← Vorlagen

240867 · Beschlussvorlage

11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn

Nummer
240867
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Kulturausschusses 21.08.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,1 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (15.518 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
240867
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
und des Gebührentarifs der Ludwig-van-
Beethoven-Musikschule Bonn
Beratungsfolge
Kulturausschuss 21.08.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs
der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Sie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft.
Begründung
Die Anlagen der Beschlussvorlage zur 10. Satzung zur Änderung der
Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-
Musikschule Bonn (DS-Nr. 221892), die am 08.12.2022 mit Wirkung zum 1.
Februar 2023 vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen wurde, enthalten
leider an einzelnen Stellen Übertragungsfehler im Gebührentarif, die erst nach
der Beschlussfassung bzw. dem Inkrafttreten der Gebührenordnung und des
Gebührentarifs aufgefallen sind.
In den einzelnen Tarifnummern des Gebührentarifs wird jeweils die
Jahresgebühr sowie der monatlich zu zahlende Betrag angegeben. Die
Jahresgebühr stellt dabei rechnerisch genau das Zwölffache des monatlich zu
zahlenden Betrags dar. An einzelnen Stellen wurde jedoch die Jahresgebühr
fehlerhaft in den Gebührentarif übertragen, sodass sie nicht mit der Summe der
multiplizierten Monatsbeträge übereinstimmt.
Aus diesem Grund muss der Gebührentarif im Hinblick auf die vereinzelt
fehlerhaften Jahresgebühren mit Wirkung vom 01.02.2023 korrigiert werden.
Die Monatsbeträge sind dagegen durchgehend korrekt und müssen nicht
angepasst werden.Seite 1 von 11
Seite 2
Konkret handelt es sich um folgende Tarifnummern des Gebührentarifs, in
denen die Jahresgebühr fehlerhaft ist (die Beträge in Klammern zeigen die
korrigierten Beträge auf):
1. Grundfächer
1.1.1 Musikalische Früherziehung 60' 288,00 (294,00) 24,50
(8-10 Kinder pro Kurs)
1.1.2 Musikalische Früherziehung 75' 288,00 (294,00) 24,50
(11-13 Kinder pro Kurs)
1.2.1 Musikalische Grundausbildung 60' 288,00 (294,00) 24,50
(8-10 Kinder pro Kurs)
1.2.2 Musikalische Grundausbildung 75' 288,00 (294,00) 24,50
(11-13 Kinder pro Kurs)
1.3.1 Eltern-Kind-Kurse (1,5-2,5 Jahre) 45' 288,00 (294,00) 24,50
(6-7 Kinder pro Kurs)
1.3.2 Eltern-Kind-Kurse (2,5-4 Jahre) 45' 288,00 (294,00) 24,50
(6-7 Kinder pro Kurs)
1.3.3 Eltern-Kind-Kurse (2,5-4 Jahre) 60‘ 288,00 (294,00) 24,50
(8-10 Kinder pro Kurs)
2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach)
2.2.3 Kleine Gruppe (3 Teilnehmende) 45‘ 600,00 (552,00) 46,00
5. Überlassung von Musikinstrumenten
5.2.2 im 2. Jahr 228,00 (216,00) 18,00
5.2.3 im 3. Jahr 276,00 (258,00) 21,50
Bei der jetzigen Änderung des Gebührentarifs handelt es sich lediglich um
die klarstellende Korrektur eines offensichtlichen Übertragungsfehlers,
welche mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft treten soll.
Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich hierbei weder um eine echte noch
unechte Rückwirkung. Es wird in den genannten Fällen lediglich ein ohne
weiteres zu erkennbarer Übertragungsfehler in den oben genannten Fällen
berichtigt. Darüber hinaus hat sich der Fehler faktisch nicht ausgewirkt. Selbst
wenn es sich bei der Korrektur des Gebührentarifs um eine echte Rückwirkung
im Rechtssinne handeln würde, so wäre diese in diesem Fall zulässig, da die
Änderung der Klärung einer bisher unklaren und in sich widersprüchlichen
Regelung dient und diese zu erwarten war. Es bestand für die Adressaten kein
Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gebührentarif nicht korrigiert werden
würde.
Mit dieser Korrektur geht für die Gebührenschuldner keine finanzielle
Veränderung im Vergleich zur letzten Änderung der Gebührenordnung und des
Gebührentarifs einher. Da die Gebühr nach § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung in
monatlichen Raten zu entrichten ist, wurden bisher bereits bei den
Gebührenschuldnern die korrekten Monatsbeträge erhoben. Folglich müssen
für die Vergangenheit auch keine Gebühren nachentrichtet werden.
Tarif-
Nr.
Bemessungsgrundlage Unterrichts-
einheit Min. /
Woche
Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EURSeite 2 von 11
Seite 3
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.04.05 Musikschule 1.04.05.07 Instrumental- und Vokalunterricht,
Elementare Musikerziehung,
Ensembles, Musikinstrumente
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
2023: ca. 93.000
EUR
2024: ca.100.000
EUR
141700405
141700405
Haushaltsbelastung
jährlich
Keine
Haushaltsbelastung,
sondern
Mehreinnahmen
(siehe oben)
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)
2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 3 von 11
1
Anlage 1
11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs für die Ludwig-van-
Beethoven-Musikschule Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023
(GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule der
Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifnummer 1.1.1 (Grundfächer - Musikalische Früherziehung, 8-10 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
2. In der Tarifnummer 1.1.2 (Grundfächer - Musikalische Früherziehung, 11-13 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
3. In der Tarifnummer 1.2.1 (Grundfächer - Musikalische Grundausbildung, 8-10 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
4. In der Tarifnummer 1.2.2 (Grundfächer - Musikalische Grundausbildung, 11-13 Kinder
pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
5. In der Tarifnummer 1.3.1 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 1,5-2,5 Jahre, 6-7 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
6. In der Tarifnummer 1.3.2 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 2,5-4 Jahre, 6-7 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
7. In der Tarifnummer 1.3.3 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 2,5-4 Jahre, 8-10 Kinder pro
Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt.
8. In der Tarifnummer 2.2.3 (Instrumental- und Vokalunterricht - Kleine Gruppe, 3
Teilnehmende) wird die Jahresgebühr von „600“ durch „552“ EUR ersetzt.
9. In der Tarifnummer 5.2.2 (Überlassung von Musikinstrumenten im 2. Jahr) wird die
Jahresgebühr von „228“ durch „216“ EUR ersetzt.
10. In der Tarifnummer 5.2.3 (Überlassung von Musikinstrumenten im 3. Jahr) wird die
Jahresgebühr von „276“ durch „258“ EUR ersetzt.Seite 4 von 11
2
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2023 in Kraft.Seite 5 von 11
1
Anlage 2
Synoptische Gegenüberstellung Gebührentarif alt (Stand 01.02.2023) und neu (Stand 01.02.2023 – korrigierte
Fassung)
Anmerkung: Änderungen gegenüber der alten Fassung vom 01.02.2023 sind fett gedruckt
Gebührentarife
ab 02/2023
Gebührentarife
ab 02/2023 - korrigierte Fassung
Bemerkungen
Tarif-Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts-
einheit
Min. / Woche
Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EUR
Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EUR
1. Grundfächer
1.1.1 Musikalische Früherziehung
(8-10 Kinder pro Kurs)
60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.1.2 Musikalische Früherziehung
(11-13 Kinder pro Kurs)
75‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.2.1 Musikalische Grundaus-
bildung (8-10 Kinder pro
Kurs)
60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.2.2 Musikalische Grundaus-
bildung (11-13 Kinder pro
Kurs)
75‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.3.1 Eltern-Kind-Kurse 1,5-2,5
Jahre (6-7 Kinder pro Kurs)
45´ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.3.2 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4
Jahre (6-7 Kinder pro Kurs)
45‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung))Seite 6 von 11
2
1.3.3 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4
Jahre (8-10 Kinder pro Kurs)
60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
1.4.1 Instrumentenkarussell
(4-5 Kinder pro Kurs)
45‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung
1.4.2 Instrumentenkarussell
(6-8 Kinder pro Kurs)
60‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung
2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach)
2.1.1 Große Gruppe (4-6
Teilnehmende)
45‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung
2.1.2 Große Gruppe (4-6
Teilnehmende)
60‘ 636,00 53,00 636,00 53,00 Keine Änderung
2.1.3 Große Gruppe (ab 7
Teilnehmende)
60‘ 564,00 47,00 564,00 47,00 Keine Änderung
2.1.4 Große Gruppe Erwachsene*
(ab 4 Teilnehmende)
60‘ 852,00 71,00 852,00 71,00 Keine Änderung
2.2.1 Partnerunterricht (2
Teilnehmende)
30‘ 456,00 38,00 456,00 38,00 Keine Änderung
2.2.2 Partnerunterricht (2
Teilnehmende)
45‘ 636,00 53,00 636,00 53,00 Keine Änderung
2.2.3 Kleine Gruppe (3
Teilnehmende)
45‘ 600,00 46,00 552,00 46,00 Anpassung
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
2.2.4 Kleine Gruppe Erwachsene*
(2-3 Teilnehmende)
45‘ 852,00 71,00 852,00 71,00 Keine Änderung
2.3.1 Einzelunterricht 30‘ 756,00 63,00 756,00 63,00 Keine Änderung
2.3.2 Einzelunterricht
Erwachsene*
30‘ 1.020,00 80,00 1.020,00 85,00 Keine Änderung
2.4.1 Einzelunterricht 45‘ 1.020,00 90,00 1.080,00 90,00 Keine ÄnderungSeite 7 von 11
3
2.4.2 Einzelunterricht
Erwachsene*
45‘ 1.440,00 120,00 1.440,00 120,00 Keine Änderung
2.5.1 Einzelunterricht 60‘ 1.248,00 104,00 1.248,00 104,00 Keine Änderung
*) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in
Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder
freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d.
Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind.
*) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium,
Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder
Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind.
Keine Änderung
Tarif-Nr. und Bemessungsgrundlage Unterrichts-
einheit Min./
Einheit
Gebühr Einzelstunden-
kontingent in EUR
2.5.2 Einzelstundenkontingent Erwachsene 30‘ 160,00 Keine Änderung
2.5.3 Einzelstundenkontingent Erwachsene 45‘ 240,00 Keine Änderung
Tarif-Nr. - Bemessungsgrundlage Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EUR
2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen
Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht ab 2 TN. (30
Min./Woche), 3 TN (45 Min./Woche) oder alternativ 4 TN (60
Min./Woche)
sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunter-
richt
ab 9 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, eine Lehrkraft
ab 12 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, eine Lehrkraft
ab 18 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, zwei Lehrkräfte
ab 24 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, zwei Lehrkräfte
-bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche:
insgesamt 60 Termine), Jahresgebühr 500,- EUR pro TN,
zahlbar in 10 Monatsraten von je 50,- EUR.
500,00
-
600,00
Je nach Anzahl
der Termine
50,00
Keine ÄnderungSeite 8 von 11
4
-bei je 33 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche:
insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 550,- EUR pro TN,
zahlbar in 11 Monatsraten von je 50,- EUR
-bei je 36 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche:
insgesamt 72 Termine), Jahresgebühr 600,- EUR pro TN,
zahlbar in 12 Monatsraten von je 50,- EUR
Keine Änderung
2.7 Kooperation mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen
Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die Vorhandenen Nrn. 1 bis 2.6 Gebührentarif
unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer
Keine Änderung
2.8 „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen
Nach Vorgaben des Landes NRW. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihinstruments im zweiten JeKits-Jahr
mit ein.
Keine Änderung
1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos Keine Änderung
2. Jahr JeKits
(Instrumente)*²
312,00 26,00 Keine Änderung
2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 Keine Änderung
2. Jahr JeKits (Singen)*² 78,00 6,50 Keine Änderung
3./4. Jahr JeKits
Instrumente)*²
420,00 35,00 Keine Änderung
3./4. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 Keine ÄnderungSeite 9 von 11
5
3./4. Jahr JeKits (Singen)*2 78,00 6,50 Keine Änderung
*²) Die Empfänger*innen bestimmter staatlicher Transferleistungen, nämlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts
nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum
Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Wohngeld nach Wohngeldgesetz, Kinderzuschläge
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Ausbildungsbeihilfe (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungsbeihilfe nach
den §§ 59ff. SGB III) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf Antrag von den Elternbeiträgen befreit.
Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50 %.
Keine Änderung
3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach
3.1 Ergänzungsfächer 228,00 19,00 Keine Änderung
4. Ermäßigungen
Ermäßigungen werden gewährt:
a) aus sozialen Gründen (§ 5 Abs. 2 Gebührenordnung)
b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (§ 5 Abs. 3
Gebührenordnung)
Ermäßigungen können gewährt werden:
c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer
Fächer (§ 5 Abs. 4 Gebührenordnung)
d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines
besonderen Interesses der Musikschule (§ 5 Abs. 5 Gebührenordnung) Gründe
und Höhe der Ermäßigung ergeben sich aus § 5 und § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung
Keine Änderung
Keine ÄnderungSeite 10 von 11
6
Gebührentarife
ab 02/2023
Gebührentarife
ab 02/2023 - korrigierte Fassung
Bemerkungen
Tarif-Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts-
einheit
Min. / Woche
Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EUR
Jahresgebühr
EUR
Monatlich
EUR
5. Überlassung von Musikinstrumenten
5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere,
Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und
Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden
Unterrichtsmonat im Fachbereich Klavier
unabhängig vom tatsächlichen Nutzungs-
umfang eine monatliche Bereitstellungs-
gebühr von 3 EUR zu entrichten.
Keine Änderung
5.2 Die Überlassungsgebühr beträgt für
Mietinstrumente
Die Überlassungsgebühr beträgt für Mietinstrumente Keine Änderung
5.2.1 Im 1. Jahr 156,00 13,00 156,00 13,00 Anpassung 5.2.2 und 5.2.3
(Übertragungsfehler in der
letzten Fassung)
5.2.2 Im 2. Jahr 228,00 18,00 216,00 18,00
5.2.3 Ab dem 3. Jahr 276,00 21,50 258,00 21,50
6. Anmeldegebühr
Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der
Musikschule ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00
EUR zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen
Einteilung zum Unterricht fällig.
Keine ÄnderungSeite 11 von 11

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de