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240876-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Einhaltung der Vorgaben für Gehwege und der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg

Nummer
240876-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240876 BBB-Anfrage: Einhaltung der Vorgaben für Gehwege und der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240876-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Einhaltung der Vorgaben für
Gehwege und der Gestaltungs- und Werbesatzung
für Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
1. Entspricht das ganzflächig mit Folie zugeklebte Schaufenster des
Lebensmittelladens „Levante“ (Theaterplatz 3) in dieser Form den
Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung und wenn nein, wann trägt
die Verwaltung dafür Sorge, dass die Werbeanlage vollständig entfernt
wird?
Die derzeit vorhandene Werbeanlage verstößt insbesondere gegen die
Regelungen des § 9 der Gestaltungs- und Werbesatzung für das
Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg, da die Schriftzüge den Anforderungen
der Satzung widersprechen. Die Werbeanlage muss daher wieder entfernt
werden, sie ist auch nicht nachträglich genehmigungsfähig. Es ist daher
beabsichtigt, dem Inhaber des Geschäfts durch gebührenpflichtige
Ordnungsverfügung die Beseitigung der Anlage aufzugeben. Hierzu wurde der
Betreiber bereits angehört.
Unabhängig davon bleibt es dem Inhaber unbenommen, für eine Werbeanlage,
die den Anforderungen der Gestaltungssatzung entspricht, einen Bauantrag
einzureichen.
2. Erfüllt das im Fußgängerbereich vor dem Haus Koblenzer Straße 49
aufgestellte Warenangebot eines Blumenhändlers im vorzufindenden
Ausmaß der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg und
werden vor Ort die Vorgaben der RA St 06 bzw. des Radentscheides für
die Gehwegbreite eingehalten?
Der Betreiber des Blumenladens verfügt über eine Sondernutzungserlaubnis
zur Aufstellung von Verkaufsauslagen, die dem derzeit genutzten räumlichen
Ausmaß entspricht. Allerdings stellt er seine Auslagen nicht in der beantragten
und daraufhin erlaubten Weise auf, sodass an einer Stelle zwischen den
Auslagen anstelle der im Radentscheid festgelegten Mindestbreite von 1,50 m
nur 1,40 m verbleiben.Seite 1 von 2
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Die Verwaltung wird den Betreiber zeitnah verpflichten, seine Sondernutzung
erlaubnisgerecht auszuüben, damit dadurch künftig keine Engstellen mehr
auftreten werden.
3. Befolgt der an der Ecke Koblenzer Straße/Am Kurpark seit Monaten für
gastronomische Zwecke aufgestellte Pavillon und die dort vorzufindende
Möblierung die Vorgaben der Gestaltungssatzung bzw. bis wann ist eine
diesbezüglich aus-gestellte Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet?
Die Verwaltung wertet Pavillons über Außengastronomien als „zeltartige
Umbauung“. Diese sind nur in den Monaten Oktober bis März zulässig. Daher
hat die Verwaltung die Gastronomin Mitte April zur Entfernung des Pavillons
aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Gastronomin zwischenzeitlich
nachgekommen. Sie beschattet ihre Außengastronomie nunmehr mit einem
satzungskonformen Sonnenschirm.
4. Entspricht die in zweiter Reihe aufgestellte Warenauslage des KODI-
Marktes (Koblenzer Straße 62) den Regelungen der Gestaltungssatzung?
Die Ausmaße der Warenauslagen entsprechen der Sondernutzungserlaubnis.
Die Verwaltung wird in Kürze entscheiden, ob die Aufstellung „in zweiter Reihe“
in dem betreffenden Bereich der Koblenzer Straße aufgrund der Tiefe des
Gehwegs und unter Berücksichtigung der übrigen Sondernutzungen als
Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verkaufsauslagen nur bis zu einem
Abstand von 1,20 m vor den Geschäften zulässig sind, erlaubt werden kann
oder ob der Betreiber verpflichtet wird, die Auslagen an die Hausfassade zu
versetzen.
5. Für den Fall, dass die in Ziffern 2-4 benannten Vorgänge gegen die
städtischen Regelungen verstoßen: Bis wann gedenkt die
Oberbürgermeisterin, diese Verstöße im Einzelnen abzustellen?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
Anlage/n
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