240916 · Beschlussvorlage
Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar für das Grundstück Siebengebirgsstraße 200 (ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber, Bebauungsplanverfahren Nr. 7222-101)
Kerndaten
- Nummer
- 240916
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 240916 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar für das Grundstück Siebengebirgsstraße 200 (ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber, Bebauungsplanverfahren Nr. 7222-101) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Anhörung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für das Grundstück Siebengebirgsstraße 200, Gemarkung Holzlar, Flur 4, Flurstück 609 (ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber) ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Die Verwaltung wurde durch einen im Rahmen der Beratung eines entsprechenden politischen Antrags erfolgten Beschluss des Hauptausschusses vom 11.04.2024 aufgefordert, bis zur Sommerpause eine Vorkaufsrechtssatzung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele auf dem Gelände der ehemaligen Landwirtschaftskammer Roleber vorzulegen (siehe DS-Nr. 240548). Die städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich der Satzung, das Grundstück Siebengebirgsstraße 200, Gemarkung Holzlar, Flur 4, Flurstück 609 wurden im Beschluss des Rates vom 19.09.2023 (DS-Nr. 231112), der aus einem politischen Antrag heraus erfolgte, wie folgt formuliert: 1. Die bestehenden Beschlüsse zum Plangebiet werden aufgehoben. Das weitere Bebauungsplanverfahren folgt den folgenden Maßgaben. Das Verfahren kann auf Basis einer Modifikation des bisherigen Siegerentwurfs fortgesetzt werden oder auf einen neuen Wettbewerb aufgebaut werden. Die Bebauung beschränkt sich auf den abgegrenzten Bereich (siehe Anlage zur DS-Nr. 231112): Der AngerSeite 1 von 6 Seite 2 nördlich der Landwirtschaftskammer, angrenzend an den Rodeweg bleibt unbebaut und wird als öffentlich zugängliche Grünfläche erhalten. Ein Verkauf an die Stadt soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Die Lindenallee bleibt zweireihig erhalten. 2. Auf dem Gelände soll ein Nahversorger unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit geschaffen werden. 3. Das vorgesehene PAREA Quartierszentrum soll möglichst der gesamten lokalen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die im Projekt zu verwirklichende soziale Infrastruktur wird durch Beteiligung der Bevölkerung entwickelt. 4. Der Anteil an Geschosswohnungsbau wird auf mindestens 80 Prozent bezogen auf die Bruttogeschossfläche erhöht. 5. Der Siedlungsbereich soll weitgehend autofrei angelegt werden, PKW- Parkplätze werden in Quartiersgaragen angelegt. 6. Der Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau beträgt mindestens 40 Prozent. 7. Es wird ein autofreier Quartierplatz als Spielfläche und Aufenthaltsbereich eingerichtet. 8. In der Planung ist eine dem erwarteten Bedarf entsprechende KiTa und eine Buswendeschleife für die Stadtwerke Bonn vorzusehen. 9. Tiefgaragen sollen unter den Gebäuden platziert werden, um zwischen den Gebäuden Raum für tiefwurzelnde Bäume zu schaffen. 10. Die Bau- und Freiraumplanung wird neben den gestalterischen Aspekten auch biodiversitätssteigernd angelegt. 11. Dachflächen und Fassaden werden für Photovoltaik und / oder Solarthermie genutzt und im Übrigen begrünt. Die Gebäude sollen so angeordnet werden, dass eine optimale Luftdurchströmung stattfindet, sofern nicht ein besonderes qualitatives Gestaltungskonzept dem entgegensteht. Die Anbringung sonstiger Gebäudetechnik auf dem Dach soll vermieden werden, in jedem Fall jedoch in der Höhe eng begrenzt sein. 12. Die Regenwasserversickerung wird auf dem Gelände sichergestellt. Die Anlage von Regenwasserzisternen zur Berieselung von Freiflächen wird geprüft. 13. Die Gebäude werden mindestens im KfW Effizienzhaus-Standard 40 ausgeführt. 14. Das Verfahren wird als Vollverfahren durchgeführt. 15. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Fall, dass die Vorhabenträgerin ihre Grundstücke unter den oben benannten Bedingungen nicht entwickeln möchte, die Möglichkeit zu sondieren, dass die VEBOWAG oder eine noch zu gründende Stadtentwicklungsgesellschaft die Grundstücke von der Vorhabenträgerin erwirbt mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil an gefördertem Wohnungsbau zu ermöglichen. Die Planungsziele heben damit frühere Aufstellungs- und Zielbeschlüsse im Zusammenhang mit der Nachnutzung des Geländes der ehemaligen Landwirtschaftskammer auf. Für den Teilbereich des Kammergebäudes und Kragenflächen (ca. 4,7 ha) existiert ein Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7222-101. Nach Veräußerung des ca. 8,6 ha großen Grundstücks an die Firma Sahle Wohnen wurde ein Zielbeschluss für die Überplanung des gesamten Grundstücks mit einer Wohnbebauung gefasst. Im Jahr 2021 wurde dazu ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt, ein Siegereinwurf wurde ermittelt. DieSeite 2 von 6 Seite 3 Planung sah vor, ein Wohngebiet mit ca. 500 Wohneinheiten in Form von Geschosswohnungsbau sowie in Reihen- und Doppelhausbebauung zu realisieren. Zu den im Beschluss geforderten Grundstücksverhandlungen mit Vebowag und Stadtentwicklungsgesellschaft hatte die Verwaltung in der Sitzung am 24.01.2024 unter der DS-Nr. 232368 berichtet. Mit Schreiben vom 19.02.2024 hat die Vebowag mitgeteilt, die Kaufverhandlungen mit der Fa. Sahle Wohnen nicht fortzuführen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermöglicht § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Im räumlichen Geltungsbereich einer solchen Satzung unterliegen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht. Die gesetzliche Grundlage ermöglicht eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zur Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung: „Die Vorschrift knüpft den Erlass einer Vorkaufssatzung an geringe tatbestandliche Voraussetzungen. Es genügt, dass die Gemeinde irgendwelche städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es nicht“ (BVerwG, 4 B 70/94, Beschluss vom 14.4.1994). Der Rat der Gemeinde muss sich aber spätestens bei Satzungsbeschluss die Entwicklungsüberlegungen aus derartigen informellen Planungsgrundlagen zu Eigen machen (OVG NRW - 10a D 31/97.NE, Urteil vom 28.7.1997). Vorrangiges Ziel des Erlasses dieser Vorkaufsrechtssatzung ist es, dass die vom Geltungsbereich erfasste Fläche den Zielen der politischen Beschlüsse entsprechend zugeführt wird. Die im Beschluss formulierte Freihaltung von Bebauung einiger Teilflächen des Grundstücks ist hierbei als Teil einer geplanten städtebaulichen Maßnahme im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu werten und kann zur Verortung der vorhabenbedingten Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zur Nutzung als öffentliche Grünfläche für die zu schaffenden Wohnbauflächen herangezogen werden. Sofern sich ein Käufer der Fläche zu einer entsprechenden Weiterführung des Planverfahrens gegenüber der Stadt Bonn verpflichtet, besteht kein Erfordernis zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Abwendung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis des Käufers mit der Stadt und ist nicht von der Zustimmung der Stadt Bonn abhängig. Zur Abwendung des Vorkaufsrechtes reicht daher eine Selbstverpflichtung zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen des Beschlusses vom 19.09.2023 bereits aus. Sofern der zwischen Eigentümer und Käufer vereinbarte Grundstückskaufpreis den Verkehrswert (§ 194 BauGB) deutlich überschreitet, ist die Stadt gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BauGB befugt, den von ihr im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu zahlenden Preis für das Grundstück zu ändern. Anders alsSeite 3 von 6 Seite 4 bei der Ausübung von Vorkaufsrechten für Flächen öffentlicher Zweckbestimmung, die ggfls. enteignet werden können, ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufsfalls zugrunde zu legen. Nach der Beschlussfassung vom 19.09.2023 und der Bekanntmachung der Vorkaufsrechtssatzung hat sich der Grundstücksmarkt mit seiner Kaufpreisentwicklung darauf einzustellen, dass für das mit der Satzung belegte Grundstück mit den dort formulierten städtebaulichen Zielen entwickelt und das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Nr. 7222-101 entsprechend fortgeführt werden soll. Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn entsprechende Ankaufmittel vorhanden sind. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes steht nur ein gesetzlich vorgegebener Zeitraum von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Eigentümer zur Verfügung. In diesem Zeitraum ist eine Entscheidung der zuständigen politischen Gremien der Stadt über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen und das Recht gegenüber dem Verkäufer durch Verwaltungsakt auszuüben. Die Stadt Bonn kann das ihr aufgrund der Vorkaufssatzung zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Hierzu bedarf es keiner besonderen Regelungen in der Vorkaufssatzung. Die Vorkaufssatzung verliert ihre Funktion mit Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7222-101. Da der Zeitpunkt dieser Verwirklichung noch unbestimmt ist, wird das Außerkrafttreten der Satzung nicht festgelegt. Der Entwurf der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Vorkaufsrechtssatzung (öffentlich) 2 Entwurf Vorkaufsrechtssatzung (öffentlich)Seite 4 von 6 Vorkaufsrechtssatzung Roleber (Bebauungsplan Nr. 7222-101) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung Stadtbezirk Beuel Ortsteil Holzlar Maßstab 1: 3500 Datum: 22.05.2024 100 m 200 mSeite 5 von 6 Satzung der Bundesstadt Bonn über ein besonderes Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, für das Grundstück Siebengebirgsstraße 200, Gemarkung Holzlar, Flur 4, Flurstück 609 (ehema- lige Landwirtschaftskammer Roleber) vom XXXXXXX Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XXXXX aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Bau- gesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 19.09.2023, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadt- bezirk Beuel, Ortsteil Holzlar städtebauliche Planungs- ziele formuliert. Zur Sicherung der Planung für dieses Ge- biet wird für das in § 2 bezeichnete Grundstück eine Sat- zung über das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erlassen. § 2 Das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn er- streckt sich auf das Grundstück Gemarkung Holzlar, Flur 4, Flurstück 609. § 3 (1) In dem in § 2 genannten Gebiet steht der Bun- desstadt Bonn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. (2) Die Eigentumspartei des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist ver- pflichtet, der Bundesstadt Bonn den Abschluss ei- nes Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. § 4 Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de