240975 · Beschlussvorlage
Einstellung der städtischen Ombudsstelle
Kerndaten
- Nummer
- 240975
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240975 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Einstellung der städtischen Ombudsstelle Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.06.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die städtische Ombudsstelle wird eingestellt. Begründung: Am 1. März 2012 hat der Rat die Einrichtung einer Ombudsstelle innerhalb der Stadtverwaltung beschlossen (Drucksache 1111707EB11). Der Ratsbeschluss ging zurück auf einen Antrag vom 26. Mai 2011 (Drucksache 1111707). Die Aufgabe der Ombudsstelle besteht darin, Schlichtungsverfahren zwischen den Bürger*innen und der Stadtverwaltung durchzuführen. In der Begründung des Antrages vom 26. Mai 2011 heißt es dazu: Die Einrichtung einer Ombudsstelle birgt, insbesondere mit Blick auf das weitgehend abgeschaffte verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens in NRW, große Chancen für die Stadt Bonn. Das Widerspruchsverfahren ermöglichte eine niedrigschwellige Abhilfe gegen als ungerechtfertigt empfundenes Verwaltungshandeln. Mit dem weitestgehenden Wegfall dieses Rechtsmittels, eröffnet sich dem Bürger, außerhalb der verwaltungsrechtlichen Klage, keine Möglichkeit mehr, gegen Verwaltungshandeln vorzugehen. Seit der Einführung der Ombudsstelle erfolgt bei belastenden Verwaltungsakten ein Hinweis auf selbige. Für die Durchführung der Ombudsverfahren wurden ehrenamtliche Ombudspersonen bestellt. Die Geschäftsführung der Ombudsstelle obliegt aktuell der Stabsstelle Bürgerbeteiligung. Sie vermittelt dabei den Kontakt zwischen den Beschwerdeführer*innen und den Ombudspersonen sowie zu den betroffenen Dienststellen. Die Ausgestaltung des Ombudsverfahrens obliegt den Ombudspersonen. Die erfolgte Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens in einigen Bereichen der Verwaltung ab dem 1. Januar 2015 hatte Auswirkungen auf die Arbeit der Ombudsstelle. Die Verwaltung hat die Tätigkeit der Ombudsstelle auf die Bereiche der Verwaltung beschränkt, in denen es kein Widerspruchsverfahren gibt. Dies ist damit zu begründen, dass der AufwandSeite 1 von 2 Seite 2 innerhalb der Verwaltung durch paralleles Arbeiten am selben Sachverhalt zu erhöhten Kosten führen würde. Das rechtsbindende Vorverfahren (Widerspruch) hat in diesem Fall Vorrang vor einer Schlichtung, da es notwendig ist, um die Möglichkeit einer Klage zuzulassen. Seitdem entfällt in den Bereichen der Verwaltung, in denen die Bürger*innen Widerspruch gegen Bescheide einlegen können, der Hinweis auf die Ombudsstelle bei der Rechtsbehelfsbelehrung. Aktueller Stand: Das Aufkommen von durchgeführten Ombudsverfahren hat sich in den vergangenen Jahren erheblich reduziert. Die Zahlen der tatsächlich durchgeführten Ombudsverfahren lagen 2022 (6 Fälle) und 2023 (5 Fälle) jeweils im einstelligen Bereich. Zum Vergleich: Im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 15. April 2014 wurden 27 Fälle abschließend in der Ombudsstelle bearbeitet, im zweiten Halbjahr 2014 insgesamt 41 Fälle. Zum aktuellen Zeitpunkt ist nur noch eine von vormals fünf Ombudspersonen aktiv. Die Ombudsstelle wird in ihrer aktuellen Ausgestaltung als eine Doppelstruktur zu den bestehenden Beschwerdemöglichkeiten in den Ämtern und Dezernaten sowie im Bürgerbüro wahrgenommen, die auch für die Bürger*innen Unklarheit schaffen kann. Häufig wird die Ombudsstelle von Bürger*innen kontaktiert, die inhaltliche Rückfragen zu Bescheiden haben. Diese werden, wenn nicht direkt telefonisch auflösbar, an die Fachverwaltung abgegeben. Der Auftrag zur Durchführung eines formellen Ombudsverfahrens an die Ombudsperson erfolgt hingegen nur noch in seltenen Einzelfällen. Der mit der Bearbeitung der sonstigen Anfragen verbundene Kommunikationsaufwand überschreitet den der eigentlichen Ombudsverfahren um ein Vielfaches. Die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer*innen erfolgte ohnehin oftmals an den verschiedenen Stellen gleichzeitig. Wenn der Rat der Einstellung der Ombudsstelle in seiner Sitzung im August 2024 zustimmt, wird die Ombudsstelle zum 1. Oktober 2024 eingestellt. Bei einem späteren Beschluss erfolgt die Einstellung zum Ende des auf dem Ratsbeschluss folgenden Monats. Der Hinweis auf die Ombudsstelle in den Rechtsbehelfen wird dann entfallen. Davon nicht betroffen sind bei Beschluss ggfs. noch laufende Ombudsfälle, die regulär abgeschlossen werden. Nicht betroffen von dem Beschluss sind darüber hinaus die Ombudsstelle für das Jobcenter sowie die Ombudspersonen nach dem Wohn- und Teilhabegesetzt und weitere städtische Beschwerdemöglichkeiten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de