240968 · Beschlussvorlage
Finanzierung der Bonner Betreuungsvereine
Kerndaten
- Nummer
- 240968
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240968 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Finanzierung der Bonner Betreuungsvereine Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Zur Sicherung der Existenz der 3 Bonner Betreuungsvereine wird in den Jahren 2023 und 2024, jeweils ein Zuschuss in Höhe von 219.184 Euro gewährt. Der Zuschuss teilt sich auf die folgenden, von der überörtlichen Betreuungsbehörde beim Landschaftsverband Rheinland anerkannten Bonner Betreuungsvereine auf: · Betreuungsverein im Diakonischen Werk Bonn 54.215,00 Euro und Region e.V. · Katholischer Verein für Soziale Dienste Bonn e.V. (SKM) 121.181,00 Euro · Sozialdienst katholischer Frauen e.V. 43.788,00 Euro Bonn und Rhein-Sieg-Kreis (SkF) Mangels nicht absehbarer gesetzlicher Regelungen, wird die notwendige Vereinsfinanzierung eine langfristige sein müssen. Von Seiten der Verwaltung wurde mit der Erstellung des Haushaltes 2025/2026 eine Fortsetzung der Bezuschussung geplant. Damit kann den Vereinen die gewünschte Planungssicherheit in Aussicht gestellt werden. Begründung Mit Schreiben vom 19.04.2023 machten die Bonner Betreuungsvereine auf ihre Unterfinanzierung aufmerksam und beantragten eine neue und zusätzliche kommunale Bezuschussung. Zum damaligen Zeitpunkt war die Höhe der zu erwartenden Landesfinanzierung noch nicht bekannt. Der Gesamtbedarf aller Vereine wurde auf insgesamt etwa 316.000 Euro pro Jahr beziffert. Die Betreuungsvereine sind für die rechtlichen Betreuungen in BonnSeite 1 von 7 Seite 2 unverzichtbar. Sie garantieren seit Jahrzehnten eine verlässliche, fachkompetente Arbeit für rechtlich betreute Menschen und bevollmächtigte Personen. Außerdem arbeiten sie mit der Betreuungsbehörde der Stadt Bonn eng in der Querschnittsarbeit zusammen (Schulungen von ehrenamtlichen Betreuer*innen, Fortbildungen). Der Zugang zu den Betreuungsvereinen ist niedrigschwellig und gegenüber der Führung von Betreuungen im Rahmen der Berufsbetreuung gibt es ein geregeltes und für die Betroffenen unverzichtbares Vertretungswesen. Mit der Gesetzesreform zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber der besonderen Bedeutung der Betreuungsvereine Rechnung gezollt und dieser Bedeutung im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) besonders hervorgehoben. Die bisherigen Voraussetzungen zur Anerkennung als Betreuungsverein durch Querschnittsaufgaben werden nunmehr als öffentliche Aufgabe durch Gesetz zugewiesen (und in Teilbereichen erweitert), was auch für die Betreuungsführung gilt. Ab 1. Januar 2023 haben alle durch den Landschaftsverband Rheinland als übergeordnete Betreuungsbehörde anerkannten Bonner Betreuungsvereine einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung der Querschnittsaufgaben[1]1, welche folgende Leistungen umfasst: · jährliche Grundfinanzierung von 20.000 Euro pro Jahr und Verein sowie · einer Zusatzfinanzierung in Höhe von jährlich bis zu 450 Euro für jede ehrenamtlich betreuende Person, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres an einen Betreuungsverein angebunden ist und mindestens eine Betreuung führt sowie in der Betreuerkartei geführt wird. Auf Grund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zweigstellenfinanzierung (Bonn ist Zweigstelle) kann der Sozialdienst katholischer Frauen Bonn-Rhein-Sieg e.V. lediglich eine Grundfinanzierung beanspruchen. Eine Zweigstellenfinanzierung wäre gesetzlich nur möglich, wenn es in Bonn keinen weiteren anerkannten Betreuungsverein geben würde. Eine Landesförderung für den Bereich der Betreuungsführung ist nicht vorgesehen, da die Betreuungsvereine, wie Berufsbetreuer auch, die Vergütung über die Landeskasse oder durch den rechtlich betreuten Menschen selbst, in Rechnung stellen.[2]2 Zweck der Förderung Die von den Betreuungsvereinen zu erbringenden Aufgaben sind allesamt gesetzliche Pflichtaufgaben nach dem BtOG und dem Betreuungsrecht, welche dann von Seiten der örtlichen Betreuungsbehörde im Amt für Soziales und Wohnen übernommen werden müssen, wenn ein oder mehrere Vereine ihre Arbeit einstellen. Dies würde einen erheblichen personellen kommunalen Mehrbedarf aufwerfen. Mit Blick auf den Förderzweck muss darauf hingewiesen werden, dass wederSeite 2 von 7 Seite 3 die Aufgaben nach BtOG noch die Betreuungsbehörde als solche den gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher hinsichtlich einer Grundversorgung an sozialen Hilfeangeboten unterliegen. Die hierfür vorliegenden Förderrichtlinien können deshalb nicht angewandt werden. Dennoch sollte die notwendige Vereinsförderung analog betrachtet und entsprechend angewendet werden, da es sich nicht um freiwillige Leistungen, sondern um gesetzliche Aufgaben handelt, die vorrangig durch die Behörde im Rahmen der „Ausfallbürgschaft“ von ehrenamtlichen, berufs- oder vereinsmäßigen rechtlichen Betreuer*innen (in dieser Reihenfolge) zu übernehmen sind. Bereits jetzt muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass, sollte der Umstand einer Vereinsschließung in Bonn eintreten, zur Übernahme der dann freiwerdenden Betreuungen so gut wie keine geeigneten, ehrenamtlichen Betreuer*innen und nur in wenigen Einzelfällen geeignete Bonner Berufsbetreuer*innen zur Verfügung stehen. Gründe hierfür sind beispielsweise Überalterung, Fachkräftemangel, erschwerte Zugangsbedingungen durch die Gesetzesreform. Aus dem Genannten ergibt sich eine weitere Übernahmeverpflichtung der Betreuungsbehörde im Rahmen der „Ausfallbürgschaft“ für nicht an andere Betreuer*innen zu vermittelnde rechtliche Betreuungen. Eine Förderung der drei Bonner Betreuungsvereine ist unabdingbar notwendig, da die vom Gesetzgeber 2019 erlassene pauschale Finanzierung (Vergütung und Aufwandsentschädigung) der Berufs- und Vereinsbetreuer*innen keine Dynamisierung vorsieht und nunmehr - nach 4 Jahren - vor dem Hintergrund der neuen Tarifabschlüsse und anderer Kostensteigerungen, nicht nur die Personalkosten im Betreuungsbereich unzureichend gedeckt sind, sondern die Overhead- und Sachkosten ebenfalls nicht finanziert werden. Dieser Umstand führt zu der bereits erwähnten Unterfinanzierung, durch die sich die Bonner Betreuungsvereine in ihrer Existenz bedroht sehen. Diese Einschätzung wird von der Verwaltung geteilt, denn die Unterfinanzierung der Betreuungsvereine und dadurch begründete Schließung ist inzwischen nicht mehr nur ein Problem der „neuen“ Bundesländer, sondern zeigt sich mittlerweile auch in unserer Region. Der Betreuungsverein der Diakonie an Sieg und Rhein (rechtsrheinisch) hat seine Schließung angekündigt und der Betreuungsverein Caritas Verband Köln hat seine Arbeit zum 30.06.2023 eingestellt. Mit weiteren Schließungen ist zu rechnen. Rahmenbedingungen für die Finanzierung Die Verhandlungen mit Blick auf die Rahmenbedingungen der Vereinsfinanzierung führen zu folgenden Ergebnissen: 1. Die Fallzahlfestlegung ist zu unterscheiden in: a) Vereinsbetreuungsführung ohne Assistenzleistung = 45 bis 50 Betreuungen pro VZÄ und b) Vereinsbetreuungsführung mit Assistenzleistung = 50 bis 55 Betreuungen pro VZÄ.Seite 3 von 7 Seite 4 2. Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsvereine werden nach Tarif bezahlt und sind, in der Regel, auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit im Einsatzbereich, am Ende der jeweiligen Erfahrungsstufe angelangt und deshalb teuer. Unabhängig von den Vereinsangaben müssen von hier aus die folgenden, tariflichen Vorgaben berücksichtigt werden: · die Leitung ist nach S 15 mit 0,12 VZÄ je Vollzeitstelle Betreuungsführung · die Betreuungsführung nach S 12 · die Assistenz nach E 6 einzugruppieren. 3. Entsprechend der städtischen Vorgaben sind: · Overheadkosten in Höhe von 10% der Personalkosten und · Sachkosten in Höhe von 15% der Personalkosten zu berücksichtigen. 4. Von den nach den städtischen Vorgaben berechneten Gesamtkosten sind die Betreuungsvergütung durch das Land bzw. den rechtlich betreuten Menschen sowie andere Zuschüsse, beispielsweise durch die Kirche, abzuziehen. Die ab 2023 gewährten Landeszuschüsse beziehen sich auf die Finanzierung von Querschnitts- und anderen, zum Teil neuen Aufgaben der Betreuungsvereine, im Zusammenhang mit der Gesetzesreform 2023. Sie sollen die mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten der Vereine decken und sind von hier aus nicht in Abzug zu bringen. Gemäß Vorschlag der Verwaltung soll die angestrebte Finanzierung der Betreuungsvereine lediglich die unzureichend gedeckten Personalkosten im Betreuungsbereich sowie die fehlenden Overhead- und Sachkosten finanzieren. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen müssen von diesem Betrag die Vereinseinnahmen aus der Betreuervergütung sowie aus anderen Finanzierungen, beispielsweise durch die Kirche, abgezogen werden. Die Bereitstellung eines gewissen „Korridors“ bei der Fallfestlegung ist praktischen Erwägungen, wie zum Beispiel der langen und weder durch Behörde noch Verein beeinflussbaren Wartezeiten vom Betreuervorschlag bis zur gerichtlichen Bestellung[3]3, Personalschwankungen, Langzeiterkrankungen und den beschriebenen, fehlenden Bewerber*innen geschuldet. Die fehlenden Personalkosten sollen rückwirkend ab 2023 geleistet werden. Von Seiten der Stadt sind im Falle möglicher Liquiditätsprobleme Abschlagzahlungen denkbar. Die unterschiedlichen Finanzierungskosten der Betreuungsvereine sind abhängig davon, ob der Verein mit oder ohne Assistenz arbeitet, woran die dargestellte Übernahmeverpflichtung (Korridor) geknüpft ist.Seite 4 von 7 Seite 5 Der Betreuungsverein im Diakonischen Werk Bonn und Region e.V. arbeitet ohne Assistenz, gemäß Zahlen von 2022 mit 86 Betreuungen bei 2,05 VZÄ. Bei 50 Betreuungen pro 2,05 VZÄ sind die Vereinsbetreuungen zukünftig auf 103 Betreuungen aufzustocken, welches einen Förderbetrag in Höhe von 54.215,00 Euro/pro Jahr ergibt. Der Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V. arbeitet mit Assistenz, Berechnungsgrundlage 2022 = 152 Betreuungen bei 3,95 VZÄ. Bei 55 Betreuungen pro 3,95 VZÄ muss der Verein auf 217 Betreuungen aufstocken und erhält einen Förderbetrag in Höhe von 121.181,00 Euro/pro Jahr. Der Sozialdienst katholischer Frauen Bonn und Rhein-Sieg-Kreis (SkF) e.V. arbeitet ohne Assistenz, Berechnungsgrundlage 2022 = 123 Betreuungen bei 2,49 VZÄ. Bei 50 Betreuungen pro 2,49 VZÄ muss der Verein auf 125 Betreuungen aufstocken, welches einen Förderbetrag von 43.788,00 Euro/pro Jahr ausmacht. Die rückwirkende Zahlung für 2023 ist möglich, da eine Rückstellung[4]4 in Höhe von 170.000 Euro, aus dem Haushaltsjahr 2023 für das Haushaltsjahr 2024, gebildet wurde. [1] gemäß BV FinanzierungsVO NRW vom 15. März 2023 [2] gemäß „Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG)“ [3] Die genannte Wartezeit umfasst den Zeitraum vom Betreuervorschlag durch die Behörde bis hin zur Bestellung der vorgeschlagenen, natürlichen Vereinsperson. In diesem bis zu 6 Wochen andauernden Zeitrahmen hält der Verein einen Mitarbeiter für die Betreuungsübernahme vor, ohne dafür einen Vergütungsanspruch zu erhalten. [4] Gemäß § 37 Abs. 5 KomHVO NRW Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsjahr 2023 Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.08 Betreuungsleistungen 1.50.00.05.08.01 Betreuungsleistungen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen EinzahlungenSeite 5 von 7 Seite 6 Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in 2023 Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 219.184,00 EUR 150000508/ 72.1000 0,00 EUR Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 219.184,00 EUR Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsjahr 2024 Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.08 Betreuungsleistungen 1.50.00.05.08.01 Betreuungsleistungen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in 2024 Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 219.184,00 EUR 150000508/ 72.1000 122.927,00 EUR 96.257,00 EUR 10.000,00 EUR aus Minderausgaben Altenplan 150000504/70.1900 35.000 EUR aus Minderausgaben Quartiersmanagemant 150000510/72.1000 51.257,00 EUR aus Minderausgaben Förd.WohlfahrtSeite 6 von 7 Seite 7 150000506/73.1000 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 219.184,00 EUR Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de