240821-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
FDP u. BBB Große Anfrage: Sachstand Gelände ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber
Kerndaten
- Nummer
- 240821-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240821-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III FDP u. BBB Große Anfrage: Sachstand Gelände ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Hat sich die VEBOWAG inzwischen entschieden, die Flächen zu erwerben? 2. Besteht seitens der VEBOWAG ggf. das Interesse, nur Teilflächen zu erwerben und zu entwickeln? Zu 1. und 2. Die VEBOWAG hatte die Verwaltung mit Schreiben vom 19.02.2024 darüber informiert, dass sie grundsätzlich Interesse an dem Kauf des Geländes hätte, dass sie die Kaufverhandlungen mit der Fa. Sahle Wohnen aber aufgrund der deutlich unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen nicht fortführen wird. Die Politik wurde darüber mit der Vorlage zur Vorkaufsrechtssatzung (DS-Nr. 240916) informiert. Bei einer erneuten Nachfrage hinsichtlich des Interesses der VEBOWAG wurde von dort Anfang Januar 2025 bekräftigt, dass man den Standort für wenig geeignet für Geschosswohnungsbau halte. 3. Besteht ein Interesse seitens der Stadt Bonn, die Flächen selbst zu erwerben? Zu 3. Die Verwaltung hat für das betroffene Grundstück eine Wertermittlung erstellt, auf deren Grundlage und der bereits aufgestellten Vorkaufsrechtssatzung (sh.DS-Nr. 240916) die Verwaltung zeitnah in Gespräche mit der Grundstückseigentümerin eintreten wird. 4. Wurden die Flächen zwischenzeitlich auch der Stadtentwicklungsgesellschaft angeboten und besteht seitens der Stadtentwicklungsgesellschaft ein Interesse am Erwerb der Flächen? Zu 4. Die Verwaltung beabsichtigt dies in anstehenden Gesprächen mit der SEG zu erörtern.Seite 1 von 3 Seite 2 5. Welche Art der Bebauung kann sich die Stadt dort als genehmigungsfähig vorstellen? Zu 5. Der aktuell rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8423-18 aus dem Jahr 1992, setzt die Bauflächen der Landwirtschaftskammer als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Institutsgebiet der Landwirtschaftskammer Rheinland" fest. In dem Sondergebiet sind Verwaltungs- und Laborgebäude sowie dazugehörige Anlagen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Werkstätten, Lager, Gewächshausanlagen) zulässig. Ausnahmsweise können Ställe in Verbindung mit Laboreinrichtungen im untergeordneten Umfang zugelassen werden. Angesichts der Zweckbestimmung des Sondergebietes wären die aufgeführten Verwaltungs- und Wohnnutzungen nur genehmigungsfähig, wenn sie in einer unmittelbaren Verbindung mit der Hauptnutzung „Landwirtschaftskammer“ stehen. Einer wohnbaulichen Entwicklung kann bei Anwendung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) derzeit ausschließlich in einem untergeordneten Maße das planungsrechtliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. Inwieweit eine allgemeine Verwaltungsnutzung in Einklang mit den Inhalten des hiesigen B-Plans zu bringen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist zwingend zu beachten, dass der noch gültige Bebauungsplan Nr. 8423-18 durch die neuen Nutzungen in Summe nicht funktionslos wird. So die Gefahr einer vollumfänglichen Funktionslosigkeit entstehen würde, könnte etwaigen Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen das planungsrechtliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt werden. Der Einleitungsbeschluss sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (DS-Nr. 1411460) stellten für die ca. 4,7 ha große bebaute Fläche demgegenüber auf eine wohnbauliche Entwicklung ab. Auch wenn mit der Beschlussfassung des Rates vom 19.09.2023 (DS-Nr. 231112) konkrete Maßgaben für das weitere Bebauungsplanverfahren formuliert wurden, so kann daraus keine unmittelbare Genehmigungsfähigkeit für eine vom geltenden Planungsrecht abweichende Nutzung abgeleitet werden, die über die vorgenannte Anwendung des § 31 Abs. 3 BauGB hinausgeht. Da zudem auch noch keine Planreife auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 33 BauGB vorliegt – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung –, kann Vorhaben, die dem aktuellen B-Plan entgegen stehen, derzeit das planungsrechtliche Einvernehmen nicht ausgesprochen werden. Darüber hinaus wurden auf Teilflächen des Geländes in der Vergangenheit Büro- und Lagernutzungen festgestellt, ohne dass hierfür die erforderlichen Bauanträge gestellt wurden. Diese Nutzungen wurden befristet geduldet. Ob in diesem Fall für weitere Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) möglich sind, bedarf einer Einzelfallprüfung der jeweils beantragten Nutzungen. Sollten Vorhaben im Plangebiet beantragt werden, die eine Umsetzung der städtebaulichen Ziele und Maßgaben im Sinne des Beschlusses 19.09.2023 dauerhaft behindern, besteht zudem die Möglichkeit der Zurückstellung des Bauvorhabens (§ 15 BauGB). Grundsätzlich kann das Bauleitplanverfahren, welches formal durch einenSeite 2 von 3 Seite 3 Aufstellungsbeschluss eingeleitet wurde, auf der Grundlage der Maßgaben des Ratsbeschlusses (DS-Nr. 231112) jederzeit weitergeführt werden. Hierbei kann auf dem städtebaulichen Konzept des Siegerentwurfs des Qualifizierungsverfahrens aufgebaut werden. Der Fortgang des Verfahrens hängt von der Bereitschaft der jeweiligen Eigentumspartei des Grundstücks ab, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach diesen Maßgaben aufzustellen. Die Maßgaben sind für die Verwaltung bindend, solange diese nicht durch Ratsbeschluss geändert sind. Sollte sich im Fall einer Verfahrensfortsetzung herausstellen, dass sich die Maßgaben z.T. nicht umsetzen lassen, würden den politischen Gremien ggf. Änderungen am Konzept durch die Verwaltung vorgeschlagen werden. Eine tatsächliche Realisierbarkeit einer Bebauung kann erst durch den Fortgang des Bauleitplanverfahrens mit den vollständigen formellen Beteiligungsschritten mit der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange ermittelt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle denkbaren Varianten für diese Fläche. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de