240859 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Nordstadt, Heerstraße 93, 95 - Zusammenlegung zweiter Altbauten, Umbau, Sanierung und Erweiterung eines Hinterhauses sowie Umnutzung eines Friseursalons zu Wohnraum Az.: 10397/2022
Kerndaten
- Nummer
- 240859
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.497 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 240859 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Nordstadt, Heerstraße 93, 95 - Zusammenlegung zweiter Altbauten, Umbau, Sanierung und Erweiterung eines Hinterhauses sowie Umnutzung eines Friseursalons zu Wohnraum Az.: 10397/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplanes widerspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Zusammenlegung zweier Altbauten, Umbau, Sanierung und Erweiterung eines Hinterhauses sowie Umnutzung eines Friseursalons zu Wohnraum. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7723-15 vom 31.08.1979, der hier ein besonderes Wohngebiet mit einer geschlossenen Bauweise ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist straßenseitig durch eine Baulinie und im Übrigen durch Baugrenzen begrenzt. Der Bebauungsplan setzt ebenfalls fest, dass Baukörper straßenseitig bis viergeschossig und rückwärtig mit eingeschossigen Anbauten errichtet werden dürfen. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,6 und die Geschossflächenzahl 1,6. Für das Bauvorhaben sollen die zwei denkmalgeschützten Wohnhäuser zusammengeschlossen werden. Bei dem Wohnhaus mit der Hausnummer 93 soll die Treppe komplett entfernt und durch Bäder ersetzt werden. Zur Erschließung der Wohnungen sollen der Hauseingang und das Treppenhaus der Hausnummer 95 gemeinsam genutzt werden. Der Anbau soll bis einschließlich des 2. OG bis an die nördliche Grundstücksgrenze verbreitet und das Flachdach im dritten Obergeschoss als Dachterrasse genutzt werden. Im Dachgeschoss der Hausnummer 93 ist eine neue Dachgaube geplant. Der Friseursalon im EG soll wieder zurück in eine Wohnung geändert werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Die rückwärtige Erweiterung überschreitet die rückwärtige Baugrenze der eingeschossig überbaubaren Grundstücksfläche um bis zu ca. 1,8 m. Zusätzlich überschreiten eine an den Anbau anschließende Terrasse im EG sowie Balkone in den Obergeschossen die rückwärtige Baugrenze um weitere 1,8 m und liegen damit nahezu vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine Dachterrassennutzung oberhalb des 2. OG erfolgt in der lediglich eingeschossig überbaubaren Grundstücksfläche. Die GRZ von 0,6 wird um 0,13 auf 0,73 (+ ca. 22%) überschritten. Die GFZ von 1,6 wird um 1,49 auf 3,09 (+ ca. 93%) überschritten, somit werden die zulässigen Ausnutzungswerte (GFZ) deutlich überschritten. Der betreffende Anbau bestand, wie auch auf einigen Nachbargrundstücken, bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes, wurde durch eine lediglich eingeschossig überbaubare Grundstücksfläche überplant und genießt somit lediglich Bestandschutz. Der Plangeber hat davon abgesehen, den rückwärtigen dreigeschossigen Bestand durch entsprechende Festsetzungen zu sichern. Damit wird das Planungsziel deutlich, in den betreffenden Bereichen zukünftig lediglich eine den Vorderhäusern deutlich untergeordnete Erweiterung zu ermöglichen und die vorherrschende Grundstücksausnutzung möglichst zu reduzieren. Bei einer Niederlegung der derzeitigen Anbauten können daher lediglich eingeschossig Ersatzbauten erfolgen. Eine weitere Verfestigung der derzeitigen Situation durch Erweiterungen des vorhandenen Anbaues widerspricht damit eindeutig der planerischen Zielsetzung für den betreffenden Bereich, sodass gegen die Erteilung von Befreiungen planungsrechtliche Bedenken bestehen Auf Vorschläge für eine genehmigungsfähige Umplanung ist die Bauherrschaft nicht eingegangen. Neben der planungsrechtlichen Problematik kann dem Bauvorhaben auch aus denkmalschutzrechtlicher Hinsicht nicht entsprochen werden. Durch die geplanten umfangreichen Veränderungen und Eingriffe würden sowohl die äußere Kubatur der Gebäude als auch die historischen Grundrisse zu einem großen Teil aufgelöst. Die Unterteilung in Vorder- und Hinterhaus mit Innenhof, die durch die L-Form des Grundrisses gebildet wird, ist typisch für die Bonner Nordstadt und würde durch das Vorhaben komplett überformt und wäre nicht mehr ablesbar. Weiter käme es zum Verlust der historischen Dachform, von historischen Holzbalkendecken und Fensteröffnungen sowie eines historischen Holztreppenhauses. Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 Lageplan Heerstraße 93, 95 (öffentlich) 2 Plan Heerstraße 93, 95 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de