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241015-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

"Flohmarkt" in Tannenbusch, Agnetendorfer Straße/Oppelner Straße

Nummer
241015-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241015 "Flohmarkt" in Tannenbusch, Agnetendorfer Straße/Oppelner Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241015-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
"Flohmarkt" in Tannenbusch, Agnetendorfer
Straße/Oppelner Straße
Beratungsfolge
Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der „Flohmarkt“ in Tannenbusch wird auf Antrag des Veranstalters gemäß § 69
Abs. 1 GewO als Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO) festgesetzt. Ein Jahrmarkt ist
eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren
aller Art (z.B. auch Neuwaren) feilbietet. Der „Flohmarkt“ Tannenbusch erfüllt all
diese Voraussetzungen aus § 68 Abs. 2 GewO, so dass die zuständige
Behörde dem Antrag zu entsprechen hat. Es ist richtig, dass der Flohmarkt in
Tannenbusch regelmäßig, einmal im Monat, sonntags stattfindet. Ein Verstoß
gegen das Sonn- und Feiertagsrecht liegt hier nicht vor. Durch die
Festsetzungsverfügung als Jahrmarkt, erlangt die Veranstaltung eine
sogenannte feiertagsrechtliche Zulassung und wird somit von einem Verbot der
Sonntagsarbeit befreit.
Die Verwaltung begleitet die Veranstaltung in Tannenbusch intensiv. Eine
Dokumentation der infrastrukturellen Belange erfolgt ebenfalls. Dem
Veranstalter wurden in der Festsetzungsverfügung für die Veranstaltung am
26.05.2024 gemäß § 69 a Abs. 2 GewO bereits Auflagen zur Verbesserung der
Verkehrssituation in Tannenbusch erteilt. Diese Auflagen, zum Beispiel
alternative Verkehrsführungen, werden erprobt und ggfls. nachgebessert. Des
Weiteren wurde der Veranstalter von der Verwaltung aufgefordert, für
zukünftige Veranstaltungen zusätzliche Parkmöglichkeiten nachzuweisen und
diese auch entsprechend auszuschildern. Sollte dies nicht möglich sein, so
könnte künftig keine Festsetzung mehr erfolgen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de