240901 · Beschlussvorlage
12. Änderung der Betriebssatzung des SGB – Erhöhung des Stammkapitals (§ 3); Befugnisse der Betriebsleitung (§ 8 Abs. 3)
Kerndaten
- Nummer
- 240901
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240901 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB 12. Änderung der Betriebssatzung des SGB – Erhöhung des Stammkapitals (§ 3); Befugnisse der Betriebsleitung (§ 8 Abs. 3) Beratungsfolge Betriebsausschuss SGB 18.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 12. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn (SGB) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung 1. Neufassung des § 8 Abs. 3 Anlass für die Neufassung des § 8 Abs. 3 der Betriebssatzung SGB ist die erforderliche Nachbesetzung der Stelle der Betriebsleitung beim Städtischen Gebäudemanagement (SGB). Das diesbezügliche Stellenbesetzungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Angestrebt wird künftig ein Arbeitsverhältnis als „Leitende*r Angestellte*r“. Hierbei handelt es sich um eine Position mit großer Nähe zum Arbeitgeber, die über Arbeitgeberkompetenzen verfügt. Zu den diesbezüglichen Befugnissen von Leitenden Angestellten gehört u. a. die Kompetenz zur selbstständigen Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie der Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitenden des Betriebes. Beabsichtigt ist, die Verantwortung als Leitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für Personal und Budget durch die Position des*der Leitenden Angestellten deutlicher herauszuheben. Für die Übertragung der Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedarf es einer entsprechenden Änderung der Betriebssatzung SGB (vgl. hierzu bereits den Hinweis in DS-Nr. 232218), die im Wege der Neufassung von § 8 Abs. 3 Betriebssatzung SGB vollzogen werden soll.Seite 1 von 4 Seite 2 Nachrichtlich zur Information: Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wurde mit Beschluss des Rates vom 18. April 2024 wie folgt ergänzt. § 15 Absatz 4 „In Bezug auf die mit Betriebssatzung vom 16.12.2003 eingerichtete eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB) wird die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Betriebsleitung übertragen.“ 2. Neufassung des § 3 Abs. 3 Des Weiteren wird das Stammkapital fortgeschrieben. Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) schreibt vor, dass das Stammkapital in der Betriebs-satzung festzuschreiben ist und eine angemessene Eigenkapital-ausstattung darstellt. Mit dem Beschluss des Rates zum Wirtschaftsplan 2024 des SGB, DS- Nr.: 240090 (14.03.2024) wurde das Stammkapital auf 169.275.565,00 EUR erhöht. Die Erhöhungen des Stammkapitals sind das Resultat einer Umstellung der Finanzierung der Tilgungsleistungen der dem SGB zugeordneten Kredite im Haushalt der Bundesstadt Bonn. In der Vergangenheit wurden die Werte für die Tilgungs-leistungen des SGB im Rahmen des Betriebskostenzuschusses bereitgestellt. Mit Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) zum 01.01.2008 wurde das Buchungs-konzept zwar angepasst, allerdings wurden die Tilgungs-leistungen im Betriebskostenzuschuss belassen und belasten seitdem in voller Höhe den konsumtiven Haushalt und somit die Ergebnisrechnung. Seit 2015 werden die Mittel für Tilgungen der dem SGB zugeordneten Kredite bei der Stadt über eine Stammkapitalerhöhung (den investiven Haushalt) und nicht mehr über den konsumtiven Haushalt bereitgestellt. Diese Vorgehensweise wurde erstmalig mit dem Wirtschaftsplanbeschluss 2015 umgesetzt. Mit diesem Beschluss wird das erhöhte Stammkapital in der Satzung weiter fortgeschrieben. Anlage/n 1 Anlage 12. Änderung Betriebssatzung SGB (öffentlich)Seite 2 von 4 12. Satzung Zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S.15 / SGV. NRW. 641), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), folgende Satzung beschlossen: Art. I Die Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 823), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.8.2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1223) wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR. 2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR. 3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR. 4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR. 5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR. 6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist auf die Betriebsleitung übertragen, soweit dies in der Hauptsatzung vorgesehen ist. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung aufgrund der ihr übertragenen Kompetenzen in personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans. Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen ist die Betriebsleitung zu beteiligen.“Seite 3 von 4 Art. II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de