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240968 · Beschlussvorlage

Finanzierung der Bonner Betreuungsvereine

Nummer
240968
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240968
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Finanzierung der Bonner Betreuungsvereine
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
18.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zur Sicherung der Existenz der 3 Bonner Betreuungsvereine wird in den Jahren
2023 und 2024, jeweils ein Zuschuss in Höhe von 219.184 Euro gewährt.
Der Zuschuss teilt sich auf die folgenden, von der überörtlichen
Betreuungsbehörde beim Landschaftsverband Rheinland anerkannten Bonner
Betreuungsvereine auf:
· Betreuungsverein im Diakonischen Werk
Bonn 54.215,00 Euro
und Region e.V.
· Katholischer Verein für Soziale Dienste Bonn e.V.
(SKM) 121.181,00 Euro
· Sozialdienst katholischer Frauen
e.V. 43.788,00 Euro
Bonn und Rhein-Sieg-Kreis (SkF)
Mangels nicht absehbarer gesetzlicher Regelungen, wird die notwendige
Vereinsfinanzierung eine langfristige sein müssen. Von Seiten der Verwaltung
wurde mit der Erstellung des Haushaltes 2025/2026 eine Fortsetzung der
Bezuschussung geplant. Damit kann den Vereinen die gewünschte
Planungssicherheit in Aussicht gestellt werden.
Begründung
Mit Schreiben vom 19.04.2023 machten die Bonner Betreuungsvereine auf ihre
Unterfinanzierung aufmerksam und beantragten eine neue und zusätzliche
kommunale Bezuschussung. Zum damaligen Zeitpunkt war die Höhe der zu
erwartenden Landesfinanzierung noch nicht bekannt. Der Gesamtbedarf aller
Vereine wurde auf insgesamt etwa 316.000 Euro pro Jahr beziffert.
Die Betreuungsvereine sind für die rechtlichen Betreuungen in BonnSeite 1 von 7
Seite 2
unverzichtbar. Sie garantieren seit Jahrzehnten eine verlässliche,
fachkompetente Arbeit für rechtlich betreute Menschen und bevollmächtigte
Personen. Außerdem arbeiten sie mit der Betreuungsbehörde der Stadt Bonn
eng in der Querschnittsarbeit zusammen (Schulungen von ehrenamtlichen
Betreuer*innen, Fortbildungen). Der Zugang zu den Betreuungsvereinen ist
niedrigschwellig und gegenüber der Führung von Betreuungen im Rahmen der
Berufsbetreuung gibt es ein geregeltes und für die Betroffenen unverzichtbares
Vertretungswesen.
Mit der Gesetzesreform zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber der
besonderen Bedeutung der Betreuungsvereine Rechnung gezollt und dieser
Bedeutung im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) besonders
hervorgehoben. Die bisherigen Voraussetzungen zur Anerkennung als
Betreuungsverein durch Querschnittsaufgaben werden nunmehr als öffentliche
Aufgabe durch Gesetz zugewiesen (und in Teilbereichen erweitert), was auch
für die Betreuungsführung gilt.
Ab 1. Januar 2023 haben alle durch den Landschaftsverband Rheinland als
übergeordnete Betreuungsbehörde anerkannten Bonner Betreuungsvereine
einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung der
Querschnittsaufgaben[1]1, welche folgende Leistungen umfasst:
· jährliche Grundfinanzierung von 20.000 Euro pro Jahr und Verein sowie
· einer Zusatzfinanzierung in Höhe von jährlich bis zu 450 Euro für jede
ehrenamtlich betreuende Person, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres
an einen Betreuungsverein angebunden ist und mindestens eine Betreuung
führt sowie in der Betreuerkartei geführt wird.
Auf Grund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Zweigstellenfinanzierung (Bonn ist Zweigstelle) kann der Sozialdienst
katholischer Frauen Bonn-Rhein-Sieg e.V. lediglich eine Grundfinanzierung
beanspruchen. Eine Zweigstellenfinanzierung wäre gesetzlich nur möglich,
wenn es in Bonn keinen weiteren anerkannten Betreuungsverein geben würde.
Eine Landesförderung für den Bereich der Betreuungsführung ist nicht
vorgesehen, da die Betreuungsvereine, wie Berufsbetreuer auch, die
Vergütung über die Landeskasse oder durch den rechtlich betreuten Menschen
selbst, in Rechnung stellen.[2]2
Zweck der Förderung
Die von den Betreuungsvereinen zu erbringenden Aufgaben sind allesamt
gesetzliche Pflichtaufgaben nach dem BtOG und dem Betreuungsrecht, welche
dann von Seiten der örtlichen Betreuungsbehörde im Amt für Soziales und
Wohnen übernommen werden müssen, wenn ein oder mehrere Vereine ihre
Arbeit einstellen. Dies würde einen erheblichen personellen kommunalen
Mehrbedarf aufwerfen.
Mit Blick auf den Förderzweck muss darauf hingewiesen werden, dass wederSeite 2 von 7
Seite 3
die Aufgaben nach BtOG noch die Betreuungsbehörde als solche den
gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher hinsichtlich einer
Grundversorgung an sozialen Hilfeangeboten unterliegen. Die hierfür
vorliegenden Förderrichtlinien können deshalb nicht angewandt werden.
Dennoch sollte die notwendige Vereinsförderung analog betrachtet und
entsprechend angewendet werden, da es sich nicht um freiwillige Leistungen,
sondern um gesetzliche Aufgaben handelt, die vorrangig durch die Behörde im
Rahmen der „Ausfallbürgschaft“ von ehrenamtlichen, berufs- oder
vereinsmäßigen rechtlichen Betreuer*innen (in dieser Reihenfolge) zu
übernehmen sind.
Bereits jetzt muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass, sollte der
Umstand einer Vereinsschließung in Bonn eintreten, zur Übernahme der dann
freiwerdenden Betreuungen so gut wie keine geeigneten, ehrenamtlichen
Betreuer*innen und nur in wenigen Einzelfällen geeignete Bonner
Berufsbetreuer*innen zur Verfügung stehen. Gründe hierfür sind beispielsweise
Überalterung, Fachkräftemangel, erschwerte Zugangsbedingungen durch die
Gesetzesreform. Aus dem Genannten ergibt sich eine weitere
Übernahmeverpflichtung der Betreuungsbehörde im Rahmen der
„Ausfallbürgschaft“ für nicht an andere Betreuer*innen zu vermittelnde
rechtliche Betreuungen.
Eine Förderung der drei Bonner Betreuungsvereine ist unabdingbar notwendig,
da die vom Gesetzgeber 2019 erlassene pauschale Finanzierung (Vergütung
und Aufwandsentschädigung) der Berufs- und Vereinsbetreuer*innen keine
Dynamisierung vorsieht und nunmehr - nach 4 Jahren - vor dem Hintergrund
der neuen Tarifabschlüsse und anderer Kostensteigerungen, nicht nur die
Personalkosten im Betreuungsbereich unzureichend gedeckt sind, sondern die
Overhead- und Sachkosten ebenfalls nicht finanziert werden. Dieser Umstand
führt zu der bereits erwähnten Unterfinanzierung, durch die sich die Bonner
Betreuungsvereine in ihrer Existenz bedroht sehen.
Diese Einschätzung wird von der Verwaltung geteilt, denn die
Unterfinanzierung der Betreuungsvereine und dadurch begründete Schließung
ist inzwischen nicht mehr nur ein Problem der „neuen“ Bundesländer, sondern
zeigt sich mittlerweile auch in unserer Region. Der Betreuungsverein der
Diakonie an Sieg und Rhein (rechtsrheinisch) hat seine Schließung
angekündigt und der Betreuungsverein Caritas Verband Köln hat seine Arbeit
zum 30.06.2023 eingestellt. Mit weiteren Schließungen ist zu rechnen.
Rahmenbedingungen für die Finanzierung
Die Verhandlungen mit Blick auf die Rahmenbedingungen der
Vereinsfinanzierung führen zu folgenden Ergebnissen:
1. Die Fallzahlfestlegung ist zu unterscheiden in:
a) Vereinsbetreuungsführung ohne Assistenzleistung = 45 bis 50 Betreuungen
pro VZÄ und
b) Vereinsbetreuungsführung mit Assistenzleistung = 50 bis 55 Betreuungen
pro VZÄ.Seite 3 von 7
Seite 4
2. Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsvereine werden nach Tarif bezahlt und
sind, in der Regel, auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit im Einsatzbereich,
am Ende der jeweiligen Erfahrungsstufe angelangt und deshalb teuer.
Unabhängig von den Vereinsangaben müssen von hier aus die folgenden,
tariflichen Vorgaben berücksichtigt werden:
· die Leitung ist nach S 15 mit 0,12 VZÄ je Vollzeitstelle Betreuungsführung
· die Betreuungsführung nach S 12
· die Assistenz nach E 6
einzugruppieren.
3. Entsprechend der städtischen Vorgaben sind:
· Overheadkosten in Höhe von 10% der Personalkosten und
· Sachkosten in Höhe von 15% der Personalkosten
zu berücksichtigen.
4. Von den nach den städtischen Vorgaben berechneten Gesamtkosten sind
die Betreuungsvergütung durch das Land bzw. den rechtlich betreuten
Menschen sowie andere Zuschüsse, beispielsweise durch die Kirche,
abzuziehen. Die ab 2023 gewährten Landeszuschüsse beziehen sich auf
die Finanzierung von Querschnitts- und anderen, zum Teil neuen Aufgaben
der Betreuungsvereine, im Zusammenhang mit der Gesetzesreform 2023.
Sie sollen die mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten der Vereine
decken und sind von hier aus nicht in Abzug zu bringen.
Gemäß Vorschlag der Verwaltung soll die angestrebte Finanzierung der
Betreuungsvereine lediglich die unzureichend gedeckten Personalkosten im
Betreuungsbereich sowie die fehlenden Overhead- und Sachkosten
finanzieren. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen müssen von diesem
Betrag die Vereinseinnahmen aus der Betreuervergütung sowie aus anderen
Finanzierungen, beispielsweise durch die Kirche, abgezogen werden.
Die Bereitstellung eines gewissen „Korridors“ bei der Fallfestlegung ist
praktischen Erwägungen, wie zum Beispiel der langen und weder durch
Behörde noch Verein beeinflussbaren Wartezeiten vom Betreuervorschlag bis
zur gerichtlichen Bestellung[3]3, Personalschwankungen, Langzeiterkrankungen
und den beschriebenen, fehlenden Bewerber*innen geschuldet.
Die fehlenden Personalkosten sollen rückwirkend ab 2023 geleistet werden.
Von Seiten der Stadt sind im Falle möglicher Liquiditätsprobleme
Abschlagzahlungen denkbar.
Die unterschiedlichen Finanzierungskosten der Betreuungsvereine sind
abhängig davon, ob der Verein mit oder ohne Assistenz arbeitet, woran die
dargestellte Übernahmeverpflichtung (Korridor) geknüpft ist.Seite 4 von 7
Seite 5
Der Betreuungsverein im Diakonischen Werk Bonn und Region e.V. arbeitet
ohne Assistenz, gemäß Zahlen von 2022 mit 86 Betreuungen bei 2,05 VZÄ. Bei
50 Betreuungen pro 2,05 VZÄ sind die Vereinsbetreuungen zukünftig auf 103
Betreuungen aufzustocken, welches einen Förderbetrag in Höhe von 54.215,00
Euro/pro Jahr ergibt.
Der Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V. arbeitet mit Assistenz,
Berechnungsgrundlage 2022 = 152 Betreuungen bei 3,95 VZÄ. Bei 55
Betreuungen pro 3,95 VZÄ muss der Verein auf 217 Betreuungen aufstocken
und erhält einen Förderbetrag in Höhe von 121.181,00 Euro/pro Jahr.
Der Sozialdienst katholischer Frauen Bonn und Rhein-Sieg-Kreis (SkF) e.V.
arbeitet ohne Assistenz, Berechnungsgrundlage 2022 = 123 Betreuungen bei
2,49 VZÄ. Bei 50 Betreuungen pro 2,49 VZÄ muss der Verein auf 125
Betreuungen aufstocken, welches einen Förderbetrag von 43.788,00 Euro/pro
Jahr ausmacht.
Die rückwirkende Zahlung für 2023 ist möglich, da eine Rückstellung[4]4 in
Höhe von
170.000 Euro, aus dem Haushaltsjahr 2023 für das Haushaltsjahr 2024,
gebildet wurde.
[1] gemäß BV FinanzierungsVO NRW vom 15. März 2023
[2] gemäß „Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz – VBVG)“
[3] Die genannte Wartezeit umfasst den Zeitraum vom Betreuervorschlag durch die Behörde bis
hin zur Bestellung der vorgeschlagenen, natürlichen Vereinsperson. In diesem bis zu 6 Wochen
andauernden Zeitrahmen hält der Verein einen Mitarbeiter für die Betreuungsübernahme vor,
ohne dafür einen Vergütungsanspruch zu erhalten.
[4] Gemäß § 37 Abs. 5 KomHVO NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsjahr 2023
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.08 Betreuungsleistungen 1.50.00.05.08.01 Betreuungsleistungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
EinzahlungenSeite 5 von 7
Seite 6
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in 2023
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
219.184,00
EUR
150000508/
72.1000
0,00 EUR
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
219.184,00
EUR
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsjahr 2024
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.08 Betreuungsleistungen 1.50.00.05.08.01 Betreuungsleistungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in 2024
Noch
bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
219.184,00
EUR
150000508/
72.1000
122.927,00
EUR
96.257,00
EUR
10.000,00 EUR aus
Minderausgaben
Altenplan
150000504/70.1900
35.000 EUR aus
Minderausgaben
Quartiersmanagemant
150000510/72.1000
51.257,00 EUR aus
Minderausgaben
Förd.WohlfahrtSeite 6 von 7
Seite 7
150000506/73.1000
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
219.184,00
EUR
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de