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240901 · Beschlussvorlage

12. Änderung der Betriebssatzung des SGB – Erhöhung des Stammkapitals (§ 3); Befugnisse der Betriebsleitung (§ 8 Abs. 3)

Nummer
240901
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 18.06.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240901
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
12. Änderung der Betriebssatzung des SGB –
Erhöhung des Stammkapitals (§ 3); Befugnisse der
Betriebsleitung (§ 8 Abs. 3)
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 18.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 12. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement Bonn
(SGB) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
1. Neufassung des § 8 Abs. 3
Anlass für die Neufassung des § 8 Abs. 3 der Betriebssatzung SGB ist die
erforderliche Nachbesetzung der Stelle der Betriebsleitung beim Städtischen
Gebäudemanagement (SGB). Das diesbezügliche Stellenbesetzungsverfahren
wurde zwischenzeitlich eingeleitet.
Angestrebt wird künftig ein Arbeitsverhältnis als „Leitende*r Angestellte*r“.
Hierbei handelt es sich um eine Position mit großer Nähe zum Arbeitgeber, die
über Arbeitgeberkompetenzen verfügt. Zu den diesbezüglichen Befugnissen
von Leitenden Angestellten gehört u. a. die Kompetenz zur selbstständigen
Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitenden des Betriebes. Beabsichtigt ist, die
Verantwortung als Leitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für
Personal und Budget durch die Position des*der Leitenden Angestellten
deutlicher herauszuheben.
Für die Übertragung der Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung
sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bedarf es einer entsprechenden Änderung der Betriebssatzung
SGB (vgl. hierzu bereits den Hinweis in DS-Nr. 232218), die im Wege der
Neufassung von § 8 Abs. 3 Betriebssatzung SGB vollzogen werden soll.Seite 1 von 4
Seite 2
Nachrichtlich zur Information:
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wurde mit Beschluss des Rates vom
18. April 2024 wie folgt ergänzt.
§ 15 Absatz 4
„In Bezug auf die mit Betriebssatzung vom 16.12.2003 eingerichtete
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB)
wird die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie
Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern auf die Betriebsleitung übertragen.“
2. Neufassung des § 3 Abs. 3
Des Weiteren wird das Stammkapital fortgeschrieben. Die
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
schreibt vor, dass das Stammkapital in der Betriebs-satzung festzuschreiben ist
und eine angemessene Eigenkapital-ausstattung darstellt.
Mit dem Beschluss des Rates zum Wirtschaftsplan 2024 des SGB, DS-
Nr.: 240090 (14.03.2024) wurde das Stammkapital auf 169.275.565,00 EUR
erhöht.
Die Erhöhungen des Stammkapitals sind das Resultat einer Umstellung der
Finanzierung der Tilgungsleistungen der dem SGB zugeordneten Kredite im
Haushalt der Bundesstadt Bonn.
In der Vergangenheit wurden die Werte für die Tilgungs-leistungen des SGB im
Rahmen des Betriebskostenzuschusses bereitgestellt. Mit Einführung des
Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) zum 01.01.2008 wurde das
Buchungs-konzept zwar angepasst, allerdings wurden die Tilgungs-leistungen
im Betriebskostenzuschuss belassen und belasten seitdem in voller Höhe den
konsumtiven Haushalt und somit die Ergebnisrechnung. Seit 2015 werden die
Mittel für Tilgungen der dem SGB zugeordneten Kredite bei der Stadt über
eine Stammkapitalerhöhung (den investiven Haushalt) und nicht mehr über den
konsumtiven Haushalt bereitgestellt. Diese Vorgehensweise wurde erstmalig
mit dem Wirtschaftsplanbeschluss 2015 umgesetzt.
Mit diesem Beschluss wird das erhöhte Stammkapital in der Satzung weiter
fortgeschrieben.
Anlage/n
1 Anlage 12. Änderung Betriebssatzung SGB (öffentlich)Seite 2 von 4
12. Satzung
Zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Bonn
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 7, 107
Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S.15 / SGV. NRW. 641),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S.
136), folgende Satzung beschlossen:
Art. I
Die Betriebssatzung der Stadt Bonn für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement Bonn vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 823), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.8.2023 (Amtsblatt
der Bundesstadt Bonn S. 1223) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 134.635.839,83 EUR.
2. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2020 auf 141.073.373,00 EUR.
3. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2021 auf 148.289.987,02 EUR.
4. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2022 auf 155.503.931,00 EUR.
5. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 162.716.965,00 EUR.
6. Das Stammkapital beläuft sich ab dem 01.01.2024 auf 169.275.565,00 EUR.
§ 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von
Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist auf die
Betriebsleitung übertragen, soweit dies in der Hauptsatzung vorgesehen ist. Im
Übrigen entscheidet die Betriebsleitung aufgrund der ihr übertragenen Kompetenzen
in personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Rahmen des
genehmigten Wirtschaftsplans. Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen ist die
Betriebsleitung zu beteiligen.“Seite 3 von 4
Art. II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de