241000 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 241000
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 241000 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 2 BauGB 1. Die mit Stellungnahme 1 der Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz (LNU) Bonn vom 9. Mai 2024 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 2. Die mit Stellungnahme 2 der BUND Kreisgruppe Bonn vom 10. Mai 2024 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. II. Satzungsbeschluss Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg, zwischen der Kurfürstenallee, Friedrich-Ebert-Straße und dem Redoutenpark ist gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 der Bundesstadt Bonn mit Rechtskraft vom 5. Oktober 1984 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg, zwischen der Kurfürstenallee, der Friedrich- Ebert-Straße und dem Redoutenpark. Das ca. 3,1 ha große Gebiet wirdSeite 1 von 19 Seite 2 hauptsächlich durch Anlagen des Gemeinbedarfs geprägt, im Norden und Süden des Plangebietes sind jeweils Wohngebiete vorhanden. Im südlichen reinen Wohngebiet befinden sich ein- bis zweigeschossige freistehende Einzelhäuser. Das Gebiet ist nahezu vollständig bebaut. Das nördliche allgemeine Wohngebiet ist vollständig bebaut. Der Rest des Plangebietes besteht hauptsächlich aus einer Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen -Altenheim- entlang der Friedrich-Ebert-Straße, Anlage für kulturelle Zwecke im Bereich der Grundstücke Kurfürstenallee 8-9, Anlage für soziale Zwecke auf dem Grundstück Kurfürstenallee 7, Fläche für den Gemeinbedarf -Schwimmbad- in der Mitte des Plangebietes, sowie einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung -Parkanlage- im westlichen Teil. Die als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene Fläche ist mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden bebaut. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen, zum Maß der baulichen Nutzung und öffentlichen Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan enthält neben den o.g. Festsetzungen auch unbestimmte Festsetzungen zu der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (bergseitig I / talseitig II bzw. bergseitig II / talseitig III). Die Gebäude entlang der Kurfürstenallee innerhalb des Plangebietes stehen unter Denkmalschutz. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Altenheim, Kirche und kirchliche Einrichtungen, sowie Hallenbad, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Wohnbaufläche dar. Die Parkanlage ist Bestandteil des „Landschaftsschutzgebiet Kottenforst: Godesberger Bach und Zuflüsse“. Anlass und Ziele der Aufhebung Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschloss in ihrer Sitzung am 6. September 2023 nach vorheriger Beratung des Sportausschusses den Neubau des Kurfürstenbades. Geplant ist ein zweigeschossiger Baukörper mit aufgesatteltem Technikgeschoss und mehreren Schwimmbecken an der Stelle des heutigen Kurfürstenbades (DS-Nr. 231408). Der geplante Neubau würde sich nach jetziger Entwurfsplanung nicht in die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche einfügen, eine Änderung des bestehenden Planungsrechts wäre notwendig. Jedoch sind die zuvor genannten Festsetzungen in dem Bebauungsplan, welche die Zahl der Vollgeschosse in Hanglagen bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzten unwirksam, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen. Solche Festsetzungen gehen von einer – in der Realität nicht möglichen – Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger Geschossigkeit aus. Im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung des Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen Gebäudeteil welche Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. Erst in jüngster Vergangenheit hat die zuständige Kammer beim Verwaltungsgericht Köln den Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn aus diesem Grunde für unwirksam erklärt (VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 - 2 K 7694/18 und DS-Nr. 210702). Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nichtSeite 2 von 19 Seite 3 offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige Bauvorhaben im Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB ausreichend beurteilt werden. Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 BauGB verzichtet. Der Rat der Bundesstadt Bonn fasste am 14. März 2024 nach vorheriger Beratung der Bezirksvertretung Bad Godesberg, des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda und des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 (DS-Nr. 232237). Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 14 am 10. April 2024. Der Bebauungsplan wurde zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom 11. April 2024 bis einschließlich 10. Mai 2024 im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit sind zwei Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bei der Verwaltung eingegangen. Die Stellungnahmen und deren Abwägung liegen dieser Vorlage als Anlage bei. Städtebauliche Auswirkungen Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Hallenbad hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auch wenn die überbaubaren Grundstücksflächen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans überschritten werden. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleiben.Seite 3 von 19 Seite 4 Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- bzw. Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher empfiehlt die Verwaltung eine ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Begründung (öffentlich) 3 Bebauungsplan Nr. 8116-13 (öffentlich) 4 Gesamtabwägung Veröffentlichung (öffentlich)Seite 4 von 19 Bebauungsplan Nr. 8116-13 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Alt-Godesberg Maßstab 1: 2500 Datum: 28.11.2023 100 mSeite 5 von 19 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg BegründungSeite 6 von 19 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 2 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3 3.2 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 4 3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 5Seite 7 von 19 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ mit Rechtskraft vom 5. Oktober 1984 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im Ortsteil Alt-Godesberg. Das rund 3,1 ha große Plangebiet wird durch die Kurfürstenallee im Osten, der Friedrich-Ebert-Straße im Süden und Südwesten, und dem Redoutenpark im Norden und Nordwesten abgegrenzt. Das Plangebiet ist hauptsächlich durch Anlagen für den Gemeinbedarf geprägt. Der Bestand dort ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige freistehende Einzelhäuser geprägt, die sich teilweise unter Denkmalschutz befinden. Außerdem ist das Kurfürstenbad im Geltungs- bereich vorhanden, ein zwei-bis dreigeschossiges Hallenbad. Der südwestliche Teil des Bebauungsplans wird als Reines Wohngebiet festgesetzt, dort sind ein- bis zweigeschossige Einzelhäuser vorhanden, bis auf zwei Baufenster für Wohnbebauung ist dieses Gebiet vollständig bebaut. Das nördliche Allgemeine Wohngebiet ist vollständig bebaut und besteht aus einem denkmal- geschützten zweigeschossigen Gebäude und einen ein- bis zweigeschossigen Gebäude in zweiter Reihe. Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden entlang der Kurfürs- tenallee befindet sich das Bad Godesberger Rathaus, die Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg sowie Tennisplätze und der Kurpark Bad Godesberg. Entlang der Friedrich-Ebert- Straße befinden sich Wohnbebauungen, die Rigal‘sche Wiese und die Stadthalle Bad Godes- berg in näherer Umgebung. Das Landschaftsschutzgebiet „Godesberger Bach und Zuflüsse“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, sowie Fläche für den Ge- meinbedarf mit den Zweckbestimmungen Altenheim, Kirche und kirchliche Einrichtungen, und Hallenbad dar. Die ausgewiesene Parkanlage ist Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Der Bebauungsplan setzt für einen Teil im nördlichen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 in offener Bauweise fest. Im südwestlichen Teil ist ein Reines Wohngebiet ausgewiesen. Dieses Wohngebiet zeichnet sich durch seine offene Bauweise aus. Festgesetzt ist eine GRZ von 0,25, eine GFZ von 0,45 sowie die unbestimmte Festsetzung zu Vollgeschossen bergseitig I, talseitig II. Der Großteil des Plangebiets wird durch Flächen für den Gemeinbedarf dominiert. Entlang der Friedrich-Ebert-Straße ist ein Altenheim festgesetzt, die Flächen an der Kurfürstenallee sind als Anlagen für soziale bzw. kulturelle Zwecke festgesetzt. Durch die vorhandene GRZ von 0,2 bzw. 0,4 wird ein aufgelockertes Baugebiet erreicht. Der Rest der ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf wird für das Kurfürstenbad festgesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,5 sowie ebenfalls die unbestimmte Festsetzung zu Vollgeschossen bergseitig I, talseitig II bzw. berg- seitig II, talseitig III vor.Seite 8 von 19 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 2 In den Wohngebieten sowie innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf werden die überbau- baren Grundstücksflächen durch Baugrenzen ausgewiesen, die fünf unter Denkmalschutz ste- henden Gebäude an der Kurfürstenallee werden durch Baulinien planungsrechtlich gesichert. Ein kleiner Teil im westlichen Plangebiet wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim- mung Parkanlage ausgewiesen. 1.3 Anlass der Aufhebung Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschloss in ihrer Sitzung am 6. September 2023 den Neubau des Kurfürstenbads. Geplant ist ein zweigeschossiger Baukörper mit aufgesatteltem Technikgeschoss und mehreren Schwimmbecken an gleicher Stelle. Da das geplante Hallen- bad die derzeitigen überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans überschreitet, wäre dementsprechend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig. Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8116-13 die zuvor genannten Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse, die Vollgeschosse in Hanglagen bergseitig und talseitig unterschiedlich festsetzen. Solche Festsetzungen sind unwirksam, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot ge- nügen. Sie gehen von einer – in der Realität nicht möglichen – Differenzierung zwischen berg- seitiger und talseitiger Geschossigkeit aus. Im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung des Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen Gebäudeteil welche Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. Erst in jüngster Vergangenheit hat die zuständige Kammer beim Verwaltungsgericht Köln den Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn aus diesem Grunde für unwirksam erklärt (VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 - 2 K 7694/18). Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie- benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß- stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel- baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8116-13 er- satzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan- gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör- fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor.Seite 9 von 19 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 3 Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar- ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be- rücksichtigen, 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau- ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund- stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs- plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks- fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er- schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei- ben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs- plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar- ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan- gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal- ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des durch das Baulandmobilisierungsgesetz eingeführten § 34 Abs. 3a BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.Seite 10 von 19 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 4 3.2 Umweltauswirkungen Mensch Aufgrund der Nachverdichtungspotentiale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po- tentiale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung so- wie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang gewährleistet werden. Flora und Fauna Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum- bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben- anlagen auf. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Flora und Fauna ist auch bei geringfügi- gen Nachverdichtungen nicht zu erwarten. Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Das Landschaftsschutzgebiet „Kottenforst: Godesberger Bach und Zuflüsse“ ragt zu einem kleinen Teil in das Plangebiet rein. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist aber nicht mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes zu rechnen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch Biotopverbundflächen. Boden Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen versiegelt. Durch die potentielle Nachverdichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Versiegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit vollständig verloren gehen. Da sich der Grad der Neuversiegelung jedoch an die Eigenart der näheren Umgebung anpassen muss, ist auch hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen. Wasser Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert in der Regel die Versickerung des Nieder- schlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen, wie eine Erhö- hung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbun- den. Dennoch gibt es Möglichkeiten das Niederschlagswasser ortsnah versickern zu lassen, sodass die Auswirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind (bspw. Dachbegrünung, wasserdurchlässige Materialen bei Zufahrten und Stellplätzen).Seite 11 von 19 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 5 Das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt weder in Überschwem- mungs- noch in Hochwasserrisikogebieten und weist keine Gefahrenbereiche für Starkregen- ereignisse auf. Klima Aus stadtklimatischer Sicht liegt der Bereich der Planaufhebung in einer sehr günstigen biokli- matischen Situation. Das bedeutet, es handelt sich hierbei um Siedlungsflächen, die durch eine lockere durchgrünte Bebauung mit einem geringen Versiegelungsgrad charakterisiert sind. Sie weisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Das Plangebiet ist teilweise als Kaltluftentstehungsgebiet gekennzeichnet, Kaltluftströme fließen in Richtung Osten und tragen zu einer Belüftung der angrenzenden Flächen bei. Durch gering- fügige Nachverdichtungen ist eine wesentliche Verschlechterung der Leitfähigkeit der Kaltluft- ströme nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zu weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eig- nen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Wasser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flä- chen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen. Kultur und sonstige Sachgüter Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betroffen wer- den. Die Gebäude Kurfürstenallee Nrn. 6-10 werden auch nach Aufhebung des Bebauungs- plans weiterhin unter Denkmalschutz stehen. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Aufgestellt: Bonn, im Januar 2024 Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag gez. P. Denny Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 12 von 19 Seite 13 von 19 Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom 14.03.2024 zum Zwecke seiner Aufhebung zur Veröffentlichung beschlossen worden. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom 11.04.2024 bis 10.05.2024 veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Leiterin des Stadtplanungsamtes Bonn, den Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden. Bonn, den 13.05.2024 Die Oberbürgermeisterin Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den 20.03.2024 Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan außer Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden FassungSeite 14 von 19 1 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahme Abwägung Stellungnahme 1, Schreiben der Landesgemeinschaft Natur- und Umwelt- schutz (LNU) Bonn vom 09.05.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz (LNU) Bonn nehme ich wie folgt zur geplanten Aufhebung des Bebauungsplans 8116-13 Stellung: Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren. Im vorliegenden Fall ist ohne eine Änderung des Bebauungsplans dem glaubhaf- ten Vortrag der Verwaltung folgend der Neubau des Kurfürstenbades nicht mög- lich. Das lässt es sinnvoll erscheinen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form aufzuheben. Es macht allerdings stutzig, dass dies bereits der dritte Fall in kurzer Folge ist, in dem ein B-Plan, der immerhin so bedeutend ist, dass Verbände beteiligt werden, mit dem Argument aufgehoben wird, der Stadt fehlten die Ressourcen, einen neuen aufzustellen. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 sowie die Aufhebung der Bebau- ungspläne Nr. 8016-89 und Nr. 7525-47 erfolgen auf Grundlage einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der genannten Bebauungspläne. Die Nichtigkeit ei- nes fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und so- lange ein Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorge- schriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgeho- ben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgel- tung. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für dessen Änderung, Ergänzung und Auf- hebung. Dementsprechend werden bei einer Aufhebung eines Bebauungsplans - ungeachtet von dessen städtebaulicher oder sonstiger Bedeutung - die Öffentlich- keit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange standardmäßig beteiligt. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde eine Neuaufstellung des Be- bauungsplans in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebau- lichen Steuerungseffekten.Seite 15 von 19 2 Ein Prozess zunehmender Entplanung lässt die Kommune auf die Dauer in die Defensive geraten, wenn es finanzstarken Investoren gelingt, ihre Definition von "Einfügen" im Sinne von §34 BauGB gerichtlich durchzusetzen. Es muss zudem damit gerechnet werden, dass darüber hinaus Ausnahmen nach §34 (3a) eingefordert werden. Von daher sollte die Aufhebung von Bebauungs- plänen die Ausnahme bleiben. Im konkreten Fall ist nicht eindeutig, wie sich die "Eigenart der näheren Umge- bung" verwirklicht. Auf der überplanten Fläche befinden sich - das Schwimmbad - die Anschlussbebauung der kurfürstlichen Zeile im Stile des Historismus - der kompakte mehrgeschossige Baukörper des Altenzentrums - freistehende Einfamilienhäuser mit großzügigen Gärten ab Friedrich-Ebert- Straße 60 Im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ bzw. innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile ist nach § 34 Baugesetzbuch ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umge- bung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Grundsätzlich fügt sich somit ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche) im Rahmen des Vorhandenen hält, und es fügt sich nicht ein, wenn es diesen Rahmen überschreitet. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindert das Erfordernis des Einfügens nicht da- ran, den vorgegebenen Rahmen, der sich aus der vorhandenen Umgebung ergibt, zu überschreiten. Es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche oder noch ausgleichsbedürftige Spannungen begrün- det, erhöht, verschlechtert, stört oder belastet stiftet eine gewisse Unruhe, die po- tentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben kann nicht nach § 34 BauGB zugelassen werden, dies kann sachgerecht nur unter dem Mittel der Bauleitplanung geschehen (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – 4 C 9.77). Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung einer der in § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 BauGB genannten Vorhaben dient, die Abweichung städtebaulich vertret- bar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der § 34 Abs. 3a BauGB kann außerdem nicht für die erst- malige Errichtung von Gebäuden angewendet werden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Auch zukünftig wird es zu Aufhebungen von Bebauungsplänen kommen (müssen), wenn dies städtebaulich erforderlich ist bzw. aufgrund einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit eines Bebauungsplans notwendig ist. Die Eigenart der näheren Umgebung wird nach städtebaulichen Gesichtspunkten beurteilt. Der Begriff der Eigenart umfasst daher alles, was städtebaulich relevant ist und soweit dies auf die Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB ankommt. Festzustellen ist daher die Eigenart der näheren Umgebung insoweit, als dass sie im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarerSeite 16 von 19 3 - ein Teilbereich des Redoutenparks, der, soweit ermittelbar, keinem weiteren Schutz unterliegt. Dadurch ergeben sich absehbare Konflikte, die auch Aspekte des Schutzes von Natur, Landschaft und Lebensqualität des Menschen und seiner Mitgeschöpfe betreffen könnten. Erschwerend zeigt die Erfahrung: es ist kein Naturgesetz, dass städtische Grundstücke dauerhaft in städtischer Hand bleiben. Zukünftige Grundeigentümer/Investoren könnten z.B. fordern: - die Parkfläche zu bebauen - auf den Grundstücken Friedrich-Ebert-Straße 60ff mehrgeschossige blockhafte Bauten zu errichten. Aus unserer Sicht als Naturschutzverband sind planerische Vorkehrungen zu treffen, die insbesondere dafür sorgen, dass die ökologische und Erholungsfunk- tion des Redouten- und Stadtparks durch denkbaren baulichen Wildwuchs nicht beeinträchtigt werden. Grundstückfläche für eine Beurteilung von Vorhaben bedeutsam ist. Dabei ist hin- sichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich auf die in der Baunutzungs- verordnung genannten Nutzungsarten abzustellen. Die nähere Umgebung kann somit anhand der beschriebenen vorhandenen Be- bauung als ein Allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise mit zwei bis vier Ge- schossen definiert werden. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke generell zulässig. Der Redoutenpark (einschließlich die im aufzuhebenden Bebauungsplan ausge- wiesene Teilfläche) ist als Teil des Landschaftsplans Kottenforst als Landschafts- schutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG ausgewiesen. Es sind dort alle Hand- lungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Darüber hinaus liegt annährend der gesamte Bereich des Redoutenparks im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8116-8, in dem der Bereich des Redoutenparks als öffentliche Grünfläche festge- setzt ist. Somit ist eine Bebauung der Parkfläche nicht möglich. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB ist neben den o.g. Einfügekriterien zu berücksichtigen, ob die Erschließung gesichert ist, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind und das Orts- bild nicht beeinträchtigt wird. Somit wird sichergestellt, dass Vorhaben die allge- meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einhalten und im Sinne einer sparsamen Innenentwicklung die Flächenversiegelung auf das min- deste begrenzt wird. Wie oben ausgeführt unterliegt der Redoutenpark dem Landschaftsschutz und ist darüber hinaus im dort geltenden Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche fest- gesetzt. „Baulicher Wildwuchs“ ist somit dort ausgeschlossen. Der Stadtpark un- terliegt weder dem Landschaftsschutz noch besteht hier ein Bebauungsplan. Die Grundstücke des Stadtparks befinden sich jedoch im Eigentum der Stadt Bonn. Eine bauliche Entwicklung dieser Flächen kann somit nur mit Zustimmung des Stadtrates erfolgen.Seite 17 von 19 4 Stellungnahme 2, Schreiben der BUND Kreisgruppe Bonn vom 10.05.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stel- lung ab: Da der Bebauungsplan nicht neu aufgestellt werden soll, wird für das Gebiet der § 34 BauGB angewandt. Wir halten dies für bedenklich, da ein Interpretations- spielraum bezüglich weiterer Bebauung besteht, und daß dabei durch diese Vor- gehensweise die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange umgangen wird. Der Anlaß für die Aufhebung des Bebauungsplans 8116-13 ist der geplante Neu- bau des Kurfürstenbads, da dessen Dimensionen die derzeitigen überbaubaren Grundstücksflächen überschreiten. Damit wird mit dem Neubau (Grundfläche (gemäß Projekt-Kenndaten) 1.972 m²) ein gegenüber der bestehenden Bebau- ung (Grundfläche (gemäß Stadtplan) ca. 1.450 m²) deutlich höherer Versiege- lungsgrad einhergehen. Die angegebenen "geringfügigen Nachverdichtungspo- tentiale" sind nicht quantifiziert und öffnen einer schleichenden Entwertung die- ses baum- und grünreichen Areals die Tür. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur noch wenige Grundstücke unbebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemes- senen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BauGB geforderte Maßgabe, Bebauungspläne dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ord- nung erforderlich ist, ist hier nicht gegeben, da für die noch wenig verbleibenden Flächen im Plangebiet der § 34 BauGB für die Beurteilung von Bauvorhaben in jeder Hinsicht ausreicht. Bei der Neuerrichtung des Kurfürstenbads wird mehr Fläche in Anspruch genom- men, als derzeit beansprucht wird. Im Vergleich zum aufzuhebenden Plan wird die GRZ jedoch nur leicht von 0,2 auf ca. 0,3 angehoben, was z. B. unter dem Orien- tierungswert von 0,4 für reine und allgemeine Wohngebiete liegt und vor dem Hin- tergrund der schonenden Flächenbeanspruchung der Innenentwicklung und des generellen Bedarfs an Bädern in Bonn vertretbar ist. Auch bei einer leicht erhöhten Flächenversiegelung bleibt ein dominierender Anteil an Grünfläche um das Kur- fürstenbad erhalten. Zudem können verschiedene Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Eine weitere Verdichtung ist im Planungsgebiet lediglich in geringem Umfang zu erwarten. Verdichtungen sind derzeit nur durch Schließung von Baulücken mög- lich. Häuser in zweiter Reihe sind durch die Straßenführung nicht möglich, da die Erschließung nicht gesichert ist. Da sich das Gebiet nach § 34 BauGB in die vor- handene Umgebung integrieren muss, ist eine weitere Bebauung unwahrschein- lich bzw. kann eine Bebauung erst nach Abriss eines Bestandsgebäudes durch- geführt werden.Seite 18 von 19 5 Aus dem Dokument DS 231408 geht hervor, daß großflächige und spiegelnde Verglasungen geplant sind. Mit der Formulierung (DS 231408, S. 2/3) "Für alle Glasflächen werden nachweislich wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Vogel- schlag ergriffen, um artenschutzrechtliche Verbotsbestände zu vermeiden. Hier- bei werden aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse (Rössler, et. Al. (2022): Vo- gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. Schweizerische Vogelwarte Sempach) berücksichtigt." wird die Gefährdung der Vögel durch die Glasflächen zwar aner- kannt, jedoch läßt sich daraus keine rechtlich verbindliche - und artenschutz- rechtlich zwingend notwendige - Umsetzung ableiten. Wir erwarten, daß die Stadt Bonn gerade bei einem solchen besucherintensiven Bauprojekt Vorbildcha- rakter zeigt und rechtsverbindliche Maßnahmen zur Vermeidung von Vogel- schlag, wie sie der o.a. Veröffentlichung zu entnehmen sind, als zwingende Best- immungen in die Baugenehmigungen einfließen läßt. Im übrigen schließen wir uns den seitens der LNU geäußerten Bedenken, die sich aus der zunehmenden Entplanung ergeben, vollumfänglich an. Hierzu wird auf die Ausführung der Drucksache DS 212089-06 „Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen si- chern“ verwiesen: „Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas sind Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen von Baugenehmigungsver- fahren von besonderer Bedeutung. (…) Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw. Glasflächen Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden, ist aus Sicht des Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit erhöhter Gefährdung erfor- derlich. Bei städtischen Bauvorhaben mit großen Fensterflächen und erhöhtem Vogelschlagrisiko, werden entsprechende Maßnahmen bereits umgesetzt. Städti- sche Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs und der steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arten- schutz und Architektur einnehmen.“ Siehe Abwägung zum Schreiben der LNU vom 09.05.2024. Stand: 03.07.2024Seite 19 von 19
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de