240883 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Mehlem, Meckenheimer Straße 85 - Errichtung einer Einfriedung (Holzzaun) als Schalldämmung gegen den Straßenlärm Az. 40463/-2023
Kerndaten
- Nummer
- 240883
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 240883 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Mehlem, Meckenheimer Straße 85 - Errichtung einer Einfriedung (Holzzaun) als Schalldämmung gegen den Straßenlärm Az. 40463/-2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zu Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt den Bau- antrag abzulehnen, weil das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorschriften des § 30 BauGB sowie § 34 BauGB widerspricht. Begründung Beantragt ist die nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten Einfriedung (Holzzaun) als Schalldämmung gegen den Straßenlärm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der beiden Fluchtlinienpläne (FLP) FLP 12 / Me bzw. FLP 39 / Me. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich somit einerseits nach den Inhalten und Vorgaben der beiden vorgenannten Fluchtlinienpläne und andererseits nach den Inhalten und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch BauGB, hier: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche. Das angefragte Bauvorhaben entspricht nicht den Vorgaben der beiden vorgenannten Fluchtlinienpläne, da es die jeweiligen Baufluchtlinien um 3 bzw. 2 Meter überschreitet. Im Hinblick auf die massiven Überschreitungen der zu Grunde zu legenden Fluchtlinienpläne werden jeweils erhebliche Bedenken erhoben. Vergleichbare bauliche Anlagen, die als Vorbilder dienen könnten (die Einfriedungen der privaten Gartengrundstücke entlang des südlich anschließenden Straßenverlaufs der Meckenheimer Straße - L 123 außer Orts - können hier nicht hinzugezogen werden), sind in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht vorhanden. Demzufolge können im Rahmen der hier angefragten Einfriedung auch keineSeite 1 von 3 Seite 2 Befreiungen von den Festsetzungen der vorgenannten Fluchtlinienpläne gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zugelassen werden. Weiterhin entspricht das Vorhaben nicht den Inhalten und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die beantragte Einfriedung fügt sich nicht in die Eigenart der Umgebung ein; es gibt keine vergleichbaren baulichen Anlagen in der unmittelbaren Umgebung. Das Vorhaben ist vielmehr als massiver Störfaktor anzusehen, dem das Einverständnis auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die planungsrechtliche Beurteilung kommt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefragten Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen weder auf Grundlage des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) - in Verbindung mit den Inhalten und Vorgaben des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) -, noch auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ausgesprochen werden kann. Das Vorhaben widerspricht zudem den abstandsrechtlichen Vorschriften der BauO NRW. Die Verwaltung beabsichtigt daher, das Vorhaben abzulehnen und den Bauantrag negativ zu bescheiden sowie die Beseitigung der bereits vorhandenen Einfriedung anzuordnen. Anlage/n 1 Luftbild_Meckenheimer Str. 85_ (öffentlich) 2 Lageplan_Meckenheimer Str. 85 (nichtöffentlich) 3 Plan Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich) 4 Zaunansicht Gartenseite Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich) 5 Ansicht Zaun gegenüber Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich) 6 Foto Meckenheimer Straße 85_ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de