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240858-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag von Grüne- und SPD-Bezirksfraktion: Parkverbot Lengsdorfer Hauptstraße 19-21

Nummer
240858-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 27.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240858 Antrag von Grüne- und SPD-Bezirksfraktion: Parkverbot Lengsdorfer Hauptstraße 19-21

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240858-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Antrag von Grüne- und SPD-Bezirksfraktion:
Parkverbot Lengsdorfer Hauptstraße 19-21
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 27.08.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist das dortige Parkverbot durch Verkehrszeichen 283
(„absolutes Halteverbot“) eindeutig. Alternativ kann auf der genannten Fläche
ein Mast mit einem weiteren Verkehrszeichen 283-30 („absolutes Halteverbot“
als sogenannter „Wiederholer“) aufgestellt werden. Zusätzliche Absperrpfosten
zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung widerrechtlichen
Parkens werden hingegen nicht befürwortet, weil der Unterhaltungsaufwand
nicht zu leisten ist.
Die Breite der Fahrbahn (Asphaltfläche zzgl. beidseitige Pflasterrinne) liegt dort
bei 3,6 Metern bei einer Breite des Gehwegs von 2 Metern. Dementsprechend
würde sich der Querschnitt des Gehwegs hinsichtlich der Umsetzung von
Beeten verringern, was sich negativ auf die Nutzbarkeit auswirken würde.
Darüber hinaus müssen derartige Beete durch Einbauten vor Überfahren
geschützt werden. Eine Beetlösung wird von der Verwaltung daher ebenfalls
nicht befürwortet.
Die Kontrolle des dortigen Parkverbots obliegt dem städtischen
Ordnungsdienst. Werden falsch geparkte Fahrzeuge vorgefunden, erfolgt
umgehend eine Verwarnung. Sollte ein akuter Verstoß durch Bürger festgestellt
werden, kann die Leitstelle des Ordnungsamtes jederzeit informiert werden um
weitere Kontrollen zu veranlassen. Zudem haben die Bürger über verschiedene
Formate die Möglichkeit private Anzeigen zu erstatten damit die Verwarnungen
direkt erfolgen kann. Das Verwarnen von falsch parkenden Fahrzeugen ist aus
Sicht der Verwaltung ein probates Mittel um langfristig Falschparkende
Verkehrsteilnehmer*innen davon abzuhalten sich in dem genannten Bereich
hinzustellen.
Anlage/n
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