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240878 · Beschlussvorlage

21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
240878
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 240878-01 AA Koalitionsänderungsantrag: 21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 240878
  2. 240878-02 AA CDU-Änderungsantrag: 21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 240878

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Beschlussvorlage
öffentlich
240878
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
19.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 21. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.02.2024 die
Verwaltungsgebührenordnung und ihren Gebührentarif geändert. Die
nachstehende Vorlage beinhaltet die Einführung neuer Gebühren des Amtes
für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67) und einer neuen Gebühr des
Bauordnungsamtes (Amt 63). Hinzu kommen Änderungsvorschläge der
Bürgerdienste (Amt 33) und des Bauordnungsamtes (Amt 63) zu bestehenden
Gebührentarifen.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührentarife ist als Anlage 2
beigefügt. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und
Vergabe vom 22.01.2015 (DS-Nr. 1413271) liegt außerdem ein Vergleich mit
den Tarifen anderer Kommunen als Anlage 3 bei.
Durch die Einführung der neuen Gebühren und die Gebührenerhöhungen
werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 71.884 EUR
erwartet.
Zu den Änderungen der Tarifnummern, Bemessungsgrundlagen und Höhe der
Gebühren in Euro im Einzelnen:
1. Anpassung der allgemein geltenden Tarifsätze (für mehrere Ämter)
unter der Tarif-Nr. 1
1.1 allgemeine AngelegenheitenSeite 1 von 17
Seite 2
1.1.1 Beglaubigungen
-Unterschriften und Handzeichen je 5,00
-Ablichtungen je Seite 5,00
-Abschriften usw. je Seite 5,00
-Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde
11,00
-Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache
abgefasst sind Doppelte Gebühr
(Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das
Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder
Studienplatz sind gebührenfrei)
1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften
-Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
-Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00
-Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00
Am 12.08.2023 trat die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) in Kraft, wodurch die Höhe der Gebührentarife innerhalb
des, vom Land NRW vorgeschriebenen Rahmens, angepasst werden muss.
Für die Tarifstelle 1.1.1 für Beglaubigungen hat die Stadt die Erhöhung neu
betrachtet. Die Gebührensätze werden auf 5,00 EUR erhöht. Die Gebühren
liegen damit noch deutlich unter dem Bereich des möglichen
Gebührenrahmens der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum
Aufwand.
Die Gebühren einer Beitragsbescheinigung für Grundstücke (nach BauGB und
KAG) betragen derzeit 33,00 EUR. Basis der Berechnung waren die Kosten
eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD aus dem Jahr 2019 (32,46
EUR bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min). Im Jahr 2023 lagen
die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD bei 55,60 EUR.
Das ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min eine Gebühr von
37,06 EUR, weshalb die bisherige Gebühr für die Erstellung einer
Beitragsbescheinigung in Höhe von 33,00 EUR auf 37,00 EUR zu erhöhen
ist. Die bereits bestehenden Gebühren für Beitragsbescheinigungen und die
damit verbundenen Mehreinnahmen sind noch nicht im Haushalt berücksichtigt.Seite 2 von 17
Seite 3
2. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Amtes für Umwelt und
Stadtgrün (Amt 67) unter der Tarif-Nr. 5
5.1 (neu) Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17
BNatSchG, sowie Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und
Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der
AVwGebO NRW). 30,00 bis 600,00
Der neue Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspricht dem
gemittelten Zeitaufwand. Er orientiert sich an den Gebührenordnungen
vergleichbarer Kommunen und ist gegenüber den vorgegebenen
Gebührentarifen der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) in der Höchstgebühr deutlich reduziert.
5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen
– Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG
(in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). 30,00
bis 5.000,00
Der neue Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspricht dem
vorgeschriebenen Gebührentarif der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW). Insbesondere
Verstöße gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen können
im Ausnahmefalls mit großen Aufwänden verbunden sein. Die hierfür
vorgeschlagene Gebühr der AVwGebO NRW wird deshalb als angemessen
erachtet und uneingeschränkt übernommen. Die Ansätze für diese neue
Gebührenart können bisher nicht belastbar kalkuliert werden. Einnahmen
werden unter der Finanzstelle 156001307 ausgewiesen. Sobald die Höhe
genauer verifiziert werden kann, wird das Amt Ansätze nachmelden.
3. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Bauordnungsamtes
(Amt 63) unter der Tarif-Nr. 11
11.5 Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge
30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAI
Durch die verwaltungsseitige Betreuung zur Vorbereitung und Abwicklung von
städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 und § 12 BauGB (z.B.
Erschließungsverträge) werden die betroffenen Bauherren durch die Leistung
der Verwaltung unmittelbar begünstigt, denn mit der Unterzeichnung der
städtebaulichen Verträge wird die Erschließung und damit verbunden die
Realisierung eines Bauvorhabens sichergestellt. Die Leistung wird von dem
Beteiligten beantragt.
Da die Betreuung im Rahmen der Vorbereitung und Abwicklung von
städtebaulichen Verträgen mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand
verbunden ist, welcher die personellen Ressourcen der Verwaltung bindet,
sollten auch für diese Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren im Sinne von
§4 KAG NRW erhoben werden.
Basis der Berechnung sind die tatsächlichen Erschließungskosten. Von den
sich hieraus nach HOAI ergebenden Planungskosten der Honorarzone III
(mittlerer Satz) werden in Ansatz gebracht:Seite 3 von 17
Seite 4
10% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Entwurfsplanung
10% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Ausführungsplanung
5% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bei der Vergabe
5% für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit vor und nach der Bauphase
Die Gebühren werden abschließend nach Übernahme der hergestellten
Erschließungsanlagen festgesetzt, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Unternehmerrechnungen vorliegen. Bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen
werden Vorausleistungen auf die Gebühren in Höhe von 50% der
voraussichtlich zu zahlenden Gebühr erhoben. Basis zur Berechnung dieser
Gebühr ist die für die Bürgschaft ermittelte Kostenrechnung.
Die Mehreinnahmen, die durch die Einführung der Vertragsgebühren
entstehen, sind aktuell noch nicht bezifferbar, da sie abhängig von den
Bauvorhaben und dem Abschluss der jeweiligen Verträge sind. Folglich sind die
Mehreinnahmen auch noch nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt
worden.
Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen
Haushaltskonsolidierung (DS-Nr. 231491), den die Verwaltung aktuell im
Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr.
fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Jährl. 69.948
Jährl. 1.936
unbekannte
Höhe
133000205 /
63.1000
163001001 /
74.100
156001307 /
431100
Alle
Mehreinnahmen
wurden noch
nicht im Haushalt
eingeplant und
werden von den
FachämternSeite 4 von 17
Seite 5
nachgemeldet
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse (öffentlich)
3 Anlage 3 Gebührenvergleich (öffentlich)
4 Anlage 4 Finanzübersicht der 20. und 21. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 5 von 17
Anlage 1
21. Satzung zur Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und § 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV.
NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.
230), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn mit dem Gebührentarif vom 03. Juni 1970
(Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 214) zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 2024
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 77) wird wie folgt geändert:
1. Tarif-Nr. 1.1.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Beglaubigung von
-Unterschriften und Handzeichen je 5,00
-Ablichtungen je Seite 5,00
-Abschriften usw. je Seite 5,00
-Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00
-Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind:
Doppelte Gebühr
(Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis ausstel-
lende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei)
2. Tarif-Nr. 1.1.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Bescheinigungen, Zweitschriften
-Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
-Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00
-Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00
3. Tarif-Nr. 5.1 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entschei-
dungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstel-
len 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 600,00
4. Tarif-Nr. 5.10 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung
wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach §
2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO
NRW). 30,00 bis 5.000,00
5. Tarif-Nr. 11.5 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge
30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAI
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 6 von 17
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
1. Allgemeines 1. Allgemeines
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
1.1 Allgemeine Angelegenheiten 1.1 Allgemeine Angelegenheiten
1.1.1 Beglaubigungen von - - 1.1.1 Beglaubigungen von - -
- Unterschriften und Handzeichen
je
1,50 - - Unterschriften und Handzeichen
je
5,00 -
- Ablichtungen je Seite 1,50 - - Ablichtungen je Seite 5,00 -
- Abschriften usw. je Seite 3,00 - - Abschriften usw. je Seite 5,00 -
- Zeichnungen und Pläne nach
dem Zeitaufwand je angefangene
viertel Stunde
11,00 - - Zeichnungen und Pläne nach
dem Zeitaufwand je
angefangene viertel Stunde
11,00 -
- Schriftstücke (Ablichtungen und
Abschriften s.o.), die in fremder
Sprache abgefasst sind
Doppelte
Gebühr
- - Schriftstücke (Ablichtungen und
Abschriften s.o.), die in fremder
Sprache abgefasst sind
Doppelte
Gebühr
-Seite 7 von 17
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
- (Beglaubigungen von
Zeugnisablichtungen oder -
abschriften durch die das
Zeugnis ausstellende Schule für
Bewerbungen um einen
Ausbildungs- oder Studienplatz
sind gebührenfrei)
- - - (Beglaubigungen von
Zeugnisablichtungen oder -
abschriften durch die das
Zeugnis ausstellende Schule für
Bewerbungen um einen
Ausbildungs- oder Studienplatz
sind gebührenfrei)
- -
1.1.2 Bescheinigungen,
Zweitschriften
- - 1.1.2 Bescheinigungen,
Zweitschriften
- -
- Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 - - Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 -
- Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
33,00 - - Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
37,00 -
- Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
3,50 - - Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
20,00Seite 8 von 17
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Besondere Gebühren einzelner Dienststellen
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro
5 Amt für Umwelt und Stadtgrün 5 Amt für Umwelt und Stadtgrün
5.1
(neu)
Entscheidung über die Genehmigung
eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG,
sowie Entscheidungen über
Ausnahmen, Befreiungen und
Genehmigungen (in Anlehnung an
die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der
AVwGebO NRW).
30,00 bis
600,00
5.10
(neu)
Entscheidung über Ausnahmen,
Befreiungen und Genehmigungen –
Ordnungsverfügung wegen des
Verstoßes gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen Schutznormen
nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3
BNatSchG (in Anlehnung an die
Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO
NRW).
30,00 bis
5.000,00Seite 9 von 17
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Mit der zwölften Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 26. März 2001 wurde auch der
nachstehende Artikel III beschlossen, welcher der Vollständigkeit halber nachstehend abgedruckt ist:
Artikel III
Die nachstehende Tarif-Nummer 9 „Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn“ des bisherigen Gebührentarifes zur
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn behält so lange Gültigkeit, bis der Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn und der
Entgelttarif zur Satzung für das Stadtmuseum Bonn um entsprechende Gebührenpositionen ergänzt worden sind.
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
- 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
-
9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00 9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00
9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
- 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
-
11 Bauordnungsamt - 11 Bauordnungsamt -
- 11.5
(neu)
Betreuung von Verfahren zur
Vorbereitung städtebaulicher
Verträge
30% der
Planungskosten
in Anlehnung an
§ 48 HOAISeite 10 von 17
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00
9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00
9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.3 Klischee, je 77,00
9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00
9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1.
und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach
dem Zeitaufwand;
berechnet werden
- 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und
9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem
Zeitaufwand;
berechnet werden
-
- für jede angefangene Stunde 31,00 - für jede angefangene Stunde 31,00
- jedoch höchstens 2.557,00 - jedoch höchstens 2.557,00Seite 11 von 17
Anlage 3
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Unterschriften und
Handzeichen je
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Ablichtungen je Seite
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Abschriften usw. je
Seite
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigungen
für Grundstücke (nach
BauGB und KAG)
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024
geplante Änderung in
Prozent
233,33 %
farbig: -
233,33 %
farbig: -
66,67 %
farbig: -
12,12 %
farbig: -Seite 12 von 17
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Entscheidung über die
Genehmigung eines
Eingriffs nach § 17
BNatSchG, sowie
Entscheidungen über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen (in
Anlehnung an die
Tarifstellen 7.2.1 und
7.2.2 der AVwGebO
NRW).
Tarif-Nr. 5.10
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Entscheidung über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen –
Ordnungsverfügung
wegen des Verstoßes
gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen
Schutznormen nach § 2
LNatSchG i.V.m. § 3
BNatSchG (in Anlehnung
an die Tarifstelle 7.2.2.5
der AVwGebO NRW).
Tarif-Nr. 11.4
Bauordnungsamt:
Betreuung von Verfahren
zur Vorbereitung
städtebaulicher Verträge
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
s.o. s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024
geplante Änderung in
Prozent
471,43 %
farbig: -
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
GebührenerhebungSeite 13 von 17
Anlage 3
Interkommunaler Vergleich
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Unterschriften und
Handzeichen je
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Ablichtungen je Seite
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Abschriften usw. je
Seite
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigung
en für Grundstücke
(nach BauGB und
KAG)
Bonn (derzeit) 10.02.2024 1,50 € * 1,50 € * 3,00 € * 33,00 €
Bonn (geplant) Juni 2024 5,00 € * 5,00 € * 5,00 € * 37,00 €
Vergleichsstadt
Aachen
01.09.2022 1,50 4,00 € 4,00 € 1,65 € bis 5,50 € *²
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 14,00 € 14,00 € 14,00 € 3,00 € bis 100,00 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 €
*) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 14 von 17
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Genehmigung eines
Eingriffs nach § 17
BNatSchG, sowie
Entscheidungen über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen (in
Anlehnung an die
Tarifstellen 7.2.1 und
7.2.2 der AVwGebO
NRW).
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen –
Ordnungsverfügung
wegen des Verstoßes
gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen
Schutznormen nach §
2 LNatSchG i.V.m. § 3
BNatSchG (in
Anlehnung an die
Tarifstelle 7.2.2.5 der
AVwGebO NRW).
Tarif-Nr. 11.5
Bauordnungsamt:
Betreuung von
Verfahren zur
Vorbereitung
städtebaulicher
Verträge
Bonn (derzeit) 10.02.2024 3,50 € Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) Juni 2024 20,00 € 30 € bis 600 € 30 € bis 5.000 € 30% der
Planungskosten in
Anlehnung an § 48
HOAI
Vergleichsstadt
Aachen
01.09.2022 1,65 € bis 5,50 € *² 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €*
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € 50,00 € bis 250,00 € 50,00 € bis 250,00 € keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 10,00 € bis 50,00 € keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
LeistungSeite 15 von 17
Anlage 3
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €
*) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In
Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.Seite 16 von 17
Anlage 4
Übersicht über die Finanzen der 20. und 21. Änderungssatzung
eingebrachte Summe durch die 20. Änderungssatzung
(DS 232362)
343.805 EUR
erreichte Summe durch die abweichende Beschlusslage der
20. Änderungssatzung
166.869 EUR
eingebrachte Summe durch die 21. Änderungssatzung
(DS 240878)
71.884 EUR
Gesamtsumme der 20. und 21. Änderungssatzung
(vorausgesetzt die 21. Änderungssatzung wird wie
vorgeschlagen beschlossen)
238.753 EURSeite 17 von 17

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Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de