240978 · Antrag
Koalitionsantrag: Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen
Kerndaten
- Nummer
- 240978
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 29.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 240978 Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Eva Kuzu SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Max Biniek DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Claudia Falk Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Fabio Sánchez Copano 28.05.2024 Koalitionsantrag: Kostenloser vorläufiger Personalausweis für obdach- oder wohnungslose Menschen Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Wohnungs- und obdachlosen Menschen in Bonn soll der Zugang zu einem kostenfreien vorläufigen Bundespersonalausweis und das kostenfreie Erstellen von Passbildern im Passbildautomaten des Dienstleistungszentrums ermöglicht werden. Der kostenfreie Zugang wird einmal innerhalb von 12 Monaten gewährt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und die Ausgabe des kostenlosen vorläufigen Personalausweises an obdach- und wohnungslose Menschen durch das Bürgeramt sicherzustellen. Begründung Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. (§ 1 PAuswG) Auch wohnungslose Personen fallen unter diese Ausweispflicht. Aufgrund ihrer prekären Lebensumstände, Erkrankungen oder Diebstahl gehen sie ihrer Papiere jedoch häufig verlustig.Seite 1 von 2 Seite 2 Der Personalausweis ist Voraussetzung für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ob eigenes Konto, Sozialleistungen oder Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche: überall sind aktuelle Ausweisdokumente Pflicht. Dies gilt auch für die Beantragung von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Mittellose wohnungslose Menschen können ohne Ausweis keine Leistungen beantragen. Ohne Leistungen können sie aber die Kosten für die Ausstellung eines Ausweises nicht aufbringen bzw. sind auf Unterstützung angewiesen. Diesem Missstand kann die ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGV) abhelfen, indem sie die Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigt oder erlässt. <>Nach einer Befragung der Sozialarbeitenden des VfG, der Wohnungslosenhilfe der Caritas und der städtischen Obdächer würden von diesem Verfahren ca. 150 Personen/Jahr profitieren, wobei pro Jahr ca. 2500,00 Euro an Gebühren/Kosten erlassen bzw. übernommen würden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de