240977 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Kerndaten
- Nummer
- 240977
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 240977 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Anhörung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Offenlage zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ (Veröffentlichung) 1. Die vom Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege (LVR-ABR) mit Schreiben vom 25.03.2024 abgegebene Stellungnahme zu vermuteten Bodendenkmälern wird zur Kenntnis genommen. II. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg, zwischen der Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine FilialeSeite 1 von 15 Seite 2 der Deutschen Post. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zeitnah zu reagieren. Aufgrund zahlreicher und durchgreifender Mängel wäre der Bebauungsplan nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nachSeite 2 von 15 Seite 3 heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Planverfahren In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34 BauGB) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert, wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Die Veröffentlichung des Bebauungsplans wurde am 12.12.2023 vom Rat der Stadt Bonn, mit vorheriger Anhörung in der Bezirksvertretung Bonn am 14.11.2023 und nach Empfehlungen der Ausschüsse für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 15.11.2023 und für Wohnen, Planung und Bauen am 30.11.2023 beschlossen (DS-Nr.: 231676) und fand in dem Zeitraum vom 25.01.2024 bis einschließlich 25.02.2024 statt. Außerhalb des Zeitraumes der Veröffentlichung (Offenlage) wurde die unter Ziffer I 1. aufgeführte Stellungnahme eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine Stellungnahme einer Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB (Beschlusspunkt I). Zu Beschlusspunkt I Während der Veröffentlichung wurde eine Stellungnahme seitens Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingebracht. Folgende Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege (LVR-ABR) ging während der Veröffentlichung ein (Die Stellungnahme wird auf Anforderung des LVR-ABR aus denkmalschützenden Gründen nur auszugsweise wiedergegeben. Diese Änderungen sind mit dem LVR-ABR abgestimmt.): Nach Aufhebung des Bebauungsplans gilt für das Plangebiet Planungsrecht nach § 34 BauGB. Innerhalb der Planfläche befinden sich zwei vermutete Bodendenkmäler [...] Bonn VBD 0049 [...] sowie Bonn VBD 0061. [...] Für Eingriffe im Bereiche der vermuteten Bodendenkmäler besteht gem. § 15 II DSchG NRW eine Erlaubnispflicht. Je nach konkreter Planung können in diesem Rahmen bauvorgreifende oder baubegleitende archäologische Maßnahmen erforderlich werden. Ich bitte Sie daher sicherzustellen, dass imSeite 3 von 15 Seite 4 Zuge von geplanten Erdeingriffen entsprechende denkmalrechtliche Erlaubnisanträge im Bereich der vermuteten Bodendenkmäler über die Untere Denkmalbehörde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zur Benehmensherstellung zugeleitet werden. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme erwähnten vermuteten Bodendenkmäler sind bereits in dem internen Geoinformationssystem der Stadt Bonn eingetragen und können bei weiteren Vorhaben im Gebiet entsprechend berücksichtigt werden. Im Zuge von Bauanträgen und Baugenehmigungen ist auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern zu achten. Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.Seite 4 von 15 Seite 5 Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 7525-47 (öffentlich) 3 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (öffentlich)Seite 5 von 15 Bebauungsplan Nr. 7525-47 (Aufhebung) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Auerberg Maßstab 1: 5000 Datum: 26.04.2021 150 m 300 mSeite 6 von 15 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 13 aufzuhebender PlanSeite 7 von 15 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 1 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 13 aufzuhebender Plan 2. BlattSeite 8 von 15 Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom 12.12.2023 zum Zwecke seiner Aufhebung zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom 25.01.2024 bis 25.02.2024 öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag gez. P.Denny L.S. Bonn, den Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden. Bonn, den 29.02.2024 Die Oberbürgermeisterin Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den 13.12.2023 Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 9 von 15 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg BegründungSeite 10 von 15 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 4 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 4 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 4 3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 4 Anhang ....................................................................................................................... 4Seite 11 von 15 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren. 1.3 Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS- Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondereSeite 12 von 15 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 2 die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage zurücknimmt oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen, konnte im Ortstermin nicht geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren. Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für sein Vorhaben einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung gesichert ist, müsste die Verwaltung diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb angemessener Frist (hier vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die Voraussetzungen einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung nicht gegeben. Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgt, könnte aufgrund einer dann verwaltungsgerichtlich festgestellten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu seiner Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht kommen. Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall schlägt die Verwaltung im Weiteren aber vor, den Bebauungsplan aufzuheben. Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein Vorhaben, das bereits heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also zur Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung nicht gegeben wären. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr befasst. Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen wären:Seite 13 von 15 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 3 Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen Wohngebiet ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der BauNVO 1962, Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im Reinen und Allgemeinen Wohngebiet, Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem oberen und unterem Bezugspunkt, Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im gesamten Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach damals geltendem Baurecht. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt und die Grundstücke im Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.Seite 14 von 15 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 4 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Es sind keine bedeutenden Nachverdichtungspotentiale erkennbar. In dem Bereich der Reihenhäuser in der Brüsseler Straße und der Luxemburger Straße sind Anträge zur Wohnraumerweiterung bereits eingegangen und auch künftig zu erwarten. Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllen, hier nicht zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen. 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Die gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum BauGB durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigten wären. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen nicht. Eine eigenständige Umweltprüfung mit Umweltbericht ist damit nicht erforderlich. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Bonn, November 2023 Anhang Vorprüfung nach Anlage 2 BaugesetzbuchSeite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de