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240883 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Mehlem, Meckenheimer Straße 85 - Errichtung einer Einfriedung (Holzzaun) als Schalldämmung gegen den Straßenlärm Az. 40463/-2023

Nummer
240883
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240883
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Mehlem, Meckenheimer
Straße 85
- Errichtung einer Einfriedung (Holzzaun) als
Schalldämmung gegen den Straßenlärm
Az. 40463/-2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zu Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt den Bau-
antrag abzulehnen, weil das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorschriften
des § 30 BauGB sowie § 34 BauGB widerspricht.
Begründung
Beantragt ist die nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten
Einfriedung (Holzzaun) als Schalldämmung gegen den Straßenlärm.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der beiden Fluchtlinienpläne (FLP)
FLP 12 / Me bzw. FLP 39 / Me. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens
richtet sich somit einerseits nach den Inhalten und Vorgaben der beiden
vorgenannten Fluchtlinienpläne und andererseits nach den Inhalten und
Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch BauGB, hier: Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche.
Das angefragte Bauvorhaben entspricht nicht den Vorgaben der beiden
vorgenannten Fluchtlinienpläne, da es die jeweiligen Baufluchtlinien um 3 bzw.
2 Meter überschreitet.
Im Hinblick auf die massiven Überschreitungen der zu Grunde zu legenden
Fluchtlinienpläne werden jeweils erhebliche Bedenken erhoben. Vergleichbare
bauliche Anlagen, die als Vorbilder dienen könnten (die Einfriedungen der
privaten Gartengrundstücke entlang des südlich anschließenden
Straßenverlaufs der Meckenheimer Straße - L 123 außer Orts - können hier
nicht hinzugezogen werden), sind in der unmittelbaren Umgebung des
Vorhabengrundstücks nicht vorhanden.
Demzufolge können im Rahmen der hier angefragten Einfriedung auch keineSeite 1 von 3
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Befreiungen von den Festsetzungen der vorgenannten Fluchtlinienpläne gem. §
31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zugelassen werden.
Weiterhin entspricht das Vorhaben nicht den Inhalten und Vorgaben des § 34
Baugesetzbuch (BauGB). Die beantragte Einfriedung fügt sich nicht in die
Eigenart der Umgebung ein; es gibt keine vergleichbaren baulichen Anlagen in
der unmittelbaren Umgebung.
Das Vorhaben ist vielmehr als massiver Störfaktor anzusehen, dem das
Einverständnis auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 34
Baugesetzbuch (BauGB) nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Die planungsrechtliche Beurteilung kommt somit abschließend zu dem
Ergebnis, dass dem angefragten Vorhaben das planungsrechtliche
Einvernehmen weder auf Grundlage des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) - in
Verbindung mit den Inhalten und Vorgaben des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) -, noch auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
ausgesprochen werden kann.
Das Vorhaben widerspricht zudem den abstandsrechtlichen Vorschriften der
BauO NRW.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, das Vorhaben abzulehnen und den
Bauantrag negativ zu bescheiden sowie die Beseitigung der bereits
vorhandenen Einfriedung anzuordnen.
Anlage/n
1 Luftbild_Meckenheimer Str. 85_ (öffentlich)
2 Lageplan_Meckenheimer Str. 85 (nichtöffentlich)
3 Plan Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich)
4 Zaunansicht Gartenseite Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich)
5 Ansicht Zaun gegenüber Meckenheimer Str. 85_ (nichtöffentlich)
6 Foto Meckenheimer Straße 85_ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de