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240978 · Antrag

Koalitionsantrag: Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen

Nummer
240978
Art
Antrag
Veröffentlicht
29.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 29.05.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 20.06.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 240978-01 ST Koalitionsantrag: Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen

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Antrag
öffentlich
240978
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Eva Kuzu
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Max Biniek
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Claudia Falk
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Fabio Sánchez Copano
28.05.2024
Koalitionsantrag: Kostenloser vorläufiger
Personalausweis für obdach- oder wohnungslose
Menschen
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
18.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Wohnungs- und obdachlosen Menschen in Bonn soll der Zugang zu einem
kostenfreien vorläufigen Bundespersonalausweis und das kostenfreie Erstellen
von Passbildern im Passbildautomaten des Dienstleistungszentrums ermöglicht
werden. Der kostenfreie Zugang wird einmal innerhalb von 12 Monaten
gewährt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten
und die Ausgabe des kostenlosen vorläufigen Personalausweises an obdach-
und wohnungslose Menschen durch das Bürgeramt sicherzustellen.
Begründung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind
und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sie
sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen
einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr
ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. (§ 1
PAuswG)
Auch wohnungslose Personen fallen unter diese Ausweispflicht. Aufgrund ihrer
prekären Lebensumstände, Erkrankungen oder Diebstahl gehen sie ihrer
Papiere jedoch häufig verlustig.Seite 1 von 2
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Der Personalausweis ist Voraussetzung für Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben. Ob eigenes Konto, Sozialleistungen oder Wohnungs- und
Arbeitsplatzsuche: überall sind aktuelle Ausweisdokumente Pflicht. Dies gilt
auch für die Beantragung von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
Mittellose wohnungslose Menschen können ohne Ausweis keine Leistungen
beantragen. Ohne Leistungen können sie aber die Kosten für die Ausstellung
eines Ausweises nicht aufbringen bzw. sind auf Unterstützung angewiesen.
Diesem Missstand kann die ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der
Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGV) abhelfen, indem sie die
Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigt oder erlässt.
<>Nach einer Befragung der Sozialarbeitenden des VfG, der
Wohnungslosenhilfe der Caritas und der städtischen Obdächer würden von
diesem Verfahren ca. 150 Personen/Jahr profitieren, wobei pro Jahr ca.
2500,00 Euro an Gebühren/Kosten erlassen bzw. übernommen würden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de