240878 · Beschlussvorlage
21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240878
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 240878 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I 21. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 19.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 21. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.02.2024 die Verwaltungsgebührenordnung und ihren Gebührentarif geändert. Die nachstehende Vorlage beinhaltet die Einführung neuer Gebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67) und einer neuen Gebühr des Bauordnungsamtes (Amt 63). Hinzu kommen Änderungsvorschläge der Bürgerdienste (Amt 33) und des Bauordnungsamtes (Amt 63) zu bestehenden Gebührentarifen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührentarife ist als Anlage 2 beigefügt. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Vergabe vom 22.01.2015 (DS-Nr. 1413271) liegt außerdem ein Vergleich mit den Tarifen anderer Kommunen als Anlage 3 bei. Durch die Einführung der neuen Gebühren und die Gebührenerhöhungen werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 71.884 EUR erwartet. Zu den Änderungen der Tarifnummern, Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühren in Euro im Einzelnen: 1. Anpassung der allgemein geltenden Tarifsätze (für mehrere Ämter) unter der Tarif-Nr. 1 1.1 allgemeine AngelegenheitenSeite 1 von 17 Seite 2 1.1.1 Beglaubigungen -Unterschriften und Handzeichen je 5,00 -Ablichtungen je Seite 5,00 -Abschriften usw. je Seite 5,00 -Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00 -Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften -Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 -Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 -Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00 Am 12.08.2023 trat die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in Kraft, wodurch die Höhe der Gebührentarife innerhalb des, vom Land NRW vorgeschriebenen Rahmens, angepasst werden muss. Für die Tarifstelle 1.1.1 für Beglaubigungen hat die Stadt die Erhöhung neu betrachtet. Die Gebührensätze werden auf 5,00 EUR erhöht. Die Gebühren liegen damit noch deutlich unter dem Bereich des möglichen Gebührenrahmens der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand. Die Gebühren einer Beitragsbescheinigung für Grundstücke (nach BauGB und KAG) betragen derzeit 33,00 EUR. Basis der Berechnung waren die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD aus dem Jahr 2019 (32,46 EUR bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min). Im Jahr 2023 lagen die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD bei 55,60 EUR. Das ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min eine Gebühr von 37,06 EUR, weshalb die bisherige Gebühr für die Erstellung einer Beitragsbescheinigung in Höhe von 33,00 EUR auf 37,00 EUR zu erhöhen ist. Die bereits bestehenden Gebühren für Beitragsbescheinigungen und die damit verbundenen Mehreinnahmen sind noch nicht im Haushalt berücksichtigt.Seite 2 von 17 Seite 3 2. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67) unter der Tarif-Nr. 5 5.1 (neu) Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 600,00 Der neue Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspricht dem gemittelten Zeitaufwand. Er orientiert sich an den Gebührenordnungen vergleichbarer Kommunen und ist gegenüber den vorgegebenen Gebührentarifen der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in der Höchstgebühr deutlich reduziert. 5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 5.000,00 Der neue Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspricht dem vorgeschriebenen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW). Insbesondere Verstöße gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen können im Ausnahmefalls mit großen Aufwänden verbunden sein. Die hierfür vorgeschlagene Gebühr der AVwGebO NRW wird deshalb als angemessen erachtet und uneingeschränkt übernommen. Die Ansätze für diese neue Gebührenart können bisher nicht belastbar kalkuliert werden. Einnahmen werden unter der Finanzstelle 156001307 ausgewiesen. Sobald die Höhe genauer verifiziert werden kann, wird das Amt Ansätze nachmelden. 3. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Bauordnungsamtes (Amt 63) unter der Tarif-Nr. 11 11.5 Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge 30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAI Durch die verwaltungsseitige Betreuung zur Vorbereitung und Abwicklung von städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 und § 12 BauGB (z.B. Erschließungsverträge) werden die betroffenen Bauherren durch die Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt, denn mit der Unterzeichnung der städtebaulichen Verträge wird die Erschließung und damit verbunden die Realisierung eines Bauvorhabens sichergestellt. Die Leistung wird von dem Beteiligten beantragt. Da die Betreuung im Rahmen der Vorbereitung und Abwicklung von städtebaulichen Verträgen mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden ist, welcher die personellen Ressourcen der Verwaltung bindet, sollten auch für diese Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren im Sinne von §4 KAG NRW erhoben werden. Basis der Berechnung sind die tatsächlichen Erschließungskosten. Von den sich hieraus nach HOAI ergebenden Planungskosten der Honorarzone III (mittlerer Satz) werden in Ansatz gebracht:Seite 3 von 17 Seite 4 10% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Entwurfsplanung 10% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Ausführungsplanung 5% für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bei der Vergabe 5% für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit vor und nach der Bauphase Die Gebühren werden abschließend nach Übernahme der hergestellten Erschließungsanlagen festgesetzt, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unternehmerrechnungen vorliegen. Bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen werden Vorausleistungen auf die Gebühren in Höhe von 50% der voraussichtlich zu zahlenden Gebühr erhoben. Basis zur Berechnung dieser Gebühr ist die für die Bürgschaft ermittelte Kostenrechnung. Die Mehreinnahmen, die durch die Einführung der Vertragsgebühren entstehen, sind aktuell noch nicht bezifferbar, da sie abhängig von den Bauvorhaben und dem Abschluss der jeweiligen Verträge sind. Folglich sind die Mehreinnahmen auch noch nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt worden. Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen Haushaltskonsolidierung (DS-Nr. 231491), den die Verwaltung aktuell im Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr. fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Jährl. 69.948 Jährl. 1.936 unbekannte Höhe 133000205 / 63.1000 163001001 / 74.100 156001307 / 431100 Alle Mehreinnahmen wurden noch nicht im Haushalt eingeplant und werden von den FachämternSeite 4 von 17 Seite 5 nachgemeldet Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse (öffentlich) 3 Anlage 3 Gebührenvergleich (öffentlich) 4 Anlage 4 Finanzübersicht der 20. und 21. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 5 von 17 Anlage 1 21. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn mit dem Gebührentarif vom 03. Juni 1970 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 214) zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 2024 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 77) wird wie folgt geändert: 1. Tarif-Nr. 1.1.1 erhält folgende geänderte Fassung: Beglaubigung von -Unterschriften und Handzeichen je 5,00 -Ablichtungen je Seite 5,00 -Abschriften usw. je Seite 5,00 -Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00 -Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind: Doppelte Gebühr (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis ausstel- lende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) 2. Tarif-Nr. 1.1.2 erhält folgende geänderte Fassung: Bescheinigungen, Zweitschriften -Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 -Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 -Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00 3. Tarif-Nr. 5.1 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entschei- dungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstel- len 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 600,00 4. Tarif-Nr. 5.10 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 5.000,00 5. Tarif-Nr. 11.5 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge 30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAI Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 6 von 17 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 1. Allgemeines 1. Allgemeines Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/ Euro schwarz- weiß Gebühr/ Euro farbig Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/ Euro schwarz- weiß Gebühr/ Euro farbig 1.1 Allgemeine Angelegenheiten 1.1 Allgemeine Angelegenheiten 1.1.1 Beglaubigungen von - - 1.1.1 Beglaubigungen von - - - Unterschriften und Handzeichen je 1,50 - - Unterschriften und Handzeichen je 5,00 - - Ablichtungen je Seite 1,50 - - Ablichtungen je Seite 5,00 - - Abschriften usw. je Seite 3,00 - - Abschriften usw. je Seite 5,00 - - Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene viertel Stunde 11,00 - - Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene viertel Stunde 11,00 - - Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr - - Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr -Seite 7 von 17 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung - (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder - abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) - - - (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder - abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) - - 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften - - 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften - - - Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 - - Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 - - Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 33,00 - - Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 - - Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 3,50 - - Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00Seite 8 von 17 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Besondere Gebühren einzelner Dienststellen Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/Euro Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/Euro 5 Amt für Umwelt und Stadtgrün 5 Amt für Umwelt und Stadtgrün 5.1 (neu) Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 600,00 5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). 30,00 bis 5.000,00Seite 9 von 17 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Mit der zwölften Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 26. März 2001 wurde auch der nachstehende Artikel III beschlossen, welcher der Vollständigkeit halber nachstehend abgedruckt ist: Artikel III Die nachstehende Tarif-Nummer 9 „Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn“ des bisherigen Gebührentarifes zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn behält so lange Gültigkeit, bis der Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn und der Entgelttarif zur Satzung für das Stadtmuseum Bonn um entsprechende Gebührenpositionen ergänzt worden sind. Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun dlage) Gebühr/ Euro Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun dlage) Gebühr/ Euro 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn - 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn - 9.1 Erteilen einer Genehmigung, Sammlungsgegenstände für kommerzielle Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu malen kommerzielle oder zu zeichnen, je 26,00 9.1 Erteilen einer Genehmigung, Sammlungsgegenstände für kommerzielle Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu malen kommerzielle oder zu zeichnen, je 26,00 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees für Zwecke - 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees für Zwecke - 11 Bauordnungsamt - 11 Bauordnungsamt - - 11.5 (neu) Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge 30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAISeite 10 von 17 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand; berechnet werden - 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand; berechnet werden - - für jede angefangene Stunde 31,00 - für jede angefangene Stunde 31,00 - jedoch höchstens 2.557,00 - jedoch höchstens 2.557,00Seite 11 von 17 Anlage 3 Gebührenerhebung in Bonn Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Unterschriften und Handzeichen je Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Ablichtungen je Seite Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Abschriften usw. je Seite Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) Datum der vorletzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 geplante Änderung in Prozent 233,33 % farbig: - 233,33 % farbig: - 66,67 % farbig: - 12,12 % farbig: -Seite 12 von 17 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) Tarif-Nr. 5.1 Amt für Umwelt und Stadtgrün Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). Tarif-Nr. 5.10 Amt für Umwelt und Stadtgrün Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). Tarif-Nr. 11.4 Bauordnungsamt: Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge Datum der vorletzten Änderung nicht mehr zu recherchieren bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge s.o. s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 Juni 2024 geplante Änderung in Prozent 471,43 % farbig: - bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine GebührenerhebungSeite 13 von 17 Anlage 3 Interkommunaler Vergleich Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Unterschriften und Handzeichen je Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Ablichtungen je Seite Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Abschriften usw. je Seite Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Beitragsbescheinigung en für Grundstücke (nach BauGB und KAG) Bonn (derzeit) 10.02.2024 1,50 € * 1,50 € * 3,00 € * 33,00 € Bonn (geplant) Juni 2024 5,00 € * 5,00 € * 5,00 € * 37,00 € Vergleichsstadt Aachen 01.09.2022 1,50 4,00 € 4,00 € 1,65 € bis 5,50 € *² Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 14,00 € 14,00 € 14,00 € 3,00 € bis 100,00 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 € 10,00 € bis 50,00 € *) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 14 von 17 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) Tarif-Nr. 5.1 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 BNatSchG, sowie Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen (in Anlehnung an die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 der AVwGebO NRW). Tarif-Nr. 5.1 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen – Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 LNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG (in Anlehnung an die Tarifstelle 7.2.2.5 der AVwGebO NRW). Tarif-Nr. 11.5 Bauordnungsamt: Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge Bonn (derzeit) 10.02.2024 3,50 € Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Bonn (geplant) Juni 2024 20,00 € 30 € bis 600 € 30 € bis 5.000 € 30% der Planungskosten in Anlehnung an § 48 HOAI Vergleichsstadt Aachen 01.09.2022 1,65 € bis 5,50 € *² 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € 50,00 € bis 250,00 € 50,00 € bis 250,00 € keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 10,00 € bis 50,00 € keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare LeistungSeite 15 von 17 Anlage 3 *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 € *) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.Seite 16 von 17 Anlage 4 Übersicht über die Finanzen der 20. und 21. Änderungssatzung eingebrachte Summe durch die 20. Änderungssatzung (DS 232362) 343.805 EUR erreichte Summe durch die abweichende Beschlusslage der 20. Änderungssatzung 166.869 EUR eingebrachte Summe durch die 21. Änderungssatzung (DS 240878) 71.884 EUR Gesamtsumme der 20. und 21. Änderungssatzung (vorausgesetzt die 21. Änderungssatzung wird wie vorgeschlagen beschlossen) 238.753 EURSeite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de