240876-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Einhaltung der Vorgaben für Gehwege und der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 240876-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240876-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Einhaltung der Vorgaben für Gehwege und der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme 1. Entspricht das ganzflächig mit Folie zugeklebte Schaufenster des Lebensmittelladens „Levante“ (Theaterplatz 3) in dieser Form den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung und wenn nein, wann trägt die Verwaltung dafür Sorge, dass die Werbeanlage vollständig entfernt wird? Die derzeit vorhandene Werbeanlage verstößt insbesondere gegen die Regelungen des § 9 der Gestaltungs- und Werbesatzung für das Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg, da die Schriftzüge den Anforderungen der Satzung widersprechen. Die Werbeanlage muss daher wieder entfernt werden, sie ist auch nicht nachträglich genehmigungsfähig. Es ist daher beabsichtigt, dem Inhaber des Geschäfts durch gebührenpflichtige Ordnungsverfügung die Beseitigung der Anlage aufzugeben. Hierzu wurde der Betreiber bereits angehört. Unabhängig davon bleibt es dem Inhaber unbenommen, für eine Werbeanlage, die den Anforderungen der Gestaltungssatzung entspricht, einen Bauantrag einzureichen. 2. Erfüllt das im Fußgängerbereich vor dem Haus Koblenzer Straße 49 aufgestellte Warenangebot eines Blumenhändlers im vorzufindenden Ausmaß der Gestaltungs- und Werbesatzung für Bad Godesberg und werden vor Ort die Vorgaben der RA St 06 bzw. des Radentscheides für die Gehwegbreite eingehalten? Der Betreiber des Blumenladens verfügt über eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Verkaufsauslagen, die dem derzeit genutzten räumlichen Ausmaß entspricht. Allerdings stellt er seine Auslagen nicht in der beantragten und daraufhin erlaubten Weise auf, sodass an einer Stelle zwischen den Auslagen anstelle der im Radentscheid festgelegten Mindestbreite von 1,50 m nur 1,40 m verbleiben.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Verwaltung wird den Betreiber zeitnah verpflichten, seine Sondernutzung erlaubnisgerecht auszuüben, damit dadurch künftig keine Engstellen mehr auftreten werden. 3. Befolgt der an der Ecke Koblenzer Straße/Am Kurpark seit Monaten für gastronomische Zwecke aufgestellte Pavillon und die dort vorzufindende Möblierung die Vorgaben der Gestaltungssatzung bzw. bis wann ist eine diesbezüglich aus-gestellte Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet? Die Verwaltung wertet Pavillons über Außengastronomien als „zeltartige Umbauung“. Diese sind nur in den Monaten Oktober bis März zulässig. Daher hat die Verwaltung die Gastronomin Mitte April zur Entfernung des Pavillons aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Gastronomin zwischenzeitlich nachgekommen. Sie beschattet ihre Außengastronomie nunmehr mit einem satzungskonformen Sonnenschirm. 4. Entspricht die in zweiter Reihe aufgestellte Warenauslage des KODI- Marktes (Koblenzer Straße 62) den Regelungen der Gestaltungssatzung? Die Ausmaße der Warenauslagen entsprechen der Sondernutzungserlaubnis. Die Verwaltung wird in Kürze entscheiden, ob die Aufstellung „in zweiter Reihe“ in dem betreffenden Bereich der Koblenzer Straße aufgrund der Tiefe des Gehwegs und unter Berücksichtigung der übrigen Sondernutzungen als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verkaufsauslagen nur bis zu einem Abstand von 1,20 m vor den Geschäften zulässig sind, erlaubt werden kann oder ob der Betreiber verpflichtet wird, die Auslagen an die Hausfassade zu versetzen. 5. Für den Fall, dass die in Ziffern 2-4 benannten Vorgänge gegen die städtischen Regelungen verstoßen: Bis wann gedenkt die Oberbürgermeisterin, diese Verstöße im Einzelnen abzustellen? Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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