchtlinienplans B 222
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
BegründungSeite 5 von 14
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 2
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
2.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3
2.2 Verkehrliche Auswirkungen ..................................................................................... 3
2.3 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 4
2.4 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 6Seite 6 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, circa 200 Meter östlich des Bonner Haupt-
bahnhofs und in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt, welche nördlich anschließt. Der betref-
fende Bereich stellt sich als eine Verkehrsfläche am Rande des ZOB dar und umfasst Bushal-
testellen, einen Container der SWB und eine gastronomische Nutzung. Das Plangebiet grenzt
nordöstlich an die Maximilianstraße, südlich an die Südunterführung des Hauptbahnhofs sowie
östlich an den Kaiserplatz samt Fußgängerunterführung an. Dementsprechend markiert die
betroffene Fläche den Übergang vom ZOB zum Kaiserplatz.
Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich
Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des Zentralen Om-
nibusbahnhofs (ZOB) fest. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Bereich einem
Kerngebiet (MK) zuzuordnen. Dieser Randbereich des Bonner Zentrums tritt vorwiegend durch
Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe in bis zu sechsgeschossiger, geschlossener Block-
randbebauung in Erscheinung. Baulich dominiert hier der Solitär des Bahnhofsgebäudes aus
den 1880er Jahren das Erscheinungsbild.
Ein Luftbild von 1930 lässt noch die bauliche Entwicklung gemäß dem Fluchtlinienplan mit der
historischen Kaiserhalle erahnen, doch nach dem Zweiten Weltkrieg und den Wiederaufbau
der Kaiserhalle im typischen Stil der 1950er Jahre, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt den
Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht mehr entsprochen.
In den 1970er Jahren wurde im Zuge des Stadtbahnbaus die unterirdische Haltestelle Bonn
Hauptbahnhof fertiggestellt, die übrige teils historische Bebauung vor dem Hauptbahnhof
wurde niedergelegt und ab Mitte der 1970er Jahre neugestaltet. So wurde auch der heutige
ZOB errichtet, der sich in den vergangenen 50 Jahren nur unwesentlich verändert hat. Der
aktuelle bauliche Status des ZOBs orientiert sich ansatzweise an den Baufluchten, nimmt
diese jedoch nicht in diesem Sinne auf. Weder die Straßenfluchten noch die Vorgärten sind
ausgestaltet worden.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg stellt
das Gebiet des Fluchtlinienplans Nr. B 222 als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flä-
chennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als
gemischte Baufläche dar. zudem verläuft quer durch das Gebiet eine Hauptverkehrsstraße
sowie Stadtbahntrassen.
Der Fluchtlinienplan B 222 der Stadt Bonn aus dem Jahr 1906 setzt in seinem Geltungsbereich
Baufluchten, Vorgartenfluchten sowie Straßenfluchten im heutigen Bereich des Zentralen Om-
nibusbahnhofs (ZOB) fest. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes
der baulichen Nutzung sowie der Bauweise trifft der Fluchtlinienplan B 222 nicht. Die bauliche
Entwicklung im Plangebiet ist daher aktuell hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung und der Bauweise anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Auch der sons-
tige, überwiegende Teil des ZOB (ca. 60%) liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles, sodass nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.Seite 7 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 2
Aufgrund der näheren Umgebung und der ansässigen Nutzungen ist das Gebiet faktisch als
Kerngebiet einzuordnen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe, zahlreiche Dienstleistungen sowie
gastronomische Betriebe ansässig. Gemäß dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(BEZK) ist das Gebiet Teil des A-Zentrums Bonn-Innenstadt.
1.3 Anlass der Aufhebung
Der Zentrale Omnibusbahnhof der Stadt Bonn soll baulich umgestaltet und entwickelt werden.
Bereits in den 2010er Jahren wurde die Umgestaltung des ZOBs durch den „Masterplan Innere
Stadt“ als notwendig erachtet. Nach diversen Vorüberlegungen und Planentwürfen wurde ein
Entwurf vom Stadtrat am 14.03.2024 (232044) beschlossen. Dieser sieht im Zentrum des
ZOBs eine überdachte Mittelinsel als Wartebereich für die Nutzergruppen des ÖPNVs vor. An
der östlichen Kopfseite in Richtung Kaiserplatz ist eine zweigeschossige Bebauung vorgese-
hen, die ein öffentliches WC, ein Café, sowie Aufenthalts-, Lager-, Technik- und Sanitärräume
für die SWB einplant.
Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans widersprechen diesen Planungen insofern, dass die
beplante Baufläche, die im Fluchtlinienplan B 222 definierte Baufluchtlinie im Kurvenbereich
zwischen Kaiserplatz und Bahnhofstraße berührt. Wenngleich die baulichen Vorgaben des
Fluchtlinienplans von 1906 für die heutige städtebauliche Entwicklung aufgrund des Alters als
obsolet einzustufen sind, wurde in der jüngeren Vergangenheit in einem ähnlichen Fall durch
die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass von den Festsetzungen eines Fluchtlinienplans
nicht befreit werden könne, sondern dieser zu beachten respektive aufzuheben sei. Konkret
lag laut der Bezirksregierung Köln im Fall eines Hotelneubaus am Bonner Hauptbahnhof (Bau-
teil 2 des Projektes „Urban Soul“) ein Widerspruch mit den Festsetzungen aus dem Fluchtlini-
enplan B 284 vor. Damit die Umgestaltung des ZOBs auf einer sicheren Rechtsgrundlage
durchgeführt werden kann, schlägt die Verwaltung nun vor, den Fluchtlinienplan Nr. B 222
aufzuheben.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Fluchtlinienplan wird aus o.g. Gründen gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innen-
entwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchfüh-
rung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Fluchtlinien-
plans Nr. B 222 zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige
Grundfläche von weniger als 20.000 qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im rele-
vanten Abstand eines Störfallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigun-
gen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und
Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Fluchtlinienplans zu erwarten sind, gelten als vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegen-
den Planung zu berücksichtigen. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach
der Aufhebung des Fluchtlinienplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt wer-
den.Seite 8 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 3
2 Auswirkungen der Planung
2.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Fluchtlinienplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Fluchtli-
nienplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben
ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt bleiben.
Der Fluchtlinienplan B 222 setzt lediglich Bau-, Straßenfluchtlinien sowie Vorgärten fest. Wei-
terführende Festsetzungen werden nicht getroffen, sodass die bauliche Entwicklung im Plan-
gebiet bereits aktuell hinsichtlich der Art und Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise
anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
Auch nach einer ersatzlosen Aufhebung sind künftige Bauvorhaben in diesem Bereich nach §
34 BauGB zu beurteilen. Lediglich hinsichtlich der überbaubaren Fläche ergeben sich durch
die Aufhebung Änderungen: Bisher sind die überbaubaren Flächen durch die Baufluchten des
Fluchtlinienplans festgesetzt. Künftig sind sie anhand der Umgebungsbebauung zu beurteilen,
im Vergleich treten die Baufluchten des Fluchtlinienplans zurück und eine Anlehnung an die
Baufluchten der Umgebungsbebauung lassen eine größere überbaubare Fläche zu. Maßgeb-
lich sind insbesondere das Gebäude der BB-Bank und das Maximiliancenter. Das mit der Um-
strukturierung des ZOBs geplante Gebäude, das in die Verkehrsinsel integriert werden soll,
wird somit erst ermöglicht. Darüber hinaus begrenzen die nach § 6 Bauordnung NRW einzu-
haltenden Abstandsflächen die überbaubaren Flächen des Plangebiets. Vorliegend soll die
gesamte Fläche als Zentraler Omnibusbahnhof gestaltet werden. Der Bereich ist bereits heute
für den motorisierten Individualverkehr weitestgehend eingeschränkt, dass der Raum in weiten
Teilen durch den ÖPNV, Fahrradfahrende und Fußgänger*innen genutzt wird.
2.2 Verkehrliche Auswirkungen
Der Fluchtlinienplan B 222 setzt in seinem Geltungsbereich die Straßenfluchtlinien, Vorgärten
und Baufluchten im Übergang der Straße Am Hauptbahnhof zum Kaiserplatz fest. Der ge-
samte Bereich ist als Verkehrsfläche zu definieren. Die bisher als Verkehrsflächen genutzten
Flächen werden auch zukünftig für den Verkehr vorgehalten sein. Bauliche Anlagen treten
insgesamt auf die Größe der Fläche betrachtet zurück, wenngleich das geplante Gebäude mit
Verwaltungseinheiten, einem Café und WC eine gewisse städtebauliche Prägung mit sich
bringt. Aus verkehrlicher Sicht gibt es jedoch keine relevanten Auswirkungen, die sich durch
die Aufhebung des Fluchtlinienplans ergeben. Die exakte Ausgestaltung der Verkehrsflächen
wird, durch die zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellende, Entwurfsplanung vorgegeben.Seite 9 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 4
2.3 Umweltauswirkungen
Mensch
Aufgrund seiner zentralen Lage ist das Plangebiet in erheblichem Umfang durch Verkehrslärm
vorbelastet. Neben dem City-Ring (Straße Am Hauptbahnhof) trägt der Eisenbahnverkehr auf
der Strecke Köln – Koblenz zu diesem Lärmaufkommen bei.
Danach liegen die durch den gesamten Verkehr bedingten Schallimmissionen tagsüber ent-
lang der Straße Am Hauptbahnhof im Wesentlichen bei 71 bis 75 dB(A). Je weiter sich von
der Südunterführung entfernt wird, desto geringer ist die Lärmbelastung, jedoch bleibt sie wei-
terhin hoch mit Werten zwischen 60 und 69 dB(A). In den Nachtstunden treten an der Straße
Am Hauptbahnhof Belastungen im Bereich von 61 bis 65 dB(A) auf. In Richtung nördlicher
Bebauung sinkt die Lärmbelastung in Teilen bis auf 50 dB(A).
Die unmittelbar angrenzende Schienentrasse der Deutschen Bahn wirkt sich ebenfalls auf die
Lärmbelastung des Plangebiets aus, tagsüber werden in weiten Teilen Werte zwischen 71 und
74 dB(A) erreicht, nachts liegen die Werte zwischen 60 und 69 dB(A).
Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes sind bei einer zukünftigen Bebauung des Plan-
gebietes gebäudeunabhängige, eigenständige aktive Schallschutzmaßnahmen zur Minderung
der Lärmauswirkungen aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar.
Um dennoch bei einer Bebauung des Plangebietes annehmbare Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu ermöglichen, müssen passive, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Lärm-
schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Flora und Fauna
Das Gebiet ist durch die bisherigen baulichen Anlagen des ZOBs sowie die Straßen beinahe
gänzlich versiegelt. Neun vereinzelte Bäume sind innerhalb der derzeitigen Verkehrsinseln
sowie acht am Rande zum Kaiserplatz vorhanden. Der Kaiserplatz selbst ist im diesem Teil
versiegelt.
Fünf Bäume innerhalb der Verkehrsinsel und die acht Bäume entlang des Kaiserplatzes fallen
unter die Baumschutzsatzung. Für den Fall, dass die satzungsgeschützten Bäume aufgrund
von Bauvorhaben gefällt werden sollen, müssen sie durch Ersatzneupflanzungen ersetzt oder
ihr Entfall durch die Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden. Ein entsprechender
Antrag ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungs-
bereich ist nicht bekannt.
Nach der ersatzlosen Aufhebung des Fluchtlinienplans werden zukünftig Bauvorhaben in die-
sem Bereich nach den Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Aufgrund der
zentralen Lage in der Bonner Innenstadt muss davon ausgegangen werden, dass dieser Be-
reich nahezu vollständig bebaut bzw. versiegelt wird. Da das Plangebiet bereits zuvor versie-
gelt und bebaubar war, kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans weder zu einer
neuen Flächeninanspruchnahme, noch wird Flächeninanspruchnahme im bisher unbesiedel-
ten Außenbereich vermieden.
Insgesamt kommt es durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu erheblichen Auswir-
kungen im Bereich der Umweltschutzgüter Flächen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.Seite 10 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 5
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich am Rande der Bonner Innenstadt im Übergangsbereich zum
Bonner Hauptbahnhof. Die Umgebung des Plangebiets ist im Norden geprägt von bis zu
sechsgeschossiger, geschlossener Blockrandbebauung.
Aufgrund der zentralen, innerstädtischen Lage ergeben sich durch die Aufhebung des Flucht-
linienplans keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Eine Bebauung des
Plangebiets führt zwangsläufig zu einer Änderung des Ortsbildes. Die Bebauung darf jedoch
nach § 34 Baugesetzbuch das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Erhebliche Auswirkungen auf
das Ortsbild aufgrund der Aufhebung des Fluchtlinienplans sind daher nicht zu erwarten.
Boden
Die Böden im Plangebiet sind durch die aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt.
Es befinden sich zahlreiche U-Bahn-Tunnel und Kanäle im Plangebiet. Erhebliche Auswirkun-
gen auf das Umweltschutzgut Boden sind durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans daher
nicht zu erwarten.
Wasser
Im Plangebiet befinden sich weder Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließge-
wässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des
Überschwemmungsgebietes des Rheins und außerhalb von festgesetzten Wasserschutzge-
bieten. Erhebliche Auswirkungen sind daher bei Aufhebung des Fluchtlinienplans nicht zu er-
warten.
Klima
Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte von 2023 – Planhinweiskarte befindet sich beinahe
das gesamte Plangebiet in der Kategorie „Handlungspriorität 1“, sodass Maßnahmen zu Ver-
besserung der klimatischen Situation bei allen baulichen Entwicklungen und Sanierungen
möglichst proaktiv umzusetzen sind. Ein minimaler Teil des Plangebiets im Nordosten wird mit
Handlungspriorität 2 eingestuft, für die jedoch die gleichen Bedingungen gelten.
Die direkt angrenzende Fläche des Kaiserplatzes wird als Ausgleichsraum ohne besonderen
Schutzbedarf eingeschätzt, da ihm nur eine geringe bis mittlere klimaökologische Bedeutung
zukommt bzw. zukommen wird.
Durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans wird sich die klimatische Situation im Plangebiet
nicht wesentlich verändern. Aufgrund der Aufhebung kann jedoch der ZOBs neugestaltet wer-
den und bietet somit Potential für eine Verbesserung der klimatischen Situation.
Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmäler und auf Grund der Historie des Geländes auch keine
Bodendenkmäler vorhanden bzw. bekannt. Innerhalb des Plangebiets verlaufen eine Vielzahl
von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der U-Bahn-Tunnel. Jedoch liegt das Plangebiet am
Rande des vermuteten Bodendenkmals V 76 „Stadtkern, Mittelalter bis Neuzeit, historischer
Stadtkern Bonn“ sowie am Rande des Baudenkmals A 472 „Gesamtanlage Schloß Poppels-
dorf „Clemensruhe“, einschließlich Allee, Kaiserplatz, Wachhäuschen und Botanischem Gar-
ten“.
Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Stadt Bonn als Untere
Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu
informieren. Nach §§ 16,17 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die EntdeckungsstätteSeite 11 von 14
Bundesstadt Bonn, Fluchtlinienplan Nr. 222 – Begründung 6
in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Nach der vorliegenden Datenlage sind keine
Bodendenkmäler betroffen.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan-
zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin-
blick auf die Planung nicht erkennbar.
2.4 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. B 222 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.
Bonn,Seite 12 von 14
OHNE MAßSTABSeite 13 von 14
vom
bis veröffentlicht.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner
Aufhebung
in der Zeit
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur
Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist
gemäß § 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Die Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Bonn, den
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
-
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Bonn, den
Stadtbaurat
In Vertretung
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches durch Beschluss des
Rates der Stadt Bonn
vom zum Zwecke seiner
Aufhebung zur Veröffentlichung beschlossen
worden.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan
außer Kraft.
Bonn, den
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß
§ 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Stadt Bonn
am beschlossen worden.Seite 14 von 14

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de