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240859 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Nordstadt, Heerstraße 93, 95 - Zusammenlegung zweiter Altbauten, Umbau, Sanierung und Erweiterung eines Hinterhauses sowie Umnutzung eines Friseursalons zu Wohnraum Az.: 10397/2022

Nummer
240859
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240859
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Nordstadt, Heerstraße 93, 95
- Zusammenlegung zweiter Altbauten, Umbau,
Sanierung und Erweiterung eines Hinterhauses
sowie Umnutzung eines Friseursalons zu
Wohnraum
Az.: 10397/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da das Bauvorhaben den Vorgaben des
Bebauungsplanes widerspricht.
Begründung
Beabsichtigt ist die Zusammenlegung zweier Altbauten, Umbau, Sanierung und
Erweiterung eines Hinterhauses sowie Umnutzung eines Friseursalons zu
Wohnraum.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7723-15
vom 31.08.1979, der hier ein besonderes Wohngebiet mit einer geschlossenen
Bauweise ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist straßenseitig durch
eine Baulinie und im Übrigen durch Baugrenzen begrenzt. Der Bebauungsplan
setzt ebenfalls fest, dass Baukörper straßenseitig bis viergeschossig und
rückwärtig mit eingeschossigen Anbauten errichtet werden dürfen. Die
Grundflächenzahl beträgt hier 0,6 und die Geschossflächenzahl 1,6.
Für das Bauvorhaben sollen die zwei denkmalgeschützten Wohnhäuser
zusammengeschlossen werden. Bei dem Wohnhaus mit der Hausnummer 93
soll die Treppe komplett entfernt und durch Bäder ersetzt werden. Zur
Erschließung der Wohnungen sollen der Hauseingang und das Treppenhaus
der Hausnummer 95 gemeinsam genutzt werden. Der Anbau soll bis
einschließlich des 2. OG bis an die nördliche Grundstücksgrenze verbreitet und
das Flachdach im dritten Obergeschoss als Dachterrasse genutzt werden. Im
Dachgeschoss der Hausnummer 93 ist eine neue Dachgaube geplant. Der
Friseursalon im EG soll wieder zurück in eine Wohnung geändert werden.Seite 1 von 3
Seite 2
Die rückwärtige Erweiterung überschreitet die rückwärtige Baugrenze der
eingeschossig überbaubaren Grundstücksfläche um bis zu ca. 1,8
m. Zusätzlich überschreiten eine an den Anbau anschließende Terrasse im EG
sowie Balkone in den Obergeschossen die rückwärtige Baugrenze um weitere
1,8 m und liegen damit nahezu vollständig außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche. Eine Dachterrassennutzung oberhalb des 2. OG erfolgt in
der lediglich eingeschossig überbaubaren Grundstücksfläche. Die GRZ von 0,6
wird um 0,13 auf 0,73 (+ ca. 22%) überschritten. Die GFZ von 1,6 wird um 1,49
auf 3,09 (+ ca. 93%) überschritten, somit werden die zulässigen
Ausnutzungswerte (GFZ) deutlich überschritten.
Der betreffende Anbau bestand, wie auch auf einigen Nachbargrundstücken,
bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes, wurde durch eine lediglich
eingeschossig überbaubare Grundstücksfläche überplant und genießt somit
lediglich Bestandschutz. Der Plangeber hat davon abgesehen, den
rückwärtigen dreigeschossigen Bestand durch entsprechende Festsetzungen
zu sichern. Damit wird das Planungsziel deutlich, in den betreffenden
Bereichen zukünftig lediglich eine den Vorderhäusern deutlich untergeordnete
Erweiterung zu ermöglichen und die vorherrschende Grundstücksausnutzung
möglichst zu reduzieren. Bei einer Niederlegung der derzeitigen Anbauten
können daher lediglich eingeschossig Ersatzbauten erfolgen.
Eine weitere Verfestigung der derzeitigen Situation durch Erweiterungen des
vorhandenen Anbaues widerspricht damit eindeutig der planerischen
Zielsetzung für den betreffenden Bereich, sodass gegen die Erteilung von
Befreiungen planungsrechtliche Bedenken bestehen
Auf Vorschläge für eine genehmigungsfähige Umplanung ist die Bauherrschaft
nicht eingegangen.
Neben der planungsrechtlichen Problematik kann dem Bauvorhaben auch aus
denkmalschutzrechtlicher Hinsicht nicht entsprochen werden. Durch die
geplanten umfangreichen Veränderungen und Eingriffe würden sowohl die
äußere Kubatur der Gebäude als auch die historischen Grundrisse zu einem
großen Teil aufgelöst. Die Unterteilung in Vorder- und Hinterhaus mit Innenhof,
die durch die L-Form des Grundrisses gebildet wird, ist typisch für die Bonner
Nordstadt und würde durch das Vorhaben komplett überformt und wäre nicht
mehr ablesbar. Weiter käme es zum Verlust der historischen Dachform, von
historischen Holzbalkendecken und Fensteröffnungen sowie eines historischen
Holztreppenhauses.
Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Heerstraße 93, 95 (öffentlich)
2 Plan Heerstraße 93, 95 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de