240867 · Beschlussvorlage
11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240867
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 240867 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV 11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn Beratungsfolge Kulturausschuss 21.08.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. Begründung Die Anlagen der Beschlussvorlage zur 10. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn (DS-Nr. 221892), die am 08.12.2022 mit Wirkung zum 1. Februar 2023 vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen wurde, enthalten leider an einzelnen Stellen Übertragungsfehler im Gebührentarif, die erst nach der Beschlussfassung bzw. dem Inkrafttreten der Gebührenordnung und des Gebührentarifs aufgefallen sind. In den einzelnen Tarifnummern des Gebührentarifs wird jeweils die Jahresgebühr sowie der monatlich zu zahlende Betrag angegeben. Die Jahresgebühr stellt dabei rechnerisch genau das Zwölffache des monatlich zu zahlenden Betrags dar. An einzelnen Stellen wurde jedoch die Jahresgebühr fehlerhaft in den Gebührentarif übertragen, sodass sie nicht mit der Summe der multiplizierten Monatsbeträge übereinstimmt. Aus diesem Grund muss der Gebührentarif im Hinblick auf die vereinzelt fehlerhaften Jahresgebühren mit Wirkung vom 01.02.2023 korrigiert werden. Die Monatsbeträge sind dagegen durchgehend korrekt und müssen nicht angepasst werden.Seite 1 von 11 Seite 2 Konkret handelt es sich um folgende Tarifnummern des Gebührentarifs, in denen die Jahresgebühr fehlerhaft ist (die Beträge in Klammern zeigen die korrigierten Beträge auf): 1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung 60' 288,00 (294,00) 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.1.2 Musikalische Früherziehung 75' 288,00 (294,00) 24,50 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.2.1 Musikalische Grundausbildung 60' 288,00 (294,00) 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.2.2 Musikalische Grundausbildung 75' 288,00 (294,00) 24,50 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse (1,5-2,5 Jahre) 45' 288,00 (294,00) 24,50 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse (2,5-4 Jahre) 45' 288,00 (294,00) 24,50 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.3 Eltern-Kind-Kurse (2,5-4 Jahre) 60‘ 288,00 (294,00) 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.2.3 Kleine Gruppe (3 Teilnehmende) 45‘ 600,00 (552,00) 46,00 5. Überlassung von Musikinstrumenten 5.2.2 im 2. Jahr 228,00 (216,00) 18,00 5.2.3 im 3. Jahr 276,00 (258,00) 21,50 Bei der jetzigen Änderung des Gebührentarifs handelt es sich lediglich um die klarstellende Korrektur eines offensichtlichen Übertragungsfehlers, welche mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft treten soll. Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich hierbei weder um eine echte noch unechte Rückwirkung. Es wird in den genannten Fällen lediglich ein ohne weiteres zu erkennbarer Übertragungsfehler in den oben genannten Fällen berichtigt. Darüber hinaus hat sich der Fehler faktisch nicht ausgewirkt. Selbst wenn es sich bei der Korrektur des Gebührentarifs um eine echte Rückwirkung im Rechtssinne handeln würde, so wäre diese in diesem Fall zulässig, da die Änderung der Klärung einer bisher unklaren und in sich widersprüchlichen Regelung dient und diese zu erwarten war. Es bestand für die Adressaten kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gebührentarif nicht korrigiert werden würde. Mit dieser Korrektur geht für die Gebührenschuldner keine finanzielle Veränderung im Vergleich zur letzten Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs einher. Da die Gebühr nach § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung in monatlichen Raten zu entrichten ist, wurden bisher bereits bei den Gebührenschuldnern die korrekten Monatsbeträge erhoben. Folglich müssen für die Vergangenheit auch keine Gebühren nachentrichtet werden. Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min. / Woche Jahresgebühr EUR Monatlich EURSeite 2 von 11 Seite 3 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.04.05 Musikschule 1.04.05.07 Instrumental- und Vokalunterricht, Elementare Musikerziehung, Ensembles, Musikinstrumente Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge 2023: ca. 93.000 EUR 2024: ca.100.000 EUR 141700405 141700405 Haushaltsbelastung jährlich Keine Haushaltsbelastung, sondern Mehreinnahmen (siehe oben) Anlage/n 1 Anlage 1 (öffentlich) 2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 3 von 11 1 Anlage 1 11. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs für die Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnummer 1.1.1 (Grundfächer - Musikalische Früherziehung, 8-10 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 2. In der Tarifnummer 1.1.2 (Grundfächer - Musikalische Früherziehung, 11-13 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 3. In der Tarifnummer 1.2.1 (Grundfächer - Musikalische Grundausbildung, 8-10 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 4. In der Tarifnummer 1.2.2 (Grundfächer - Musikalische Grundausbildung, 11-13 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 5. In der Tarifnummer 1.3.1 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 1,5-2,5 Jahre, 6-7 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 6. In der Tarifnummer 1.3.2 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 2,5-4 Jahre, 6-7 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 7. In der Tarifnummer 1.3.3 (Grundfächer - Eltern-Kind-Kurse, 2,5-4 Jahre, 8-10 Kinder pro Kurs) wird die Jahresgebühr von „288“ durch „294“ EUR ersetzt. 8. In der Tarifnummer 2.2.3 (Instrumental- und Vokalunterricht - Kleine Gruppe, 3 Teilnehmende) wird die Jahresgebühr von „600“ durch „552“ EUR ersetzt. 9. In der Tarifnummer 5.2.2 (Überlassung von Musikinstrumenten im 2. Jahr) wird die Jahresgebühr von „228“ durch „216“ EUR ersetzt. 10. In der Tarifnummer 5.2.3 (Überlassung von Musikinstrumenten im 3. Jahr) wird die Jahresgebühr von „276“ durch „258“ EUR ersetzt.Seite 4 von 11 2 Artikel II Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2023 in Kraft.Seite 5 von 11 1 Anlage 2 Synoptische Gegenüberstellung Gebührentarif alt (Stand 01.02.2023) und neu (Stand 01.02.2023 – korrigierte Fassung) Anmerkung: Änderungen gegenüber der alten Fassung vom 01.02.2023 sind fett gedruckt Gebührentarife ab 02/2023 Gebührentarife ab 02/2023 - korrigierte Fassung Bemerkungen Tarif-Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min. / Woche Jahresgebühr EUR Monatlich EUR Jahresgebühr EUR Monatlich EUR 1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.1.2 Musikalische Früherziehung (11-13 Kinder pro Kurs) 75‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.2.1 Musikalische Grundaus- bildung (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.2.2 Musikalische Grundaus- bildung (11-13 Kinder pro Kurs) 75‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse 1,5-2,5 Jahre (6-7 Kinder pro Kurs) 45´ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4 Jahre (6-7 Kinder pro Kurs) 45‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung))Seite 6 von 11 2 1.3.3 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4 Jahre (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 288,00 24,50 294,00 24,50 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 1.4.1 Instrumentenkarussell (4-5 Kinder pro Kurs) 45‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung 1.4.2 Instrumentenkarussell (6-8 Kinder pro Kurs) 60‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung 2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.1.1 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 45‘ 504,00 42,00 504,00 42,00 Keine Änderung 2.1.2 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 60‘ 636,00 53,00 636,00 53,00 Keine Änderung 2.1.3 Große Gruppe (ab 7 Teilnehmende) 60‘ 564,00 47,00 564,00 47,00 Keine Änderung 2.1.4 Große Gruppe Erwachsene* (ab 4 Teilnehmende) 60‘ 852,00 71,00 852,00 71,00 Keine Änderung 2.2.1 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 30‘ 456,00 38,00 456,00 38,00 Keine Änderung 2.2.2 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 45‘ 636,00 53,00 636,00 53,00 Keine Änderung 2.2.3 Kleine Gruppe (3 Teilnehmende) 45‘ 600,00 46,00 552,00 46,00 Anpassung (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 2.2.4 Kleine Gruppe Erwachsene* (2-3 Teilnehmende) 45‘ 852,00 71,00 852,00 71,00 Keine Änderung 2.3.1 Einzelunterricht 30‘ 756,00 63,00 756,00 63,00 Keine Änderung 2.3.2 Einzelunterricht Erwachsene* 30‘ 1.020,00 80,00 1.020,00 85,00 Keine Änderung 2.4.1 Einzelunterricht 45‘ 1.020,00 90,00 1.080,00 90,00 Keine ÄnderungSeite 7 von 11 3 2.4.2 Einzelunterricht Erwachsene* 45‘ 1.440,00 120,00 1.440,00 120,00 Keine Änderung 2.5.1 Einzelunterricht 60‘ 1.248,00 104,00 1.248,00 104,00 Keine Änderung *) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. *) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. Keine Änderung Tarif-Nr. und Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./ Einheit Gebühr Einzelstunden- kontingent in EUR 2.5.2 Einzelstundenkontingent Erwachsene 30‘ 160,00 Keine Änderung 2.5.3 Einzelstundenkontingent Erwachsene 45‘ 240,00 Keine Änderung Tarif-Nr. - Bemessungsgrundlage Jahresgebühr EUR Monatlich EUR 2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht ab 2 TN. (30 Min./Woche), 3 TN (45 Min./Woche) oder alternativ 4 TN (60 Min./Woche) sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunter- richt ab 9 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 12 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 18 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, zwei Lehrkräfte ab 24 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, zwei Lehrkräfte -bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 60 Termine), Jahresgebühr 500,- EUR pro TN, zahlbar in 10 Monatsraten von je 50,- EUR. 500,00 - 600,00 Je nach Anzahl der Termine 50,00 Keine ÄnderungSeite 8 von 11 4 -bei je 33 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 550,- EUR pro TN, zahlbar in 11 Monatsraten von je 50,- EUR -bei je 36 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 72 Termine), Jahresgebühr 600,- EUR pro TN, zahlbar in 12 Monatsraten von je 50,- EUR Keine Änderung 2.7 Kooperation mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die Vorhandenen Nrn. 1 bis 2.6 Gebührentarif unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer Keine Änderung 2.8 „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen Nach Vorgaben des Landes NRW. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihinstruments im zweiten JeKits-Jahr mit ein. Keine Änderung 1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos Keine Änderung 2. Jahr JeKits (Instrumente)*² 312,00 26,00 Keine Änderung 2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 Keine Änderung 2. Jahr JeKits (Singen)*² 78,00 6,50 Keine Änderung 3./4. Jahr JeKits Instrumente)*² 420,00 35,00 Keine Änderung 3./4. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 Keine ÄnderungSeite 9 von 11 5 3./4. Jahr JeKits (Singen)*2 78,00 6,50 Keine Änderung *²) Die Empfänger*innen bestimmter staatlicher Transferleistungen, nämlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Wohngeld nach Wohngeldgesetz, Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Ausbildungsbeihilfe (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59ff. SGB III) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf Antrag von den Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50 %. Keine Änderung 3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach 3.1 Ergänzungsfächer 228,00 19,00 Keine Änderung 4. Ermäßigungen Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (§ 5 Abs. 2 Gebührenordnung) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (§ 5 Abs. 3 Gebührenordnung) Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (§ 5 Abs. 4 Gebührenordnung) d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule (§ 5 Abs. 5 Gebührenordnung) Gründe und Höhe der Ermäßigung ergeben sich aus § 5 und § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung Keine Änderung Keine ÄnderungSeite 10 von 11 6 Gebührentarife ab 02/2023 Gebührentarife ab 02/2023 - korrigierte Fassung Bemerkungen Tarif-Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min. / Woche Jahresgebühr EUR Monatlich EUR Jahresgebühr EUR Monatlich EUR 5. Überlassung von Musikinstrumenten 5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat im Fachbereich Klavier unabhängig vom tatsächlichen Nutzungs- umfang eine monatliche Bereitstellungs- gebühr von 3 EUR zu entrichten. Keine Änderung 5.2 Die Überlassungsgebühr beträgt für Mietinstrumente Die Überlassungsgebühr beträgt für Mietinstrumente Keine Änderung 5.2.1 Im 1. Jahr 156,00 13,00 156,00 13,00 Anpassung 5.2.2 und 5.2.3 (Übertragungsfehler in der letzten Fassung) 5.2.2 Im 2. Jahr 228,00 18,00 216,00 18,00 5.2.3 Ab dem 3. Jahr 276,00 21,50 258,00 21,50 6. Anmeldegebühr Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00 EUR zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Einteilung zum Unterricht fällig. Keine ÄnderungSeite 11 von 11
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