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240914 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Pützchen (Bechlinghoven), Am Herz-Jesu-Kloster 15 - Nutzungsänderung einer Sporthalle zu einer Elektro-Kart-Entertainmenteinrichtung Az.: 40085/2024

Nummer
240914
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240914
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Pützchen (Bechlinghoven), Am
Herz-Jesu-Kloster 15
- Nutzungsänderung einer Sporthalle zu einer
Elektro-Kart-Entertainmenteinrichtung
Az.: 40085/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An-
trag auf Vorbescheid abzulehnen, da sich das Vorhaben in seiner beantragten
Form nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB
einfügt.
Begründung
Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Sporthalle zu einer Elektro-Kart-
Entertainmenteinrichtung.
Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich nach den Inhalten und
Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die Eigenart der näheren Umge-
bung ist durch ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 der Baunutzungs-
verordnung –BauNVO - in zweigeschossiger, offener Bauweise charakterisiert.
Künftig soll die derzeitige Sporthalle (Tennis und Squash) als Elektro-Kartbahn
genutzt werden, inkl. einer Werkstatt und Gastronomie. Es sollen keine neuen
Flächen entstehen. Vorgesehen ist eine Nutzung durch max. 20 Kund*innen
sowie 2-5 Beschäftigten. Allerdings sollen auch Geburtstags- und Eventveran-
staltungen angeboten werden, sodass teilweise auch mehr Besucher*innen zu
erwarten sind.
Im Gegensatz zu Anlagen für sportliche Zwecke – wie die einer Tennishalle –
die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverord-
nung allgemein zulässig sind, kann die geplante Elektrokartbahn nicht als eine
solche Anlage für sportliche Zwecke qualifiziert werden, sondern ist eher dem
Genre „Event und Unterhaltung“ zuzuordnen - also als eine Vergnügungsstätte
zu bewerten, die unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses überwiegend
auf Freizeitunterhaltung gerichtet ist. Hierfür spricht auch, dass die Slots onlineSeite 1 von 3
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gebucht werden können und anders als bei Sportanlagen nicht regelmäßig die
gleichen Nutzenden hier gleichsam „trainieren“ werden. Eine solche Nutzung
ist – anders als eine Tennishalle – in einem Wohngebiet gebietsfremd. Gegen
diese Nutzung bestehen im vorliegenden Wohngebiet daher erhebliche Beden-
ken.
Es ist zu erwarten, dass die nachbarlichen Belange, insbesondere nach Ruhe
und Erholung durch eine als störend einzustufende Eventhalle nicht berücksich-
tigt sind. Auch wenn die Elektro-Karts immissionsschutzrechtlich nicht mit Mo-
torkarts vergleichbar sind, ist zu erwarten, dass die Nutzung zu einer höheren
Belästigung führt, als eine Nutzung als Tennis oder Squashhalle. Eine solche
Tennis- und Squashhalle wird grundsätzlich eher von Personen aus dem nähe-
ren Einzugsbereich genutzt, die dementsprechend häufiger mit dem Fahrrad,
dem ÖPNV oder zu Fuß anreisen. Wohingegen eine Elektro-Kartbahn als En-
tertainmenteinrichtung die Anmeldung von Gruppen aus einem größeren Ein-
zugsbereich nach sich zieht. Denn eine vergleichbare Anlage ist weder in Bonn
noch dem unmittelbar anschließenden Rhein-Sieg-Kreis vorhanden.
Des Weiteren werden die Öffnungszeiten zwischen 8:00 Uhr und 1:00 Uhr an-
gegeben, welche mit den daraus resultierenden Lärmemissionen als nicht ver-
einbar mit der unmittelbar anschließenden Wohnbebauung anzusehen sind.
Insgesamt fügt sich eine solche Anlage daher nicht in die Eigenart der hier vor-
liegenden maßgeblichen Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ein, sodass die
Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Am Herz-Jesu-Kloster 15 (öffentlich)
2 Plan Am Herz-Jesu-Kloster 15 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 02:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de