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240975 · Beschlussvorlage

Einstellung der städtischen Ombudsstelle

Nummer
240975
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240975
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Einstellung der städtischen Ombudsstelle
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
26.06.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die städtische Ombudsstelle wird eingestellt.
Begründung:
Am 1. März 2012 hat der Rat die Einrichtung einer Ombudsstelle innerhalb der
Stadtverwaltung beschlossen (Drucksache 1111707EB11). Der Ratsbeschluss
ging zurück auf einen Antrag vom 26. Mai 2011 (Drucksache 1111707).
Die Aufgabe der Ombudsstelle besteht darin, Schlichtungsverfahren zwischen
den Bürger*innen und der Stadtverwaltung durchzuführen. In der Begründung
des Antrages vom 26. Mai 2011 heißt es dazu:
Die Einrichtung einer Ombudsstelle birgt, insbesondere mit Blick auf das
weitgehend abgeschaffte verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens in
NRW, große Chancen für die Stadt Bonn. Das Widerspruchsverfahren
ermöglichte eine niedrigschwellige Abhilfe gegen als ungerechtfertigt
empfundenes Verwaltungshandeln. Mit dem weitestgehenden Wegfall dieses
Rechtsmittels, eröffnet sich dem Bürger, außerhalb der verwaltungsrechtlichen
Klage, keine Möglichkeit mehr, gegen Verwaltungshandeln vorzugehen.
Seit der Einführung der Ombudsstelle erfolgt bei belastenden Verwaltungsakten
ein Hinweis auf selbige. Für die Durchführung der Ombudsverfahren wurden
ehrenamtliche Ombudspersonen bestellt. Die Geschäftsführung der
Ombudsstelle obliegt aktuell der Stabsstelle Bürgerbeteiligung. Sie vermittelt
dabei den Kontakt zwischen den Beschwerdeführer*innen und den
Ombudspersonen sowie zu den betroffenen Dienststellen. Die Ausgestaltung
des Ombudsverfahrens obliegt den Ombudspersonen.
Die erfolgte Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens in einigen
Bereichen der Verwaltung ab dem 1. Januar 2015 hatte Auswirkungen auf die
Arbeit der Ombudsstelle. Die Verwaltung hat die Tätigkeit der Ombudsstelle auf
die Bereiche der Verwaltung beschränkt, in denen es kein
Widerspruchsverfahren gibt. Dies ist damit zu begründen, dass der AufwandSeite 1 von 2
Seite 2
innerhalb der Verwaltung durch paralleles Arbeiten am selben Sachverhalt zu
erhöhten Kosten führen würde. Das rechtsbindende Vorverfahren
(Widerspruch) hat in diesem Fall Vorrang vor einer Schlichtung, da es
notwendig ist, um die Möglichkeit einer Klage zuzulassen. Seitdem entfällt in
den Bereichen der Verwaltung, in denen die Bürger*innen Widerspruch gegen
Bescheide einlegen können, der Hinweis auf die Ombudsstelle bei der
Rechtsbehelfsbelehrung.
Aktueller Stand:
Das Aufkommen von durchgeführten Ombudsverfahren hat sich in den
vergangenen Jahren erheblich reduziert. Die Zahlen der tatsächlich
durchgeführten Ombudsverfahren lagen 2022 (6 Fälle) und 2023 (5 Fälle)
jeweils im einstelligen Bereich. Zum Vergleich: Im Zeitraum vom 1. Mai 2013
bis 15. April 2014 wurden 27 Fälle abschließend in der Ombudsstelle
bearbeitet, im zweiten Halbjahr 2014 insgesamt 41 Fälle.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist nur noch eine von vormals fünf Ombudspersonen
aktiv.
Die Ombudsstelle wird in ihrer aktuellen Ausgestaltung als eine Doppelstruktur
zu den bestehenden Beschwerdemöglichkeiten in den Ämtern und Dezernaten
sowie im Bürgerbüro wahrgenommen, die auch für die Bürger*innen Unklarheit
schaffen kann. Häufig wird die Ombudsstelle von Bürger*innen kontaktiert, die
inhaltliche Rückfragen zu Bescheiden haben. Diese werden, wenn nicht direkt
telefonisch auflösbar, an die Fachverwaltung abgegeben. Der Auftrag zur
Durchführung eines formellen Ombudsverfahrens an die Ombudsperson erfolgt
hingegen nur noch in seltenen Einzelfällen.
Der mit der Bearbeitung der sonstigen Anfragen verbundene
Kommunikationsaufwand überschreitet den der eigentlichen Ombudsverfahren
um ein Vielfaches. Die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer*innen erfolgte
ohnehin oftmals an den verschiedenen Stellen gleichzeitig.
Wenn der Rat der Einstellung der Ombudsstelle in seiner Sitzung im August
2024 zustimmt, wird die Ombudsstelle zum 1. Oktober 2024 eingestellt. Bei
einem späteren Beschluss erfolgt die Einstellung zum Ende des auf dem
Ratsbeschluss folgenden Monats. Der Hinweis auf die Ombudsstelle in den
Rechtsbehelfen wird dann entfallen. Davon nicht betroffen sind bei Beschluss
ggfs. noch laufende Ombudsfälle, die regulär abgeschlossen werden.
Nicht betroffen von dem Beschluss sind darüber hinaus die Ombudsstelle für
das Jobcenter sowie die Ombudspersonen nach dem Wohn- und
Teilhabegesetzt und weitere städtische Beschwerdemöglichkeiten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de