240941-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Neuplanung ZOB Bonn - "Rampe und/oder Rollband zu Ebene B/C"
Kerndaten
- Nummer
- 240941-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptbahnhof Hauptort
- Kaiserplatz
- Maximilianstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240941-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Antrag: Neuplanung ZOB Bonn - "Rampe und/oder Rollband zu Ebene B/C" Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 10.10.2024 Kenntnisnahme Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Anbindung der B-Ebene mit der Oberfläche wurde im Zuge der Vorplanung in mehreren Varianten untersucht. Hierbei wurden gesetzliche Vorgaben, Standortfragen (z.B. Unterfahrung der Aufzugsanlagen aufgrund der Tunnelröhren der U-Bahn, Zugänglichkeit und Brandschutzabschnitte) berücksichtigt und geprüft. Seitens des beauftragten Architekturbüros liegt folgende Rückmeldung zum Antrag vor: Die Planer des ZOBs legen Wert auf die Feststellung, dass im bisherigen Planungsprozess die Interessen der behinderten Menschen vollends berücksichtigt wurden. Eine „Missachtung“ dieser Interessen, wie im CDU- Antrag zu lesen ist, entspricht in keiner Weise den Tatsachen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Forderung eines Fahrsteiges (Rollband) wurde in mehreren Besprechungsrunden auch im Beisein des Vertreters der Behindertengemeinschaft diskutiert und auf ihre Machbarkeit geprüft. Seitens der Fachplaner wurde darauf hingewiesen, dass bei den zur Verfügung stehenden Flächen ein Fahrsteig mit der umsetzbaren Neigung von 17,6 % für Menschen mit Behinderung gegenüber einer Rolltreppe keine Vorteile zu bieten hat, jedoch für die Fahrradgarage und den Haltestellenbereich wesentliche Nachteile zur Folge hat. Grundsätzlich sind nach DIN 18040-1 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für Menschen mit begrenzt motorischen Einschränkungen und sehbehinderten Menschen barrierefrei nutzbar, wobei Fahrsteige (Rollbänder) nicht mehr als 7° (entspricht 12,3%) geneigt sein sollen. Zusätzlich gilt nach DIN 18040-1 bei Rampen ab einer Steigung von größer 8% Kippgefahr für Rollstuhlfahrer. Dementsprechend sind Fahrsteige für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Lediglich Aufzüge garantieren gemäß DIN 18040-1 den Ebenenwechsel für Rollstuhlfahrer und sind daher verpflichtend in der Planung vorzusehen. Weiterhin heißt es in der DIN EN 115-1 – Sicherheit von Fahrtreppen undSeite 1 von 12 Seite 2 Fahrsteige wörtlich „Die Benutzung von Rollstühlen kann auf Fahrtreppen und Fahrsteigen zu gefährlichen Situationen führen, die nicht durch die Gestaltung der Maschine gemindert werden können, und sollte daher nicht zugelassen werden. Die Benutzung von Aufzügen stellt für die meisten Personen mit Mobilitätseinschränkungen, insbesondere für Rollstuhlfahrer und Personen mit Blindenhunden, die bevorzugte Art des vertikalen Transports dar“. Gemäß DIN EN 115-1:2018-01 Fahrsteige werden Fahrsteige für Rollstuhlfahrer als potentiell gefährlich angesehen und daher wird in Kap 7.2.1.2.1 ein Gebotszeichen „Rollstuhlfahrer werden aus Sicherheitsgründen angewiesen, den Aufzug zu benutzen“ gefordert. Darüber hinaus empfehlen Hersteller ein Hinweisschild „Kippgefahr für Rollstühle ohne Kippsicherung bei Neigung größer 8 %“. In der DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden wird nur für Fahrsteige mit einem Neigungswinkel von kleiner 7° (entspricht 12,3 %) die Nutzung für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen als barrierefrei nutzbar beschrieben. In der DIN 18040-1:2010-10 Kap. 4.3.8 Rampen wird eine max. Neigung von festen Rampen kleiner gleich 6% gefordert. Daher können die Zugänge zu den Haltestellen nur mit einer maximalen Neigung von 6 % ausgeführt werden. Dies würde eine Rampenlänge von 87,5 m (einschließlich notwendiger Ruhepodeste) bedeuten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Nutzung der Fahrsteige durch Rollstuhlfahrer potentiell gefährlich ist. Fahrsteige sind nur von geübten Rollstuhlfahrern/innen und auf deren eigene Gefahr nutzbar. Zudem sind Fahrsteige oder eine feste Rampe angesichts der begrenzten Fläche des ZOBs nur mit erheblichen Einschränkungen für die Nutzung der Fahrradgarage und des ZOBs darstellbar. (siehe Anlagen 3 – 4). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in den Knotenpunkten des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs in der Regel nie Fahrsteige anstelle von Rolltreppen eingesetzt werden, wenn ein Aufzug vorhanden ist. Fahrsteige können Aufzüge gerade für Rollstuhlfahrer nicht ersetzen. Im Bereich des neu geplanten Bonner ZOBs wurden zur Redundanz zwei unabhängig voneinander funktionierende Aufzüge mit großen Kabinen geplant, in denen sich die Rollstuhlfahrer/innen wenden können. Die Wahrscheinlichkeit, dass das beide Aufzüge zur gleichen Zeit ausfallen ist äußert gering und kann mit einem geeigneten Wartungs- und Betriebskonzept nahezu ausgeschlossen werden. Für den Brandfall sind barrierefreie Rettungswege in angrenzende Bauabschnitte vorhanden (siehe Anlagen 1 und 2, derzeitiger Planungsstand). Die vorhandenen Fahrsteige im Bereich U-Bahnhaltestelle Bonn Hauptbahnhof stellen einen Sonderfall dar, der aus der Not geboren wurde, weil auf der Verteilerebene kein Platz für Aufzüge vorhanden war. Aus o.g. Gründen ist diese Haltestelle nicht als barrierefrei ausgewiesen. Die neugeplante Haltestelle ZOB kann hingegen uneingeschränkt barrierefrei genutzt werden. Weitere Aspekte gegen den Einsatz von Fahrsteigen und festen Rampen mit 6%:Seite 2 von 12 Seite 3 • Beim Einsatz der Fahrsteige für den Ebenenwechsel muss etwa die doppelte Fahrzeit einer Rolltreppe in Kauf genommen werden. Bei hoher Frequentierung in den Stoßzeiten besteht die Gefahr, dass auf den Fahrsteigen im hohen Maße überholt wird und damit zusätzliche Gefahrensituationen entstehen. Zudem ist zu diesen Zeiten mit erhöhter Staubildung vor den Fahrsteigen zu rechnen. • Die Konstruktionslänge eines Fahrsteiges und einer festen Rampe mit 6 % würde in die Fläche der Fahrradgarage erheblich einschneiden und nicht einsehbare Räume erzeugen, die bei vielen Personen als Angsträume wahrgenommen werden. In diesem Fall wäre die Fahrradgarage nur eingeschränkt nutzbar. (siehe Anlagen 3 – 6) Die Behindertengemeinschaft hat einen Planungsvorschlag vorgelegt, der Fahrsteige vorsieht, ohne damit einen Einschnitt in die Fahrradgarage zu erzeugen. Im Folgenden die Stellungnahme dazu (siehe Anlage 7). • Die Lage der Aufzüge neben dem Fahrsteig ist nicht möglich. Die Unterfahrten der Aufzüge und der Fahrsteige bzw. Rolltreppen müssen in der Achse der Verkehrsinsel hintereinander liegen, da nur dort ein gewachsener Boden ohne Tunnel zur Verfügung steht. Eine Lage der Unterfahrten über den Tunnelröhren schließt sich aufgrund mangelnder Konstruktionshöhe über der Tunneldecke grundsätzlich aus. • Erheblicher Eingriff in den Bestand des Maximiliancenters, der mit Problemen hinsichtlich Statik, Raumhöhen und Eigentumsrecht belastet sein wird • Keine Berücksichtigung notwendiger Technikflächen und nach oben führendes Schachtvolumen für Be- und Entlüftung sowie für Rückstauschleifen • Unübersichtliche Raumecken und langer Tunnelweg zwischen Passage des Maximiliancenters und Ausgang Kaiserplatz (Angsträume), Konflikt mit Fahrradfahrer/innen • Überschneidung von Fußgängerströmen im Bereich Haltestellenzugang und Aufzüge auf Haltestellenebene Sollte es trotz allem zu einem Ausfall beider Aufzüge kommen, dann stünden Alternativen im Umfeld bereit, um von der Oberfläche in die B-Ebene zu gelangen (vgl. Anlage 8). Hierzu gehört der Aufzug in der Maximilianstraße. Die Distanz zwischen zukünftiger Mittelinsel ZOB und Aufzug beträgt ca. 200 m. Des Weiteren besteht die Möglichkeit den Aufzug an Gleis 1 des Hauptbahnhofes zu nutzen, um im Anschluss die signalisierte Querungsmöglichkeit an der Straßenbahnhaltestelle in Richtung ZOB zu passieren. Aufgrund der begrenzten Platzverfügbarkeit steht der Aufzug ggf. nicht allen relevanten Nutzergruppen zur Verfügung. Die Distanz beträgt in diesem Fall ca. 220 m. Eine geeignete Beschilderung kann mit der Behinderten-Gemeinschaft Bonn abgestimmt werden. Ergänzend dazu wird im weiteren Planungsverlauf geprüft, inwieweit die Rampe zur Fahrradgarage in einem solchen Fall genutzt werden kann.Seite 3 von 12 Seite 4 Anlage/n 1 Anlagen 1 bis 7 (zugehörig zur Rückmeldung des beauftragten Architekturbüros) (öffentlich) 2 Anlage 8 Übersicht Lage bestehende Aufzüge im Umfeld des ZOB (öffentlich)Seite 4 von 12 Anlage 1 Erdgeschoss Planstand 24.05.2024Seite 5 von 12 Anlage 2 Untergeschoss Planstand 24.05.2024Seite 6 von 12 Anlage 3 Erdgeschoss Fahrsteig 17,6% und 12,3%Seite 7 von 12 Anlage 4 Untergschoss Fahrsteig 17,6% und 12,3%Seite 8 von 12 Anlage 5 Untergschoss feste Rampe 6%Seite 9 von 12 Erdgeschoss feste Rampe 6% Anlage 6Seite 10 von 12 Anlage 7 Stellungnahme zum Planungsvorschlag der Behindertengemeinschaft 1 Die durch die Aufzüge entstehende Enge führt zu einer Über- schneidung von Fußgängerströmen vor den Aufzügen 1. 12 3 Eine Lage der Unterfahrten über den Tunnelröhren (in orange statischen Problemen und Höhenproblemen belastet sein wird. Zusätzlich wird eine eigentumsrechtliche Einigung problematisch. - che Raumfolgen 1. 2. 3.Seite 11 von 12 Seite 12 von 12
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de