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240977 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

Nummer
240977
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240977
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47
"Brüsseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Auerberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Anhörung
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Offenlage zum
Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler
Straße“ (Veröffentlichung)
1. Die vom Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege (LVR-ABR) mit Schreiben vom 25.03.2024
abgegebene Stellungnahme zu vermuteten Bodendenkmälern
wird zur Kenntnis genommen.
II. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg, zwischen der
Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler
Straße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom
26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983
umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen
Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße.
Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist
vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem
befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein
Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine FilialeSeite 1 von 15
Seite 2
der Deutschen Post. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten
vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer
Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen
Bereich als Wohnbaufläche.
Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den
Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der
Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des
Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an.
Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018
eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels /
Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach
sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer,
überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu
errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war
die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut
Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach
Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss
einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als
planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da
insbesondere die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche
seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das
Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit
unüberwindbarer Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin
Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In
einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer
des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß
protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den
formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach
bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt
angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der
Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu
seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche
planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach
würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen.
Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit auf die vom VG inzidenter
festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zeitnah zu reagieren. Aufgrund zahlreicher und durchgreifender Mängel wäre
der Bebauungsplan nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen. Vor diesem
Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer
vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche
Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige
Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nachSeite 2 von 15
Seite 3
heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos
aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner
Geltung zu nehmen.
Planverfahren
In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der
vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und
Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.:
210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34
BauGB) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert, wird das beschleunigte
Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Von der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2
BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung und
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich
über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern.
Die Veröffentlichung des Bebauungsplans wurde am 12.12.2023 vom Rat der
Stadt Bonn, mit vorheriger Anhörung in der Bezirksvertretung Bonn am
14.11.2023 und nach Empfehlungen der Ausschüsse für Umwelt, Klima und
Lokale Agenda am 15.11.2023 und für Wohnen, Planung und Bauen am
30.11.2023 beschlossen (DS-Nr.: 231676) und fand in dem Zeitraum vom
25.01.2024 bis einschließlich 25.02.2024 statt.
Außerhalb des Zeitraumes der Veröffentlichung (Offenlage) wurde die unter
Ziffer I 1. aufgeführte Stellungnahme eingereicht. Hierbei handelt es sich um
eine Stellungnahme einer Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange
im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB (Beschlusspunkt I).
Zu Beschlusspunkt I
Während der Veröffentlichung wurde eine Stellungnahme seitens Trägern
öffentlicher Belange abgegeben. Aus der Öffentlichkeit wurden keine
Stellungnahmen eingebracht. Folgende Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege (LVR-ABR) ging während der Veröffentlichung ein (Die
Stellungnahme wird auf Anforderung des LVR-ABR aus denkmalschützenden
Gründen nur auszugsweise wiedergegeben. Diese Änderungen sind mit dem
LVR-ABR abgestimmt.):
Nach Aufhebung des Bebauungsplans gilt für das Plangebiet Planungsrecht
nach § 34 BauGB. Innerhalb der Planfläche befinden sich zwei vermutete
Bodendenkmäler [...] Bonn VBD 0049 [...] sowie Bonn VBD 0061.
[...]
Für Eingriffe im Bereiche der vermuteten Bodendenkmäler besteht gem. § 15 II
DSchG NRW eine Erlaubnispflicht. Je nach konkreter Planung können in
diesem Rahmen bauvorgreifende oder baubegleitende archäologische
Maßnahmen erforderlich werden. Ich bitte Sie daher sicherzustellen, dass imSeite 3 von 15
Seite 4
Zuge von geplanten Erdeingriffen entsprechende denkmalrechtliche
Erlaubnisanträge im Bereich der vermuteten Bodendenkmäler über die Untere
Denkmalbehörde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zur
Benehmensherstellung zugeleitet werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme
erwähnten vermuteten Bodendenkmäler sind bereits in dem internen
Geoinformationssystem der Stadt Bonn eingetragen und können bei weiteren
Vorhaben im Gebiet entsprechend berücksichtigt werden. Im Zuge von
Bauanträgen und Baugenehmigungen ist auf das Vorhandensein von
Bodendenkmälern zu achten.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger
Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der
Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit
aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut
sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend
beurteilt werden.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung
ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die
charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.Seite 4 von 15
Seite 5
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Bebauungsplan Nr. 7525-47 (öffentlich)
3 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (öffentlich)Seite 5 von 15
Bebauungsplan Nr. 7525-47 (Aufhebung)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Auerberg
Maßstab 1: 5000 Datum: 26.04.2021
150 m 300 mSeite 6 von 15
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 13
aufzuhebender PlanSeite 7 von 15
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 1
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 13
aufzuhebender Plan
2. BlattSeite 8 von 15
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom 12.12.2023 zum Zwecke seiner Aufhebung zur
öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
gez. P. Denny L.S.
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom 25.01.2024
bis 25.02.2024 öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
gez. P.Denny L.S.
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den 29.02.2024
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den 13.12.2023
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 9 von 15
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47
„Brüsseler Straße“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
BegründungSeite 10 von 15
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 4
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 4
3.2 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 4
3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 4
Anhang ....................................................................................................................... 4Seite 11 von 15
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in
der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser
Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen
bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier
zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft,
eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt
hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen
erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen
Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig. Das
Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im
Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof
an.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca.
70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche.
Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47
festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im
südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines
Wohngebiet an.
Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im
Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene
Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige
Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach
Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren.
1.3 Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine
Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem
Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-
Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca.
43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu
errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung
des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen.
Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische
Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier
unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als
planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondereSeite 12 von 15
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 2
die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation
eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und
damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim
Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am
22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche
Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der
Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem
Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die
von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise
Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem
Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen.
Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage zurücknimmt
oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen, konnte im Ortstermin nicht
geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG
inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren.
Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für sein Vorhaben
einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung
gesichert ist, müsste die Verwaltung diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb
angemessener Frist (hier vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die
Voraussetzungen einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss
zur Neuaufstellung nicht gegeben. Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines
verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der
Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgt, könnte aufgrund einer dann
verwaltungsgerichtlich festgestellten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu seiner
Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht kommen.
Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall schlägt die Verwaltung im Weiteren aber
vor, den Bebauungsplan aufzuheben. Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein
Vorhaben, das bereits heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also
zur Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung nicht gegeben
wären. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessen
Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen
vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des
Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets
gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine
Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren
möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr
befasst.
Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel
bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten
unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in
einem Änderungsverfahren zu heilen wären:Seite 13 von 15
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 3
 Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen Wohngebiet
ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der BauNVO 1962,
 Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des
Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im Reinen und
Allgemeinen Wohngebiet,
 Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem oberen und
unterem Bezugspunkt,
 Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im gesamten
Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach damals geltendem Baurecht.
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer
vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des
Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut
sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um
ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen
Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der
Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang
bebauten Ort (§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)) entspricht und sich durch die Aufhebung des
Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13
a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und
die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.
1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des
Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich
hierzu zu äußern.
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich
vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben
wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung.
Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten
Unwirksamkeit aufzuheben. Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt
und die Grundstücke im Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr
seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt
werden.Seite 14 von 15
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 4
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des
Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert
die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein
Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des
Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter
Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann.
Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung
des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Es sind keine bedeutenden
Nachverdichtungspotentiale erkennbar. In dem Bereich der Reihenhäuser in der Brüsseler
Straße und der Luxemburger Straße sind Anträge zur Wohnraumerweiterung bereits
eingegangen und auch künftig zu erwarten. Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die
künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllen, hier nicht
zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen.
3.2 Auswirkungen auf die Umwelt
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick
auf die Planung nicht erkennbar.
Die gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Anlage
2 zum BauGB durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass der
Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigten wären. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter
bestehen nicht. Eine eigenständige Umweltprüfung mit Umweltbericht ist damit nicht
erforderlich.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.
Bonn, November 2023
Anhang
Vorprüfung nach Anlage 2 BaugesetzbuchSeite 15 von 15

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