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240962 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Friedrich-Breuer-Straße 93 - Änderung/Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses (Dachaufstockung, Balkonanbau und Neubau Hinterhofbebauung) Az.: 40894/2022

Nummer
240962
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240962
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Friedrich-Breuer-Straße
93
- Änderung/Erweiterung eines
Mehrfamilienwohnhauses (Dachaufstockung,
Balkonanbau und Neubau Hinterhofbebauung)
Az.: 40894/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben in der beantragten Form nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB entspricht.
Begründung
Beabsichtigt ist eine Dachaufstockung des vorhandenen Objektes Friedrich-
Breuer-Straße 93, 53225 Bonn, inklusive neuer Gauben sowohl auf der Hof- als
auch auf der Straßenseite. Zudem ist der Anbau neuer Balkone ab dem dritten
Obergeschoss sowie die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit
Flachdach im Hinterhof des vorhandenen Objektes geplant.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
7923-22 vom 19.02.1993 und ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Der vorgenannte Bebauungsplan legt das Gebiet als Kerngebiet fest.
Laut Bebauungsplan ist straßenzugewandt eine geschlossene, maximal
viergeschossige Bauweise zulässig. Dem entspricht das Bauvorhaben mit der
Aufstockung auf vier Vollgeschosse samt Dachgeschoss zwar, die geplante
Gaube im straßenzugewandten Bereich der Dachfläche/-breite springt jedoch
nicht deutlich genug vom abgehenden Mauerwerk zurück, ordnet sich dem
Gesamtbild somit nicht unter und erweckt in Summe den Eindruck einer sich
nicht einfügenden, faktisch fünfgeschossigen Bauweise.
Im rückwärtigen Bereich ist laut Bebauungsplan nur eine maximalSeite 1 von 3
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eingeschossige Bebauung zulässig. Das im rückwärtigen Bereich geplante
Bauvorhaben umfasst jedoch ein Erdgeschoss sowie ein Staffelgeschoss. Das
Staffelgeschoss tritt nur im südlichen Gebäudebereich deutlich vom
abgehenden Mauerwerk zurück, sodass in der Form der Eindruck eines
weiteren Vollgeschosses entsteht.
Weiterhin wird die vom Bebauungsplan vorgebebene geschlossene Bebauung
nur zur östlich angrenzenden Nachbareigentümerschaft eingehalten, im
westlichen Bereich des Vorhabens entsteht ein Grenzabstand von drei Metern.
Zudem legen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine
Zulässigkeit von Wohnungen ausschließlich erst oberhalb des Erdgeschosses
allgemein fest. In dem geplanten Bauvorhaben ist jedoch die Wohnnutzung
auch im Erdgeschoss des rückwärtigen Gebäudes vorgesehen.
Auch im Hinblick auf die Schaffung von Wohnraum auf Grundlage des § 31
Abs. 3 BauGB ist eine Befreiung für Wohnungen nicht vertretbar. Da eine
Wohnnutzung gerade im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
erhebliche Beeinträchtigungen für die vorhandenen Gewerbebetriebe bedeuten
würde, ist die geplante Wohnnutzung mit den bereits vorhandenen Betrieben
mit zum Teil störender Nutzung nicht vereinbar.
Aufgrund der vorgenannten Gründe beabsichtigt die Verwaltung, den
Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Friedrich-Breuer-Straße 93 (öffentlich)
2 Lageplan Friedrich-Breuer-Str. 93 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de