240909 · Beschlussvorlage
Beitritt der Stadt Bonn in den Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)
Kerndaten
- Nummer
- 240909
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 240909 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Beitritt der Stadt Bonn in den Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, dem Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) in Form einer dauerhaften Mitgliedschaft beizutreten, um die Kostenvorteile der Fortbil- dungs- und Informationsangebote für die Mitarbeiter*innen der Betreuungs- behörde zu nutzen. Begründung Als Fachverband vertritt der Betreuungsgerichtstag e.V. die Kernakteure im Betreuungsrecht. Ein wesentliches Anliegen des Betreuungsrechts ist es, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Menschen zu stärken und ihre soziale Situation zu verbessern. Unter dieser Zielsetzung entwickelt der Betreuungsge- richtstag e.V. sozialpolitische Aktivitäten, indem die einheitliche Rechtsanwen- dung, die wissenschaftliche Entwicklung und die berufliche Fortbildung der Mit- glieder gefördert werden. Die Entwicklung und Sicherung fachlicher Standards erfolgt durch interdisziplinä- re und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Der Betreuungsgerichtstag engagiert sich für folgende fachpolitische Ziele: Aufbau und Förderung von Betreuungsvereinen Förderung der fachlichen Qualität und Qualifikation der örtlichen Betreuungs- behörden als Fachbehörde Ausreichende Finanzierung von Aktivitäten zur Gewinnung und Schulung eh- renamtlicher Betreuer*innen Entwicklung und Sicherung fachlicher Standards für die professionelle Be- treuung.Seite 1 von 23 Seite 2 Einhaltung von Verfahrensgarantien für die Betroffenen, insbesondere bei Freiheitsentziehungen Entwicklung von Standards für die medizinische und psychosoziale Begutach- tung im Betreuungsverfahren Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts durch Empfeh- lungen an die politischen und administrativen Entscheidungsträger. Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (dv) verbunden. Es werden regelmäßig Netzwerktreffen, Fachtagungen, online basierte Fachvorträ- ge, Diskussionsforen und Fortbildungen durchgeführt. Die Fachzeitschrift „BT- Prax“ wird Mitgliedern kostenfrei zugestellt und könnte dann bei der Verwaltungs- bibliothek abbestellt werden. Ein best-practice-Austausch zwischen den Kommu- nen und Landesbetreuungsämtern wird gefördert. Ebenso der Austausch auf Fachebene zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Institutionen beträgt 220 Euro. Die mit einer Mitgliedschaft einhergehenden finanziellen Vorteile liegen über dem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Eine Einbindung der Stadt Bonn als Mitglied im Betreuungsgerichtstag e.V. wird von der Verwaltung als notwendig, zielführend und im Rahmen der Netzwerkar- beit als außerordentlich sinnhaft angesehen. Als Vertretung für die Stadt Bonn im Betreuungsgerichtstag e.V. wird die jeweilige Sachgebietsleitung im Amt 50-34, Betreuungsbehörde, benannt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.08 Betreuungsleistungen 15000050801 Betreuungsleistungen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen InvestiverSeite 2 von 23 Seite 3 Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 220,00 EUR 150000508 / 74.1000 0,00 EUR 220,00 EUR Minderausgaben Innerhalb der gleichen FiSt/FiPo Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 220,00 EUR Anlage/n 1 Infopaket Ziele Betreuungsgerichtstag e.V. (öffentlich)Seite 3 von 23 1 Der Betreuungsgerichtstag e.V. Interdisziplinär engagiert im Betreuungswesen Präsentation am 11.04.2014 auf dem 10. Badischen Betreuungsgerichtstag in Freiburg Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist entstanden aus den Impulsen der italienischen SozialpsychiatrieSeite 4 von 23 2 Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist entstanden aus den neuen sozialen Bewegungen in den 60er- bis 80er Jahren Der Betreuungsgerichtstag e.V. ist entstanden aus dem kritischen Bemühen um ein neues BetreuungsrechtSeite 5 von 23 3 1988 von Hamburger Vormund- schaftsrichtern gegründet wuchs schnell auf ca. 1.000 Mitglieder Der Betreuungsgerichtstag e.V. 0 200 400 600 800 1000 1200 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2011 Der BGT ist ein interdisziplinärer Fachverband im Betreuungswesen Jeder kann Mitglied werden der Mitgliedsbeitrag ist recht gering 60 € für Einzelpersonen, 200 Euro für Institutionen, Ermäßigung auf 30 € für Studenten, Rentner und SozialleistungsempfängerSeite 6 von 23 4 Der Betreuungsgerichtstag e.V. gestaltete die Diskussion um das neue Betreuungsrecht mit bisher 13 bundesweite Betreuungsgerichtstage: 1988+1990 Bad Bevensen 1992+1996 Bad Godesberg 1994 Friedrichroda (Thüringen) 1998-2008 Erkner (Brandenburg) 2010 Brühl bei Bonn 2012 Erkner Der Verein veranstaltet regelmäßig TagungenSeite 7 von 23 5 27 Westdeutsche BGTs 11 Nord-BGTs 10 Badische BGTs 9 Württembergische BGTs 6 BGTs Mitte 3 BGT Sachsen-Anhalt 4 Bayerische BGTs Der Verein veranstaltet regelmäßig Tagungen bisher 13 bundesweite Betreuungsgerichtstage und 70 regionale Tagungen Der Verein veranstaltet regelmäßig TagungenSeite 8 von 23 6 Die Betreuungsgerichtstage Möglichkeit des informellen Austauschs von Richtern und Rechtspflegern, Berufsbetreuern, Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden Die Betreuungsgerichtstage in Podiumsdiskussionen werden Standpunkte erörtert, die später Eingang in Gesetzgebung und offizielle Verlautbarungen findenSeite 9 von 23 7 Die Betreuungsgerichtstage am Schluss stehen Abschlusserklärungen und Stellungsnamen des VGT zu aktuellen Themen http://www.bgt-ev.de/bgt_stellungnahmen.html Vernetzung des Betreuungswesens auf örtlicher Ebene durch örtliche Arbeitsgemeinschaften Gesetzliche Grundlagen in den Landesausführungsgesetzen für das Betreuungswesen Örtliche Arbeitsgemein- schaften in ca. 40% der Landkreise und GemeindenSeite 10 von 23 8 Diskussion der Grundsätze des neuen Betreuungsrechts Wohl und Wünsche des Betreuten Gespräch mit dem Betreuten Krankheit oder Behinderung bessern oder Folgen mildern Kritik an der Anwendungspraxis die personelle und finanzielle Ausstattung ist unzureichend Die Reformunwilligkeit nimmt zu Die Aus- und Fortbildung der beteiligten Berufsgruppen zeigt große Mängel (Gertraud von Gaessler und Gisela Lantzerath auf dem 4.Betreuungs- gerichtstag 1994 in Friedrichroda)Seite 11 von 23 9 Unsere Ziele Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts und kritische Begleitung seiner Anwendungspraxis Förderung der Zusammenarbeit aller am Betreuungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen und Stellen Begegnung aller Akteure des Betreuungswesens auf den Betreuungsgerichtstagen Motor unserer Arbeit: die Behindertenrechtskonvention von den Vereinten Nationen 2006 verabschiedetSeite 12 von 23 10 Motor unserer Vision: die Behindertenrechtskonvention von den Vereinten Nationen 2006 verabschiedet vom Bundestag ratifiziert und seit März 2009 geltendes Recht Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.Seite 13 von 23 11 Art 12 UN-BRK bedeutet konkret Eine Orientierung an den Wünschen des Betroffenen Ein Unterstützung des Betroffenen bei seiner Entscheidungsfindung (supported dicisionmaking – not substituted dicisionmaking) Besprechungsgebot mit dem Betroffenen Art. 9 UN-BRK (1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebens- bereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation ... zu gewährleisten. Auswirkung auf unsere Arbeit:Seite 14 von 23 12 Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit : Broschüren in einfacher Sprache Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit : Broschüren in einfacher Sprache Bildungsurlaub für betreute MenschenSeite 15 von 23 13 Art. 9 UN-BRK Zugänglichkeit : Broschüren in einfacher Sprache Bildungsurlaub für betreute Menschen Anhörung in leichter Sprache Weitere Aufgaben des BGT Dialog mit Lehre und ForschungSeite 16 von 23 14 Unser neues Projekt Der Förderpreis des BGT für Innovation und Netzwerkarbeit im Betreuungswesen wurde am 14.11.2012 erstmals verliehen an den Betreuungsverein Cloppenburg und an Frau Bärbel Otto von der Betreuungsstelle Weiden/Opf. für Projekte zur Verhinderung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege Der nächste BGT-Förderpreis wird am 22.11.2014 auf dem bundesweiten Betreuungsgerichtstag verliehen www.bgt-ev.deSeite 17 von 23 BGT e.V. – Auf dem Aspei 42 - 44801 Bochum - Tel. (0234) 6406572 - Fax (0234) 6408970 - E-mail: bgt-ev@bgt-ev.de - Web: www.bgt-ev.de BGTalk Das aus der Pandemie-Not geborene Konzept des BGTalk wird einen dauerhaften Platz finden. Im Jahr 2022 haben wir wieder vier BGTalks durchgeführt und dabei in jeweils zweistündigen Online-Konferenzen informiert und diskutiert. Mit 160 bis 300 Teilnehmer:innen je Veranstaltung war das bundesweite Interesse an diesem Format groß. Für 2023 sind schon die ersten BGTalks geplant, um auch weiter Beiträge zu leisten, damit die Umsetzung der Reform und ihrer Ziele gelingt. Für unsere Mitglieder ist die Teilnahme kostenlos. Sie finden Unterlagen der vergangenen BGTalks auf unserer Internetseite. Aber keine Angst, wenn pandemiebedingt möglich, werden wir uns auch wieder auf den regionalen Veranstaltungen und dem bundesweiten BGT 2024 persönlich begegnen (Termine siehe Rückseite). Mitglieder-Rundbrief zum Jahreswechsel 2022/2023 Liebe BGT-Mitglieder, die Betreuungsrechtsreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Wir unterstützen das Anliegen, die Selbstbestimmung betreuter Menschen zu stärken, mit Nachdruck. Im zurückliegenden Jahr haben wir intensiv daran gearbeitet, über die Neuerungen zu informieren und dazu beizutragen, dass der Geist der Reform auch in der betreuungsrechtlichen Praxis und bei den Betroffenen ankommt. Unsere 2022 durchgeführten Veranstaltungen waren allesamt auf die Umsetzung des Reformgesetzes und die damit verbundenen Herausforderungen gerichtet. Im Oktober diesen Jahres haben sich dann, endlich wieder in Präsenz, über 400 Teilnehmer:innen zum 18. Betreuungsgerichtstag im brandenburgischen Erkner versammelt. Unter der Leitüberschrift: „Mehr Selbstbestimmung wagen“ setzten sich die Teilnehmenden mit den Zielen und konkreten Inhalten der Reform auseinander. Die Überschrift „Mehr Selbstbestimmung wagen“ trifft aber auch noch ein weiteres Kernanliegen unseres Verbandes. Wir möchten ab dem Jahr 2023 Menschen mit rechtlicher Betreuung mehr Gehör verschaffen und sie in unsere politische Arbeit einbeziehen. Das Projekt „Hört mir zu und redet mit mir“ wird zu Beginn des Jahres starten. Dieses von der Aktion Mensch geförderte Projekt ist auf fünf Jahre angelegt. Wir erwarten, dass durch das Projekt die Beteiligung von Selbstverteter:innen selbstverständlicher wird und sie in unserem Verband an vielen Stellen sichtbar/hörbar oder lesbar werden. Auch in der politischen Arbeit benötigen wir dringend die Sichtweisen der betreuten Menschen. Gerne nehmen wir Ideen aus dem Kreis unserer Mitglieder für unser Projekt auf und würden uns freuen, wenn Sie sich aktiv beteiligen. Schreiben Sie uns, wenn Sie sich einbringen möchten. Neue Vorsitzende und neue Vorstandsmitglieder Auf der Mitgliederversammlung des Betreuungsgerichtstages wurde Prof. Dr. Dagmar Brosey (zur Person siehe Interview) zur neuen Vorsitzenden gewählt. Herzlichen Glückwunsch! Peter Winterstein trat nach über dreißig Jahren Vorstandstätigkeit, davon zwölf Jahre als Vorsitzender, nicht mehr zur Wahl an. Während des BGTs in Erkner verabschiedeten die Mitglieder und der Vorstand Peter Winterstein. Die Verabschiedung war ein sehr rührendender und bewegender Moment mit stehendem Applaus der BGT-Teilnehmer:innen. Lieber Peter, vielen Dank für Deine langjährige Arbeit. Neu in den Vorstand gewählt wurden Eva Christmann, Berufsbetreuerin aus Bad Kreuznach, Holger Koch, Referent im Hessischen Sozialministerium, Holger Marx, Leiter der Betreuungsbehörde Mainz-Bingen und Ulrike Thielke, Rechtspflegerin am AG Hamburg-Barmbek. Herzlich Willkommen. Wiedergewählt wurden Torsten Joecker, Annette Loer, Volker Lipp, Stephan Sigusch (geschäftsführender Vorstand) und Christoph Lenk, Achim Rhein, Andrea Diekmann (Beisitzer:innen). Ausgeschieden sind Klaus Gölz, Uwe Harm und Helga Steen- Helms. Vielen Dank für Euer langjähriges Engagement. Der neue BGT-Vorstand 2022 nach der Wahl auf der Mitgliederversammlung Lexikon Betreuungsrecht Das freie, kostenlose Online-Lexikon Betreuungsrecht wurde bisher auf den Internetseiten des Reguvis-Verlags (vormals Bundesanzeigerverlag) online gestellt. Über viele Jahre schuf eine Autorenschaft um Horst Deinert ein sehr gefragtes Portal. Der BGT hat die Webseite übernommen und führt dieses bekannte Angebot in der bisherigen Optik weiter. Das Online-Lexikon Betreuungsrecht wird nach dem Wiki-Prinzip geführt. Jede:r kann sich registrieren und Veränderungen vornehmen. Probieren Sie es gerne mal aus. Horst Deinert wird auch weiter federführend das Lexikon aufbereiten. Wenn Sie Interesse haben mitzuarbeiten, dann melden Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle. Auch kleine Beiträge helfen, das Werk aktuell zu halten. Durch die Neuordnung vieler Paragraphen und die zahlreichen inhaltlichen Änderungen der Reform ist eine umfangreiche Überarbeitung notwendig. BGT-Förderpreis Auch im Jahr 2022 wurden der BGT-Forschungspreis und der BGT-Projektpreis, der im Gedenken an den Vormund- schaftsrichter Lothar Kreyssig verliehen wird, vergeben. Den Forschungspreis erhielt Dr. Jana Offergeld, die sich im Rahmen ihrer Dissertation mit den Selbstbestimmungs- möglichkeiten von rechtlich betreuten Menschen mit Lernschwierigkeiten auseinandergesetzt hat. Sie erforschte durch Befragungen auch, wie Betreute selbst ihre Betreuung wahrnehmen. Der Projektpreis ging zum einen an eine Podcast-Reihe der SKM- Betreuungsvereine in Baden-Württemberg zum Thema rechtliche Betreuung und zum anderen an den Verein Leben mit Behinderung Hamburg für das Projekt BestimmtSelbst. Das Projekt hat das Ziel, Methoden zur unterstützten Entscheidungsfindung zu entwickeln und so die Selbstbestimmung betreuter Personen zu stärken.Seite 18 von 23 Seite 19 von 23 Betreuungsgerichtstag e.V. Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt- ev@bgt-ev.de Satzung des Betreuungsgerichtstag e.V. zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.12.2020 § 1 Der Verein führt den Namen „Betreuungsgerichtstag e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 11651 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 (1) Der Verein verfolgt das Ziel, die Achtung der Rechte, der Würde und der Selbstbestimmung von Menschen, die infolge Krankheit oder Behinderung ihre Interessen nicht ohne Hilfe und Unterstützung wahrnehmen können, zu gewährleisten und ihr selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu fördern. (2) Der Verein dient als Forum des Dialogs aller am betreuungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen und Stellen. Er wirkt mit an der Weiterentwicklung des Rechts, der Standards sozialer Arbeit und der gesellschaftlichen Integration der betroffenen Menschen. Er fördert die Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Berufsgruppen, sowie Lehre und Forschung und die Information der Öffentlichkeit über alle Belange im Rahmen seiner Zielsetzung. Er erfüllt seinen Zweck unter anderem durch die Veranstaltung von überregionalen und regionalen Betreuungsgerichtstagen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Eine juristische Person übt ihre Mitgliederrechte durch einen gegenüber dem Vorstand schriftlich zu benennenden Vertreter aus. Über Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand; gegen seine Entscheidungen können die Betroffenen den erweiterten Vorstand anrufen. § 5 (1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des geschäftsführenden Vorstands. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Seite 20 von 23 Betreuungsgerichtstag e.V. Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt- ev@bgt-ev.de (2) Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich den Vereinszwecken zuwiderhandelt. § 4 Satz 3 gilt sinngemäß. § 6 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen. Der Mitgliedsbeitrag juristischer Personen wird bei der Aufnahme vereinbart. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Frist von mindestens einem Monat, so kann das Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. § 7 Die Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der geschäftsführende Vorstand. § 8 (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Jahr anlässlich des Betreuungsgerichtstages zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. (3) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt Ort, Zeit und – vorbehaltlich des Absatzes 2 – die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er die Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben. § 9 (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. (2) Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie wählt außerdem zwei Kassenprüfer für vier Jahre, die nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim durchgeführt. Gewählt sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten. Für die Wahl des Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder erforderlich.Seite 21 von 23 Betreuungsgerichtstag e.V. Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt- ev@bgt-ev.de (3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Rechnungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. § 10 (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, drei Vertretern und einem Schatzmeister. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von höchstens 8 Beisitzern. (3) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann an seiner Stelle ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bleibt im Amt, bis ein neues Mitglied an seiner Stelle von der Mitgliederversammlung gewählt ist. (4) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt. (5) Die Hälfte der Beisitzer wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Amtszeit der bei der Mitgliederversammlung im Jahr 2000 gewählten Beisitzer endet im Jahr 2004. § 11 Der erweiterte Vorstand berät und beschließt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er plant und gestaltet die überregionalen Betreuungsgerichtstage. § 12 (1) Der erweiterte Vorstand soll mindestens zwei Mal im Jahr tagen. Ort und Zeit der Zusammenkünfte des erweiterten Vorstandes bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder das schriftlich beantragen. (2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. § 13 (1) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die Geschäfte des Vereins, nimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands Stellung zu Gesetzesvorhaben und anderen Anliegen und unterhält die Kontakte des Vereins zu anderen Organisationen und zu öffentlichenSeite 22 von 23 Betreuungsgerichtstag e.V. Betreuungsgerichtstag e.V. im Internet: www.bgt-ev.de Geschäftsstelle: Auf dem Aspei 42, 44801 Bochum, Tel. 0234 – 640 65 72, Fax 0234 – 640 89 70 bgt- ev@bgt-ev.de Stellen. Er berichtet dem erweiterten Vorstand auf dessen Sitzungen über die Geschäftsvorgänge seit der letzten Sitzung. (2) Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, falls ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands es verlangt. Er kann Beschlüsse auch ohne Zusammenkunft im Wege des Umlaufverfahrens oder durch fernmündliche bzw. fernschriftliche Abstimmung fassen. § 14 Auf Vorschlag des Vorsitzenden bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Geschäftsführer, der den geschäftsführenden Vorstand in der Führung der Geschäfte unterstützt und die Geschäftsstelle leitet. Er nimmt mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands teil. § 15 (1) Änderungen dieser Satzung können nur in der Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. (2) Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen mindestens zwei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand eingehen. (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen. § 16 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes ausschließlich und unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland zu mit der Auflage, das Vermögen dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.Seite 23 von 23
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de