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240909 · Beschlussvorlage

Beitritt der Stadt Bonn in den Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)

Nummer
240909
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240909
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Beitritt der Stadt Bonn in den
Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
18.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) in Form
einer dauerhaften Mitgliedschaft beizutreten, um die Kostenvorteile der Fortbil-
dungs- und Informationsangebote für die Mitarbeiter*innen der Betreuungs-
behörde zu nutzen.
Begründung
Als Fachverband vertritt der Betreuungsgerichtstag e.V. die Kernakteure im
Betreuungsrecht. Ein wesentliches Anliegen des Betreuungsrechts ist es, die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Menschen zu stärken und ihre soziale
Situation zu verbessern. Unter dieser Zielsetzung entwickelt der Betreuungsge-
richtstag e.V. sozialpolitische Aktivitäten, indem die einheitliche Rechtsanwen-
dung, die wissenschaftliche Entwicklung und die berufliche Fortbildung der Mit-
glieder gefördert werden.
Die Entwicklung und Sicherung fachlicher Standards erfolgt durch interdisziplinä-
re und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Der Betreuungsgerichtstag engagiert
sich für folgende fachpolitische Ziele:
Aufbau und Förderung von Betreuungsvereinen
Förderung der fachlichen Qualität und Qualifikation der örtlichen Betreuungs-
behörden als Fachbehörde
Ausreichende Finanzierung von Aktivitäten zur Gewinnung und Schulung eh-
renamtlicher Betreuer*innen
Entwicklung und Sicherung fachlicher Standards für die professionelle Be-
treuung.Seite 1 von 23
Seite 2
Einhaltung von Verfahrensgarantien für die Betroffenen, insbesondere bei
Freiheitsentziehungen
Entwicklung von Standards für die medizinische und psychosoziale Begutach-
tung im Betreuungsverfahren
Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts durch Empfeh-
lungen an die politischen und administrativen Entscheidungsträger.
Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) und
dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (dv) verbunden. Es
werden regelmäßig Netzwerktreffen, Fachtagungen, online basierte Fachvorträ-
ge, Diskussionsforen und Fortbildungen durchgeführt. Die Fachzeitschrift „BT-
Prax“ wird Mitgliedern kostenfrei zugestellt und könnte dann bei der Verwaltungs-
bibliothek abbestellt werden. Ein best-practice-Austausch zwischen den Kommu-
nen und Landesbetreuungsämtern wird gefördert. Ebenso der Austausch auf
Fachebene zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Institutionen beträgt 220 Euro.
Die mit einer Mitgliedschaft einhergehenden finanziellen Vorteile liegen über dem
jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Eine Einbindung der Stadt Bonn als Mitglied im Betreuungsgerichtstag e.V. wird
von der Verwaltung als notwendig, zielführend und im Rahmen der Netzwerkar-
beit als außerordentlich sinnhaft angesehen.
Als Vertretung für die Stadt Bonn im Betreuungsgerichtstag e.V. wird die jeweilige
Sachgebietsleitung im Amt 50-34, Betreuungsbehörde, benannt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.05.08 Betreuungsleistungen 15000050801 Betreuungsleistungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
InvestiverSeite 2 von 23
Seite 3
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
220,00 EUR 150000508 /
74.1000
0,00 EUR 220,00 EUR Minderausgaben
Innerhalb der
gleichen
FiSt/FiPo
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
220,00 EUR
Anlage/n
1 Infopaket Ziele Betreuungsgerichtstag e.V. (öffentlich)Seite 3 von 23
1
Der Betreuungsgerichtstag e.V.
Interdisziplinär engagiert
im Betreuungswesen
Präsentation am 11.04.2014 auf dem
10. Badischen Betreuungsgerichtstag in Freiburg
Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist
entstanden aus
den Impulsen der italienischen SozialpsychiatrieSeite 4 von 23
2
Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist
entstanden aus
den neuen sozialen Bewegungen in den 60er- bis 80er
Jahren
Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist
entstanden aus
dem kritischen Bemühen um ein neues
BetreuungsrechtSeite 5 von 23
3
1988 von
Hamburger
Vormund-
schaftsrichtern
gegründet
wuchs schnell
auf ca. 1.000
Mitglieder
Der Betreuungsgerichtstag e.V.
0
200
400
600
800
1000
1200
1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2011
Der BGT ist ein interdisziplinärer
Fachverband im Betreuungswesen
Jeder kann Mitglied werden
der Mitgliedsbeitrag ist recht gering
60 € für Einzelpersonen,
200 Euro für Institutionen,
Ermäßigung auf 30 € für Studenten, Rentner und
SozialleistungsempfängerSeite 6 von 23
4
Der Betreuungsgerichtstag e.V.
gestaltete die Diskussion um das neue Betreuungsrecht mit
bisher 13 bundesweite
Betreuungsgerichtstage:
1988+1990 Bad Bevensen
1992+1996 Bad Godesberg
1994 Friedrichroda (Thüringen)
1998-2008 Erkner (Brandenburg)
2010 Brühl bei Bonn
2012 Erkner
Der Verein veranstaltet
regelmäßig TagungenSeite 7 von 23
5
27 Westdeutsche BGTs
11 Nord-BGTs
10 Badische BGTs
9 Württembergische BGTs
6 BGTs Mitte
3 BGT Sachsen-Anhalt
4 Bayerische BGTs
Der Verein veranstaltet
regelmäßig Tagungen
bisher 13 bundesweite
Betreuungsgerichtstage
und 70 regionale
Tagungen
Der Verein veranstaltet
regelmäßig TagungenSeite 8 von 23
6
Die Betreuungsgerichtstage
Möglichkeit des
informellen Austauschs
von Richtern und
Rechtspflegern,
Berufsbetreuern,
Mitarbeitern von
Betreuungsvereinen und
Betreuungsbehörden
Die Betreuungsgerichtstage
in Podiumsdiskussionen werden Standpunkte erörtert,
die später Eingang in Gesetzgebung und offizielle
Verlautbarungen findenSeite 9 von 23
7
Die Betreuungsgerichtstage
am Schluss stehen
Abschlusserklärungen
und Stellungsnamen
des VGT zu aktuellen
Themen
http://www.bgt-ev.de/bgt_stellungnahmen.html
Vernetzung des Betreuungswesens auf örtlicher
Ebene durch örtliche Arbeitsgemeinschaften
Gesetzliche Grundlagen in den
Landesausführungsgesetzen für
das Betreuungswesen
Örtliche Arbeitsgemein-
schaften in ca. 40% der
Landkreise und GemeindenSeite 10 von 23
8
Diskussion der Grundsätze des
neuen Betreuungsrechts
Wohl und Wünsche des
Betreuten
Gespräch mit dem
Betreuten
Krankheit oder
Behinderung bessern oder
Folgen mildern
Kritik an der Anwendungspraxis
die personelle und finanzielle
Ausstattung ist unzureichend
Die Reformunwilligkeit nimmt zu
Die Aus- und Fortbildung der
beteiligten Berufsgruppen zeigt
große Mängel
(Gertraud von Gaessler und Gisela
Lantzerath auf dem 4.Betreuungs-
gerichtstag 1994 in Friedrichroda)Seite 11 von 23
9
Unsere Ziele
Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts
und kritische Begleitung seiner Anwendungspraxis
Förderung der Zusammenarbeit aller am
Betreuungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen
und Stellen
Begegnung aller Akteure des Betreuungswesens auf den
Betreuungsgerichtstagen
Motor unserer Arbeit:
die Behindertenrechtskonvention
von den Vereinten Nationen 2006 verabschiedetSeite 12 von 23
10
Motor unserer Vision:
die Behindertenrechtskonvention
von den Vereinten Nationen 2006 verabschiedet
vom Bundestag ratifiziert und seit März 2009 geltendes
Recht
Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass
Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen
Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen
Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die
sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.Seite 13 von 23
11
Art 12 UN-BRK bedeutet konkret
Eine Orientierung an den Wünschen des
Betroffenen
Ein Unterstützung des Betroffenen bei seiner
Entscheidungsfindung
(supported dicisionmaking –
not substituted dicisionmaking)
Besprechungsgebot mit dem Betroffenen
Art. 9 UN-BRK
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige
Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebens-
bereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit
Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur
physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und
Kommunikation ... zu gewährleisten.
Auswirkung auf unsere Arbeit:Seite 14 von 23
12
Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit :
Broschüren in einfacher Sprache
Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit :
Broschüren in einfacher Sprache
Bildungsurlaub für betreute MenschenSeite 15 von 23
13
Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit :
Broschüren in einfacher Sprache
Bildungsurlaub für betreute Menschen
Anhörung in leichter Sprache
Weitere Aufgaben des BGT
Dialog mit Lehre und ForschungSeite 16 von 23
14
Unser neues Projekt
Der Förderpreis des BGT für Innovation und
Netzwerkarbeit im Betreuungswesen wurde am
14.11.2012 erstmals verliehen an den Betreuungsverein
Cloppenburg und an Frau Bärbel Otto von der
Betreuungsstelle Weiden/Opf. für Projekte zur
Verhinderung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in
der Pflege
Der nächste BGT-Förderpreis wird am 22.11.2014 auf
dem bundesweiten Betreuungsgerichtstag verliehen
www.bgt-ev.deSeite 17 von 23
BGT e.V. – Auf dem Aspei 42 - 44801 Bochum - Tel. (0234) 6406572 - Fax (0234) 6408970 - E-mail: bgt-ev@bgt-ev.de - Web: www.bgt-ev.de
BGTalk
Das aus der Pandemie-Not geborene Konzept des BGTalk wird
einen dauerhaften Platz finden. Im Jahr 2022 haben wir wieder
vier BGTalks durchgeführt und dabei in jeweils zweistündigen
Online-Konferenzen informiert und diskutiert. Mit 160 bis 300
Teilnehmer:innen je Veranstaltung war das bundesweite
Interesse an diesem Format groß. Für 2023 sind schon die
ersten BGTalks geplant, um auch weiter Beiträge zu leisten,
damit die Umsetzung der Reform und ihrer Ziele gelingt.
Für unsere Mitglieder ist die Teilnahme kostenlos. Sie finden
Unterlagen der vergangenen BGTalks auf unserer Internetseite.
Aber keine Angst, wenn pandemiebedingt möglich, werden wir
uns auch wieder auf den regionalen Veranstaltungen und dem
bundesweiten BGT 2024 persönlich begegnen (Termine siehe
Rückseite).
Mitglieder-Rundbrief zum
Jahreswechsel 2022/2023
Liebe BGT-Mitglieder,
die Betreuungsrechtsreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Wir
unterstützen das Anliegen, die Selbstbestimmung betreuter
Menschen zu stärken, mit Nachdruck. Im zurückliegenden Jahr
haben wir intensiv daran gearbeitet, über die Neuerungen zu
informieren und dazu beizutragen, dass der Geist der Reform auch
in der betreuungsrechtlichen Praxis und bei den Betroffenen
ankommt.
Unsere 2022 durchgeführten Veranstaltungen waren allesamt auf
die Umsetzung des Reformgesetzes und die damit verbundenen
Herausforderungen gerichtet. Im Oktober diesen Jahres haben
sich dann, endlich wieder in Präsenz, über 400 Teilnehmer:innen
zum 18. Betreuungsgerichtstag im brandenburgischen Erkner
versammelt. Unter der Leitüberschrift: „Mehr Selbstbestimmung
wagen“ setzten sich die Teilnehmenden mit den Zielen und
konkreten Inhalten der Reform auseinander.
Die Überschrift „Mehr Selbstbestimmung wagen“ trifft aber auch
noch ein weiteres Kernanliegen unseres Verbandes. Wir möchten
ab dem Jahr 2023 Menschen mit rechtlicher Betreuung mehr
Gehör verschaffen und sie in unsere politische Arbeit einbeziehen.
Das Projekt „Hört mir zu und redet mit mir“ wird zu Beginn des
Jahres starten. Dieses von der Aktion Mensch geförderte Projekt
ist auf fünf Jahre angelegt. Wir erwarten, dass durch das Projekt
die Beteiligung von Selbstverteter:innen selbstverständlicher wird
und sie in unserem Verband an vielen Stellen sichtbar/hörbar oder
lesbar werden. Auch in der politischen Arbeit benötigen wir
dringend die Sichtweisen der betreuten Menschen. Gerne nehmen
wir Ideen aus dem Kreis unserer Mitglieder für unser Projekt auf
und würden uns freuen, wenn Sie sich aktiv beteiligen. Schreiben
Sie uns, wenn Sie sich einbringen möchten.
Neue Vorsitzende und neue Vorstandsmitglieder
Auf der Mitgliederversammlung des Betreuungsgerichtstages
wurde Prof. Dr. Dagmar Brosey (zur Person siehe Interview) zur
neuen Vorsitzenden gewählt. Herzlichen Glückwunsch!
Peter Winterstein trat nach über dreißig Jahren Vorstandstätigkeit,
davon zwölf Jahre als Vorsitzender, nicht mehr zur Wahl an.
Während des BGTs in Erkner verabschiedeten die Mitglieder und
der Vorstand Peter Winterstein. Die Verabschiedung war ein sehr
rührendender und bewegender Moment mit stehendem Applaus
der BGT-Teilnehmer:innen. Lieber Peter, vielen Dank für Deine
langjährige Arbeit.
Neu in den Vorstand gewählt wurden Eva Christmann,
Berufsbetreuerin aus Bad Kreuznach, Holger Koch, Referent im
Hessischen Sozialministerium, Holger Marx, Leiter der
Betreuungsbehörde Mainz-Bingen und Ulrike Thielke,
Rechtspflegerin am AG Hamburg-Barmbek. Herzlich Willkommen.
Wiedergewählt wurden Torsten Joecker, Annette Loer, Volker
Lipp, Stephan Sigusch (geschäftsführender Vorstand) und
Christoph Lenk, Achim Rhein, Andrea Diekmann (Beisitzer:innen).
Ausgeschieden sind Klaus Gölz, Uwe Harm und Helga Steen-
Helms. Vielen Dank für Euer langjähriges Engagement.
Der neue BGT-Vorstand 2022 nach der Wahl auf der Mitgliederversammlung
Lexikon Betreuungsrecht
Das freie, kostenlose Online-Lexikon Betreuungsrecht wurde
bisher auf den Internetseiten des Reguvis-Verlags (vormals
Bundesanzeigerverlag) online gestellt. Über viele Jahre schuf eine
Autorenschaft um Horst Deinert ein sehr gefragtes Portal. Der
BGT hat die Webseite übernommen und führt dieses bekannte
Angebot in der bisherigen Optik weiter. Das Online-Lexikon
Betreuungsrecht wird nach dem Wiki-Prinzip geführt. Jede:r kann
sich registrieren und Veränderungen vornehmen. Probieren Sie es
gerne mal aus.
Horst Deinert wird auch weiter federführend das Lexikon
aufbereiten. Wenn Sie Interesse haben mitzuarbeiten, dann
melden Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle. Auch kleine
Beiträge helfen, das Werk aktuell zu halten. Durch die Neuordnung
vieler Paragraphen und die zahlreichen inhaltlichen Änderungen
der Reform ist eine umfangreiche Überarbeitung notwendig.
BGT-Förderpreis
Auch im Jahr 2022 wurden der BGT-Forschungspreis und der
BGT-Projektpreis, der im Gedenken an den Vormund-
schaftsrichter Lothar Kreyssig verliehen wird, vergeben.
Den Forschungspreis erhielt Dr. Jana Offergeld, die sich im
Rahmen ihrer Dissertation mit den Selbstbestimmungs-
möglichkeiten von rechtlich betreuten Menschen mit
Lernschwierigkeiten auseinandergesetzt hat. Sie erforschte durch
Befragungen auch, wie Betreute selbst ihre Betreuung
wahrnehmen.
Der Projektpreis ging zum einen an eine Podcast-Reihe der SKM-
Betreuungsvereine in Baden-Württemberg zum Thema rechtliche
Betreuung und zum anderen an den Verein Leben mit
Behinderung Hamburg für das Projekt BestimmtSelbst. Das
Projekt hat das Ziel, Methoden zur unterstützten
Entscheidungsfindung zu entwickeln und so die Selbstbestimmung
betreuter Personen zu stärken.Seite 18 von 23
Seite 19 von 23
Betreuungsgerichtstag e.V.
Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de
Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt-
ev@bgt-ev.de
Satzung des Betreuungsgerichtstag e.V.
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.12.2020
§ 1
Der Verein führt den Namen „Betreuungsgerichtstag e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 11651 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Achtung der Rechte, der Würde und der Selbstbestimmung von
Menschen, die infolge Krankheit oder Behinderung ihre Interessen nicht ohne Hilfe und Unterstützung
wahrnehmen können, zu gewährleisten und ihr selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu
fördern.
(2) Der Verein dient als Forum des Dialogs aller am betreuungsgerichtlichen Verfahren beteiligten
Personen und Stellen. Er wirkt mit an der Weiterentwicklung des Rechts, der Standards sozialer Arbeit
und der gesellschaftlichen Integration der betroffenen Menschen. Er fördert die Zusammenarbeit und
Fortbildung der beteiligten Berufsgruppen, sowie Lehre und Forschung und die Information der
Öffentlichkeit über alle Belange im Rahmen seiner Zielsetzung. Er erfüllt seinen Zweck unter anderem
durch die Veranstaltung von überregionalen und regionalen Betreuungsgerichtstagen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt. Eine juristische Person übt ihre Mitgliederrechte durch einen gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu benennenden Vertreter aus. Über Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende
Vorstand; gegen seine Entscheidungen können die Betroffenen den erweiterten Vorstand anrufen.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des geschäftsführenden Vorstands. Sie
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Seite 20 von 23
Betreuungsgerichtstag e.V.
Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de
Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt-
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(2) Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er ist gegenüber dem Verein schriftlich zu
erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich den Vereinszwecken
zuwiderhandelt. § 4 Satz 3 gilt sinngemäß.
§ 6
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende
Vorstand ist befugt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen. Der Mitgliedsbeitrag juristischer
Personen wird bei der Aufnahme vereinbart. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate
des Geschäftsjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb
einer im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Frist von mindestens einem Monat, so
kann das Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Auf diese Folge ist das
Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.
§ 7
Die Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand
und der geschäftsführende Vorstand.
§ 8
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Jahr anlässlich des
Betreuungsgerichtstages zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr
in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der geschäftsführende
Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt Ort, Zeit und – vorbehaltlich des Absatzes 2 – die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat in Textform ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er die Anträge
mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Für die Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen
Mitglieder, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und die weiteren Mitglieder
des erweiterten Vorstands. Sie wählt außerdem zwei Kassenprüfer für vier Jahre, die nicht Mitglieder
des erweiterten Vorstands sein dürfen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim
durchgeführt. Gewählt sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die die höchsten Stimmenzahlen
erhalten. Für die Wahl des Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in der
Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder erforderlich.Seite 21 von 23
Betreuungsgerichtstag e.V.
Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de
Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt-
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(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Rechnungsbericht entgegen und
entscheidet über die Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
§ 10
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, drei Vertretern und einem
Schatzmeister. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeweils zwei seiner Mitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von höchstens 8 Beisitzern.
(3) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so kann an seiner Stelle ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes bleibt im Amt, bis ein neues Mitglied an seiner Stelle von der Mitgliederversammlung
gewählt ist.
(4) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen
ersetzt.
(5) Die Hälfte der Beisitzer wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die
Amtszeit der bei der Mitgliederversammlung im Jahr 2000 gewählten Beisitzer endet im Jahr 2004.
§ 11
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er plant und
gestaltet die überregionalen Betreuungsgerichtstage.
§ 12
(1) Der erweiterte Vorstand soll mindestens zwei Mal im Jahr tagen. Ort und Zeit der
Zusammenkünfte des erweiterten Vorstandes bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Der
erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder das schriftlich
beantragen.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in
der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft gefasst
werden, wenn 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
§ 13
(1) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er führt die Geschäfte des Vereins, nimmt im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands Stellung zu Gesetzesvorhaben und anderen
Anliegen und unterhält die Kontakte des Vereins zu anderen Organisationen und zu öffentlichenSeite 22 von 23
Betreuungsgerichtstag e.V.
Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de
Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt-
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Stellen. Er berichtet dem erweiterten Vorstand auf dessen Sitzungen über die Geschäftsvorgänge seit
der letzten Sitzung.
(2) Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung
muss erfolgen, falls ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands es verlangt. Er kann Beschlüsse
auch ohne Zusammenkunft im Wege des Umlaufverfahrens oder durch fernmündliche bzw.
fernschriftliche Abstimmung fassen.
§ 14
Auf Vorschlag des Vorsitzenden bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Geschäftsführer, der
den geschäftsführenden Vorstand in der Führung der Geschäfte unterstützt und die Geschäftsstelle
leitet. Er nimmt mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstands teil.
§ 15
(1) Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit der
in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen
mindestens zwei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden
Vorstand eingehen.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.
§ 16
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der
Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines
Zweckes ausschließlich und unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland zu mit der Auflage, das
Vermögen dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.Seite 23 von 23

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 17:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de