240942 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss zum Textbebauungsplan Nr. 6522-6 und Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 240942
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 240942 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Satzungsbeschluss zum Textbebauungsplan Nr. 6522-6 und Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Anhörung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6522-6 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der Kasernenstraße Nr. 22 bis nördliche Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1a bis nördliche Grenze der Nr. 3 und der Friedrichstraße in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 01.02.2024 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 6522-6 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Kasernenstraße Nr. 22 bis nördliche Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1a bis nördliche Grenze der Nr. 3 und der Friedrichstraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 3. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32, Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 01.02.2024 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 4. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32, Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 5. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtgebiet Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Oxfordstraße Nrn. 1-13, der Bonngasse und der Friedrichstraße Nrn. 15-35 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 01.02.2024 wirdSeite 1 von 54 Seite 2 unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 6. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, zwischen der Oxfordstraße Nrn. 1-13, der Bonngasse und der Friedrichstraße Nrn. 15-35 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 7. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2 in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 01.02.2024 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 8. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum, der Bundesstadt Bonn zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Gesamtgebiet der Bebauungspläne Der von den Aufstellungsverfahren erfasste räumliche Bereich ist Teil des Bonner Zentrums zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der Bonngasse und der Friedrichstraße. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Das gesamte Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Bebauung stellt sich als in Gänze geschlossen dar. Die Geschossigkeit ist heterogen, entlang der Straßen meist 4-5 geschossig, in den Blockinnenbereichen vorwiegend 1-2 geschossig. Das städtebauliche Bild ist geprägt durch diverse Gründerzeitbauten und Gebäude der Nachkriegszeit. Es stehen zahlreiche Gebäude unter Denkmalschutz. Anlass der Planaufstellung und -Änderungen Die Bereiche der Planaufstellung sind dem Bonner Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen. Die Ziele und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschreiben für den „Zentrentyp A“, dass die Angebotsvielfalt gesichert und dem Entstehen bzw. Verfestigen von Trading-Down-Effekten durch eine Ausbreitung von Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden soll. Mit Eingang vom 25.11.2021 wurde der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 10465/2021 BG) auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in ein Wettbüro vorgelegt. In einem Umkreis von ca. 300 m befinden sich bereits 5 Wettbüros. Prinzipiell ist das beantragte Vorhaben genehmigungsfähig, es widersprichtSeite 2 von 54 Seite 3 jedoch in Gänze den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Bonner Zentrums, die durch das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts definiert werden und den Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzepts. Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten aus dem Bereich „Glücksspiel“ soll dementsprechend in diesem Bereich nicht gestattet werden. Stattdessen sollen hier die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebenden kerngebietsprägenden Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften weiterhin zulässig sein. Die beantragte Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ in der Kesselgasse 5 ist dort schon seit mehreren Jahren vorhanden, jedoch nicht genehmigt. Die Vergnügungsstätte ist deshalb als formell-rechtlich unzulässig einzuschätzen. Aufgrund der Veränderungssperre ist das Vorhaben nunmehr auch materiell-rechtlich unzulässig. Der entsprechende Bauantrag wurde zurückgestellt; auf die Zurückstellung kann gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ablehnung des Bauantrags folgen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird davon ausgegangen, dass eine Nutzungsuntersagung für das beantragte Vorhaben erteilt wird. Um solche Entwicklungen im Bonner Zentrum zu verhindern, sollen neben der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8, in dessen Geltungsbereich das betreffende Ladenlokal liegt, auch die unmittelbar angrenzenden Bebauungspläne geändert sowie der Textbebauungsplan Nr. 6522-6 neu aufgestellt werden. Bei Planerfordernis wird künftig auch in der weiteren Umgebung des räumlichen Bereichs ebenso verfahren. Durch die Planaufstellung des Textbauungsplans Nr. 6522-6 und die Planänderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46 soll die Angebotsvielfalt in diesem Teilbereich des Bonner Zentrums gesichert und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den gesamten Bereich als gemischte Baufläche dar. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 7722-8 vom 03.03.1960 setzt für seinen Geltungsbereich ein Geschäftsgebiet (D) fest. Geschäftsgebiete sind hinsichtlich ihrer Nutzungsstruktur mit heutigen Kerngebieten vergleichbar. Zulässig ist eine fünfgeschossige, geschlossene Bebauung mit Flachdach. Der Bebauungsplan Nr. 7722-63 vom 05.05.2011 setzt für seinen Geltungsbereich zwei Kerngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von jeweils 1,0 fest. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist entlang der Oxfordstraße mit 3,5, entlang der Kesselgasse und im Blockinnenbereich mit 2,2 festgesetzt. Die Geschossigkeit wird mit bis zu 5 Vollgeschossen respektive einer maximalen Gebäudehöhe von 75,3 in m über NHN festgesetzt. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung Aussagen. Es sind in Erdgeschossebene gastronomische Einrichtungen bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zulässig, oberhalb des Erdgeschosses sindSeite 3 von 54 Seite 4 ausschließlich Wohnräume für studentisches Wohnen zugelassen. Ausnahmsweise sind im ersten Obergeschoss Nutzungen zulässig, die mit der Nutzung im Erdgeschoss eine bauliche, funktionale und nutzungsmäßige Einheit bilden. Des Weiteren werden Festsetzungen zu Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen. Der Bebauungsplan Nr. 7722-46 vom 13.02.1987 setzt für seinen Geltungsbereich drei Kerngebiete mit einer GRZ von 1,0 fest. Entlang der Oxfordstraße ist eine GFZ von 3,5, entlang der Bonngasse eine GFZ von 3,0 und an der Friedrichstraße eine GFZ von 2,7 festgesetzt. Für die Gebäude entlang der Friedrichstr. und der Bonngasse sind 3-4 Vollgeschosse festgesetzt, in den Blockinnenbereichen sind bis zu 2 Vollgeschosse zulässig. An der Oxfordstraße ist durchgängig eine 5 geschossige Bebauung festgesetzt, in den Innenblockbereichen 4 Vollgeschosse. Außerdem schließt der Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung Tankstellen, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnungen zulässig, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und dem Ausbau der Dachgeschosse getroffen. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Der Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes“ (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete innerhalb eines Zentrentyps „A“ und werden als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu sichern und zu entwickeln. Innerhalb des Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros, was eine hohe Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben nach sich zieht. Bereits 1988 wurde diesbezüglich durch den Rat der Stadt Bonn ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung vonSeite 4 von 54 Seite 5 Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7) und das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch: • Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. • Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. • Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit und Unterhaltung“ können in den Hauptgeschäftsbereichen jedoch insbesondere in den Abendstunden zu einer erwünschten Belebung führen, so dass zunächst kein Bedarf für eine planungsrechtliche Beschränkung gesehen wird. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16Seite 5 von 54 Seite 6 Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien Kaltgetränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46. Mit der Aufstellung und den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6522-6 und die Planänderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46 fasste der Rat der Stadt Bonn am 10.02.2022 nach vorheriger Empfehlung der Bezirksvertretung Bonn (08.02.2022) sowie des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen (26.01.2022) (DS-Nr. 220146). Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn am 23.02.2022 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro am 01.03.2022 innerhalb der nach Rechtsprechung grundsätzlich einzuhaltenden dreimonatigen Frist zurückgestellt. Zudem wurde eine Veränderungssperre erlassen (DS-Nr. 221474, 27.10.2022). Da im Rahmen der Aufstellung und der Änderung der Bebauungspläne lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops sowie auch von Bordellen oder bordellartigen Betrieben getroffen werden, werden die Aufstellung und die Änderungen jeweils im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Änderungen wahren die Grundzüge der Planung, da die in den Baugebieten jeweils zulässigen Nutzungen ansonsten unberührt bleiben. Auf Grundlage der Regelungen des § 13 Baugesetzbuch wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben nunmehr im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Bebauungsplanänderungen zu informieren sowie ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. In seiner Sitzung am 01.02.2024 beschloss der Rat nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung (30.01.2024) und Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen (24.01.2024) demnach die Veröffentlichung desSeite 6 von 54 Seite 7 Textbebauungsplans Nr. 6522-6 und die 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage, DS-Nr.: 230214). In dem Beschluss zur Veröffentlichung war die Gemarkung in der Anlage 2 (Bebauungsplan Nr. 6522-6) in ALLRIS fehlerhaft. Vor der Bekanntmachung und der tatsächlichen Veröffentlichung ist dieser Fehler behoben worden, sodass die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgte, sowie der Plan mit der richtigen Gemarkung veröffentlicht und offengelegt wurde. Auf diese redaktionelle Änderung wird hiermit hingewiesen. Entsprechend erfolgte die Veröffentlichung der Bebauungsplanentwürfe gemeinsam mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in dem Zeitraum vom 29.03.2024 bis einschließlich 29.04.2024. Während der Veröffentlichung der Planentwürfe wurden weder seitens der Öffentlichkeit noch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben. Die Begründungen zum Entwurf der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6522- 6 und der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722- 63 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 01.02.2024 werden unverändert als Satzungsbegründungen übernommen. Anlage/n 1 Übersichtsplan alle Pläne (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 6522-6 (öffentlich) 3 Bebauungsplan Nr. 7722-8 1. Änderung (öffentlich) 4 Bebauungsplan Nr. 7722-46 1. Änderung (öffentlich) 5 Bebauungsplan Nr. 7722-63 1. Änderung (öffentlich) 6 Begründungen (öffentlich)Seite 7 von 54 Bebauungsplan Nr. 6522-6, 7722-8 (1Ä), 7722-46 (1Ä9 und 7722-63 (1Ä) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereiche der Bebauungspläne / Bebauungsplanänderungen Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn-Zentrum Maßstab 1: 2500 Datum: 24.01.2022 100 mSeite 8 von 54 Seite 9 von 54 1. Änderung Änderungsbereich : Oxfordstraße, Kesselgasse, Kasernenstraße Diese Änderung ist gemä ß § 3 (2) des Bau gesetzbuc hes durc h Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den Die Oberbürgermeist erinDie Oberbürgermeis terin Im Auftrag Lei terin des Stadtplanungs amtes Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau gesetzbuches in der Zeit vom 29.03.2024 bis 29.04.2024 veröffentlicht. Di e Oberbürgermeis terin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Bonn, den Diese Änderung i st gemäß § 10 des B au gesetzbuc hes vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung besc hlos sen worden. Bonn, den 30.04.2024 Dies e Änderung des Bebauu ngspla nes wird hiermit ausgefertigt. Oberbürgermei sterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschluss es dieser Änderung des Bebauungs planes ist gemäß § 10 des Bauges etzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung trit t dieser Plan in Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiteri n des Stadtplanungsamtes Rechts grundlagen B auges etzbuch (Ba uGB) in der Fassung vo m 3. No vember 2017 (BGBl. I S . 3 634) i n d er zurzeit geltenden Fassung Baunutzungsve rordnung (Ba uNVO)in derFa ssung vo m 21. Nove mber 2017 (BGBl. I S.3786) in der zurze it g elt enden Fass ung P lan zei chenverordnung 1990 (PlanzV 90 ) vom 18. Deze mb er 1 99 0 (BGB l. 199 1 I S. 58) in der zur Zeit g elte nd en Fassu ng Landes bauordnung (Ba uO NRW ) vom 21. J uli 2018 (GV NRW S. 421 ) in der zurzeit gelten den Fas sun g Leiterin des Stadtplanungsamtes Textliche Festsetzungen Innerhalb des Plang ebi ets sind Verg nügungsstätten der Kateg orien "G lücksspiel" und "Erotik, Sexual ität" sowie Bordelle und bordell artig e Betriebe nicht zulässig . vom zur Veröffentlichung beschlo ssen. Bonn, den 05.02.2024Seite 10 von 54 Seite 11 von 54 1. Änderung Änderungsbereich : Oxfordstraße, Bonngasse, Friedrichstraße Diese Änderung ist gemä ß § 3 (2) des Bau gesetzbuc hes durc h Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den Die Oberbürgermeist erin vom zur Veröffentlic hung beschlossen. Die Oberbürgermeis terin Im Auftrag Lei terin des Stadtplanungs amtes Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau gesetzbuches in der Zeit vom 29.03.2024 bis 29.04.2024 veröffentlicht. Di e Oberbürgermeis terin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Bonn, den Diese Änderung i st gemäß § 10 des B au gesetzbuc hes vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung besc hlos sen worden. Bonn, den 30.04.2024 Dies e Änderung des Bebauu ngspla nes wird hiermit ausgefertigt. Oberbürgermei sterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschluss es dieser Änderung des Bebauungs planes ist gemäß § 10 des Bauges etzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung trit t dieser Plan in Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiteri n des Stadtplanungsamtes Rechts grundlagen B auges etzbuch (Ba uGB) in der Fassung vo m 3. No vember 2017 (BGBl. I S . 3 634) i n d er zurzeit geltenden Fassung Baunutzungsve rordnung (Ba uNVO)in derFa ssung vo m 21. Nove mber 2017 (BGBl. I S.3786) in der zurze it g elt enden Fass ung P lan zei chenverordnung 1990 (PlanzV 90 ) vom 18. Deze mb er 1 99 0 (BGB l. 199 1 I S. 58) in der zur Zeit g elte nd en Fassu ng Landes bauordnung (Ba uO NRW ) vom 21. J uli 2018 (GV NRW S. 421 ) in der zurzeit gelten den Fas sun g Leiterin des Stadtplanungsamtes Textliche Festsetzungen Innerhalb des Plang ebi ets sind Verg nügungsstätten der Kateg orien "G lücksspiel" und "Erotik, Sexual ität" sowie Bordelle und bordell artig e Betriebe nicht zulässig . Bonn, den 05.02.2024Seite 12 von 54 Seite 13 von 54 1. Änderung Änderungsbereich : Oxfordstraße, Kesselgasse Diese Änderung ist gemä ß § 3 (2) des Bau gesetzbuc hes durc h Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den Die Oberbürgermeist erin vom zur Veröffentlic hung beschlossen. Die Oberbürgermeis terin Im Auftrag Lei terin des Stadtplanungs amtes Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau gesetzbuches in der Zeit vom 29.03.2024 bis 29.04.2024 veröffentlicht. Di e Oberbürgermeis terin Im Auftrag gez. P. Denny L.S. Bonn, den Diese Änderung i st gemäß § 10 des B au gesetzbuc hes vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung besc hlos sen worden. Bonn, den 30.04.2024 Dies e Änderung des Bebauu ngspla nes wird hiermit ausgefertigt. Oberbürgermei sterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschluss es dieser Änderung des Bebauungs planes ist gemäß § 10 des Bauges etzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung trit t dieser Plan in Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiteri n des Stadtplanungsamtes Rechts grundlagen B auges etzbuch (Ba uGB) in der Fassung vo m 3. No vember 2017 (BGBl. I S . 3 634) i n d er zurzeit geltenden Fassung Baunutzungsve rordnung (Ba uNVO)in derFa ssung vo m 21. Nove mber 2017 (BGBl. I S.3786) in der zurze it g elt enden Fass ung P lan zei chenverordnung 1990 (PlanzV 90 ) vom 18. Deze mb er 1 99 0 (BGB l. 199 1 I S. 58) in der zur Zeit g elte nd en Fassu ng Landes bauordnung (Ba uO NRW ) vom 21. J uli 2018 (GV NRW S. 421 ) in der zurzeit gelten den Fas sun g Leiterin des Stadtplanungsamtes Textliche Festsetzungen Innerhalb des Plang ebi ets sind Verg nügungsstätten der Kateg orien "G lücksspiel" und "Erotik, Sexual ität" sowie Bordelle und bordell artig e Betriebe nicht zulässig . Bonn, den 05.02.2024Seite 14 von 54 Seite 15 von 54 Seite 16 von 54 Seite 17 von 54 Bundesstadt Bonn Textbebauungsplan Nr. 6522-6 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 18 von 54 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 8 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 8 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 8Seite 19 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Textbebauungsplans Nr. 6522-6 erstreckt sich auf ein Gebiet im Bonner Zentrum zwischen der Kasernenstraße Nr. 22 bis nördliche Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1a bis nördliche Grenze Nr. 3 und der Friedrichstraße. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte Plangebiet ist durch- gehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen, entlang der Straßen meist 4-5 geschos- sig, in den Blockinnenbereichen vorwiegend 1-2 geschossig. Das städtebauliche Bild ist ge- prägt durch diverse Gründerzeitbauten und Gebäude der Nachkriegszeit. Es stehen zahlreiche Gebäude entlang der Kasernenstraße und der Friedrichstraße unter Denkmalschutz. Vergnügungsstätten des Segments „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plan- gebiets vorhanden, eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ (Spiel-in Spielhalle, Kasernenstraße 26) liegt innerhalb des Plangebiets. Diese Vergnügungsstätte ist im Weiteren durch Art. 14 Grundgesetz in ihrem Bestand geschützt (passiver Bestandsschutz). 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbau- fläche dar. Verbindliches Planungsrecht in Form eines Bebauungsplans besteht für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 6522-6 nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich der Bonner Innenstadt richtet sich insofern nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Bauvorhaben ist im Wesentlichen dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nähe- ren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszen- tren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spiel- hallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.Seite 20 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 2 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zen- trentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfs- güter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der um- liegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Der Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung ist in seinem Erschei- nungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Die Gebäude Kasernenstraße Hausnummern 26 und 32 sowie die Gebäude in der Friedrich- straße Hausnummern 3, 9 und 11 und die Fassade des Gebäudes Kasernenstraße 26 ste- hen als Baudenkmäler unter Denkmalschutz. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch angrenzend zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6522-6. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbe- fläche in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steu- erung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöp- fen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Grün- den zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Ent- wicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Grün- den unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 21 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 3 - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbe- trieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beein- trächtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und dro- hende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zent- rum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungsef- fekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbeson- dere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigs- ter Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzel- handel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bor- delle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnü- gungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Aus- schluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe ge- rechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtli- cher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptge- schäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Ta- belle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Ge- werbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 22 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffäl- lige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufens- ter, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexua- lität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der In- nenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kernge- bietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und Bowling- center usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in denSeite 23 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 5 Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungs- stätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten ani- miert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaft- liches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16 Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien Kaltgetränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungs- vorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entspre- chend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der An- siedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entste- hen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-6 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 10.02.2022; zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 08.02.2022 sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Aufstellung empfohlen. Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nut- zung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren ein- zubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprü- fung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 24 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A Bonner Innenstadt. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innen- stadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlos- sen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. 6522-6 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. för- dern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzun- gen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhan- delsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsge- schäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen At- traktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu rea- gieren, die eine Abwertung des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6522-6 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans Innerhalb des Plangebiets erfolgt daher mittels einer textlichen Festsetzung der Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“. Bordelle und bordellartige Betriebe werden ebenfalls durch Textfestsetzung als nicht zulässig erklärt. Ver- gnügungsstätten, welche den oben genannten Kategorien zugeordnet sind, genießen grund- sätzlich auf Grundlage des Art. 14 Grundgesetz (GG) Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Diese Eigentumsgarantie setzt voraus, dass das Vor- haben formell und materiell rechtmäßig ist. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Spielhalle in der Kasernenstraße 26, die eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ darstellt. Die derzeit ausgeübte, genehmigte Nutzung der Vergnügungsstätte kann auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6522-6 weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. Eine Erweite- rung oder auch Wiedererrichtung der genehmigten Nutzung als Spielhalle ist jedoch aufgrund der getroffenen Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ nicht möglich, um die negativen Auswirkungen solcher Betriebe auf die Innen- stadt zu verhindern.Seite 25 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 7 Durch diese Zurücksetzung der bestehenden Spielhalle in der Kasernenstraße 26 auf den Bestandsschutz ist nicht davon auszugehen, dass Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 39 – 44 Baugesetzbuch begründet werden: In einem Gebiet nach § 34 – wie hier - fehlt es an der spezifisch planerischen Gewährleis- tungsgrundlage für das Entstehen von Vertrauensschäden im Sinne des § 39 BauGB. Selbst wenn Eigentümer des Grundstücks Kasernenstraße 26 Vorbereitungen zur Ausübung von Nutzungsmöglichkeiten im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand des bis Inkrafttreten des Bebauungsplans anzuwendenden Planungsrechts getroffen hätten, wären diese nicht deshalb entschädigungspflichtig, weil der rechtskräftige Bebauungsplan zu ihrer Vergeblich- keit führen würde. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus den Vorschriften des § 34 BauGB ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund der Ände- rung bzw. Aufhebung einer zulässigen Nutzung greift nicht, da die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks weder unmöglich noch wesentlich erschwert wird (§ 42 Abs. 3 S.1 BauGB). Grundsätzlich ist jede zulässige Nutzung eines Grundstücks gegen planungsrechtliche Ein- griffe entschädigungsrechtlich geschützt. Es kommt dabei jedoch auf die vor dem planungs- rechtlichen Eingriff vorhandene baurechtliche Qualität des Grundstücks im Sinne eines jeder- zeit durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf Bebauung an. Die bisher rechtlich zulässige Nut- zung des Grundstücks ergibt sich aus planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch ist zulässig, was sich nach Art und Maß der bau- lichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die seinerzeit beantragte Nut- zung einer Spielhalle wurde vor dem Ratsbeschluss des „Konzept zur Steuerung der Ansied- lung von Spielhallen“ erteilt und war nach damaligem Verständnis genehmigungsfähig. Durch das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“, „Ziele und Leitlinien eines Bon- ner Vergnügungsstättenkonzeptes“ sowie das „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ wäre die Nutzung heute nicht mehr so zu genehmigen. Jedoch verbleibt nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6522-6 eine Vielzahl von wirtschaftlichen Nutzungsoptionen für das be- troffene Grundstück. Auch ein Planungsschaden nach § 42 Baugesetzbuch kann insofern aus- geschlossen werden. Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 6522-6 keine fremdnützige Überplanung von baulich nutzbaren Grundstücken z.B. durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder Grünfläche erfolgt, scheiden auch Entschädigungsansprüche nach § 40 Baugesetzbuch aus. Sollten weitere Bestandsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans betroffen sein, in- soweit dass die Nutzung durch den Bebauungsplan eingeschränkt wird, gelten für sie diese Aussagen gleichermaßen.Seite 26 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6522-6 – Begründung 8 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-6 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet wer- den. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführ- ten Betriebe gefährdet werden. Einer Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Gel- tungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6522-6 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastrono- mischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 6522-6 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangrei- cher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan- zen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 27 von 54 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 7722-8 (1. Änderung) Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 28 von 54 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 29 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ erstreckt sich auf ein Gebiet im Bonner Zentrum zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32, der Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen, entlang der Straßen meist 4-5 geschossig, in den Blockinnenbereichen vorwiegend 1-2 geschossig. Das städtebauliche Bild ist geprägt durch Gebäude aus den 1960er und 1970er Jahren. Vergnügungsstätten des Segments „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. Die beantragte Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ in der Kesselgasse 5 ist dort schon seit mehreren Jahren vorhanden, jedoch nicht genehmigt. Die Vergnügungsstätte ist deshalb als formell-rechtlich unzulässig einzuschätzen. Aufgrund der Veränderungssperre ist das Vorhaben nunmehr auch materiell-rechtlich unzulässig. Der entsprechende Bauantrag wurde zurückgestellt; auf die Zurückstellung kann gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ablehnung des Bauantrags folgen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird davon ausgegangen, dass eine Nutzungsuntersagung für das beantragte Vorhaben erteilt wird. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 7722-8 vom 03.03.1960 setzt für seinen Geltungsbereich ein Geschäftsgebiet (D) fest. Geschäftsgebiete sind hinsichtlich ihrer Nutzungsstruktur mit heutigen Kerngebieten vergleichbar. Zulässig ist eine fünfgeschossige, geschlossene Bebauung mit Flachdach. 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.Seite 30 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 2 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Der Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-8 befinden sich keinerlei Denkmäler. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren, der im vorliegenden Geltungsbereich gestellt wurde (Kesselgasse 5). Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen GeschäftsbereichsSeite 31 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 3 - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 32 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondereSeite 33 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 5 in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16 Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien Kaltgetränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46. Mit der Aufstellung und den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 10.02.2022; zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 08.02.2022 sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Aufstellung empfohlen. Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlichSeite 34 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Abwertung des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans Innerhalb des Plangebiets erfolgt daher mittels einer textlichen Festsetzung der Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“. Bordelle und bordellartige Betriebe werden ebenfalls durch Textfestsetzung als nicht zulässig erklärt. Vergnügungsstätten, welche den oben genannten Kategorien zugeordnet sind, genießen grundsätzlich auf Grundlage des Art. 14 Grundgesetz (GG) Bestandsschutz. Die Nutzung der entsprechenden Betriebe kann auch weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. Eine Erweiterung oder auch Wiedererrichtung der Nutzung ist jedoch aufgrund der Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorie „Glücksspiel“ und „Erotik“ nicht möglich, um die negativen Auswirkungen solcher Betriebe auf die Innenstadt zu verhindern. Eine nicht genehmigte, unzulässige Nutzung genießt nicht den Schutz auf den Bestand gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG), da sie als formell-rechtlich unzulässig einzustufen ist. Entsprechend greift für die nicht genehmigte Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ in der Kesselgasse 5 kein Bestandsschutz.Seite 35 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-8 „Oxfordstraße“ – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Einer Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-8 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 36 von 54 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 7722-46 (1. Änderung) Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 37 von 54 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 38 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ erstreckt sich auf ein Gebiet im Bonner Zentrum zwischen der Oxfordstraße Hausnummern 1-13, der Bonngasse und der Friedrichstraße Hausnummern 15-35. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen, entlang der Straßen meist 4-5 geschossig, in den Blockinnenbereichen vorwiegend 1-2 geschossig teilweise bis zu viergeschossig. Das städtebauliche Bild ist entlang der Friedrichstraße geprägt durch Gründerzeitbauten, im Bereich der Oxfordstraße durch Gebäude der 1960er und 1970er Jahre. Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 7722-46 vom 13.02.1987 setzt für seinen Geltungsbereich drei Kerngebiete mit einer GRZ von 1,0 fest. Entlang der Oxfordstraße ist eine GFZ von 3,5, entlang der Bonngasse eine GFZ von 3,0 und an der Friedrichstraße eine GFZ von 2,7 festgesetzt. Für die Gebäude entlang der Friedrichstr. und der Bonngasse sind 3-4 Vollgeschosse festgesetzt, in den Blockinnenbereichen sind bis zu 2 Vollgeschosse zulässig. An der Oxfordstraße ist durchgängig eine 5 geschossige Bebauung festgesetzt, in den Innenblockbereichen 4 Vollgeschosse. Außerdem schließt der Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung Tankstellen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnungen zulässig, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und dem Ausbau der Dachgeschosse getroffen. 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächstSeite 39 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 2 die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Der Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Die Gebäude Bonngasse Nr. 23 und Friedrichstraße Nr. 29 stehen als Baudenkmäler unter Denkmalschutz. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch angrenzend zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-46. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 40 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 3 - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 41 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- undSeite 42 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 5 Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 16 Sitzplätze an Tischgruppen, Servicebereich (Verkauf von alkoholfreien Kaltgetränken), sowie 13 Terminals und 6 Flachbildschirme – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese lenkenden Eingriffe erfolgen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 6522-6 sowie die Aufstellungen der 1. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-63 und 7722-46. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-46 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 10.02.2022; zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 08.02.2022 sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Aufstellung empfohlen. Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 43 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Abwertung des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-8 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans Innerhalb des Plangebiets erfolgt daher mittels einer textlichen Festsetzung der Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“. Bordelle und bordellartige Betriebe werden ebenfalls durch Textfestsetzung als nicht zulässig erklärt. Vergnügungsstätten, welche den oben genannten Kategorien zugeordnet sind, genießen grundsätzlich auf Grundlage des Art. 14 Grundgesetz (GG) Bestandsschutz. Die Nutzung der entsprechenden Betriebe kann auch weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. Eine Erweiterung oder auch Wiedererrichtung der Nutzung ist jedoch aufgrund der Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten der Kategorie „Glücksspiel“ und „Erotik“ nicht möglich, um die negativen Auswirkungen solcher Betriebe auf die Innenstadt zu verhindern. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-46 sind keine Betriebsstätten bekannt, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans in ihrer Nutzung eingeschränkt werden würden.Seite 44 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-46 „Kesselgasse“ – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-46 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Einer Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-46 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-46 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 45 von 54 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 7722-63 (1. Änderung) Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 46 von 54 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 47 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ erstreckt sich auf ein Gebiet im Bonner Zentrum zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Das Plangebiet tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Das gesamte Plangebiet ist durchgehend versiegelt. Die Geschossigkeit ist 4-5 geschossig. Das städtebauliche Bild ist durch das große, moderne Studierendenwohnheim sowie ein modernes Bürogebäude geprägt. Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sowie Bordelle oder bordellartige Betriebe sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 7722-63 vom 05.05.2011 setzt für seinen Geltungsbereich zwei Kerngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von jeweils 1,0 fest. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist entlang der Oxfordstraße mit 3,5, entlang der Kesselgasse und im Blockinnenbereich ist eine GFZ von 2,2 festgesetzt. Die Geschossigkeit wird mit bis zu 5 Vollgeschossen respektive einer maximalen Gebäudehöhe von 75,3 in m über NHN festgesetzt. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung Aussagen. Es sind in Erdgeschossebene gastronomische Einrichtungen bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zulässig, oberhalb des Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnräume für studentisches Wohnen zugelassen. Ausnahmsweise sind im ersten Obergeschoss Nutzungen zulässig, die mit der Nutzung im Erdgeschoss eine bauliche, funktionale und nutzungsmäßige Einheit bilden. Des Weiteren werden Festsetzungen zu Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächstSeite 48 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ – Begründung 2 die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Der Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-63 befinden sich keinerlei Denkmäler. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch angrenzend zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-63. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von VergnügungsstättenSeite 49 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ – Begründung 3 - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 50 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- undSeite 51 von 54 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-63 „Kesselgasse“ – Begründung 5 Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausge
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de