← Vorlagen

240821-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

FDP u. BBB Große Anfrage: Sachstand Gelände ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber

Nummer
240821-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 78,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 240821 FDP u. BBB Große Anfrage: Sachstand Gelände ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.939 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240821-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
FDP u. BBB Große Anfrage: Sachstand Gelände
ehemalige Landwirtschaftskammer Roleber
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1. Hat sich die VEBOWAG inzwischen entschieden, die Flächen zu
erwerben?
2. Besteht seitens der VEBOWAG ggf. das Interesse, nur Teilflächen zu
erwerben und zu entwickeln?
Zu 1. und 2.
Die VEBOWAG hatte die Verwaltung mit Schreiben vom 19.02.2024 darüber
informiert, dass sie grundsätzlich Interesse an dem Kauf des Geländes hätte,
dass sie die Kaufverhandlungen mit der Fa. Sahle Wohnen aber aufgrund der
deutlich unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen nicht fortführen wird. Die
Politik wurde darüber mit der Vorlage zur Vorkaufsrechtssatzung (DS-Nr.
240916) informiert. Bei einer erneuten Nachfrage hinsichtlich des Interesses
der VEBOWAG wurde von dort Anfang Januar 2025 bekräftigt, dass man den
Standort für wenig geeignet für Geschosswohnungsbau halte.
3. Besteht ein Interesse seitens der Stadt Bonn, die Flächen selbst zu
erwerben?
Zu 3.
Die Verwaltung hat für das betroffene Grundstück eine Wertermittlung erstellt,
auf deren Grundlage und der bereits aufgestellten
Vorkaufsrechtssatzung (sh.DS-Nr. 240916) die Verwaltung zeitnah in
Gespräche mit der Grundstückseigentümerin eintreten wird.
4. Wurden die Flächen zwischenzeitlich auch der
Stadtentwicklungsgesellschaft angeboten und besteht seitens der
Stadtentwicklungsgesellschaft ein Interesse am Erwerb der Flächen?
Zu 4.
Die Verwaltung beabsichtigt dies in anstehenden Gesprächen mit der SEG zu
erörtern.Seite 1 von 3
Seite 2
5. Welche Art der Bebauung kann sich die Stadt dort als
genehmigungsfähig vorstellen?
Zu 5.
Der aktuell rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8423-18 aus dem Jahr 1992,
setzt die Bauflächen der Landwirtschaftskammer als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung "Institutsgebiet der Landwirtschaftskammer Rheinland"
fest. In dem Sondergebiet sind Verwaltungs- und Laborgebäude sowie
dazugehörige Anlagen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
Werkstätten, Lager, Gewächshausanlagen) zulässig. Ausnahmsweise können
Ställe in Verbindung mit Laboreinrichtungen im untergeordneten Umfang
zugelassen werden. Angesichts der Zweckbestimmung des Sondergebietes
wären die aufgeführten Verwaltungs- und Wohnnutzungen nur
genehmigungsfähig, wenn sie in einer unmittelbaren Verbindung mit der
Hauptnutzung „Landwirtschaftskammer“ stehen.
Einer wohnbaulichen Entwicklung kann bei Anwendung des § 31 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) derzeit ausschließlich in einem untergeordneten
Maße das planungsrechtliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
Inwieweit eine allgemeine Verwaltungsnutzung in Einklang mit den Inhalten des
hiesigen B-Plans zu bringen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. In
diesem Zusammenhang ist zwingend zu beachten, dass der noch gültige
Bebauungsplan Nr. 8423-18 durch die neuen Nutzungen in Summe nicht
funktionslos wird. So die Gefahr einer vollumfänglichen Funktionslosigkeit
entstehen würde, könnte etwaigen Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen
das planungsrechtliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt werden.
Der Einleitungsbeschluss sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(DS-Nr. 1411460) stellten für die ca. 4,7 ha große bebaute Fläche
demgegenüber auf eine wohnbauliche Entwicklung ab. Auch wenn mit der
Beschlussfassung des Rates vom 19.09.2023 (DS-Nr. 231112) konkrete
Maßgaben für das weitere Bebauungsplanverfahren formuliert wurden, so kann
daraus keine unmittelbare Genehmigungsfähigkeit für eine vom geltenden
Planungsrecht abweichende Nutzung abgeleitet werden, die über die
vorgenannte Anwendung des § 31 Abs. 3 BauGB hinausgeht. Da zudem auch
noch keine Planreife auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 33 BauGB
vorliegt – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung –, kann
Vorhaben, die dem aktuellen B-Plan entgegen stehen, derzeit das
planungsrechtliche Einvernehmen nicht ausgesprochen werden.
Darüber hinaus wurden auf Teilflächen des Geländes in der Vergangenheit
Büro- und Lagernutzungen festgestellt, ohne dass hierfür die erforderlichen
Bauanträge gestellt wurden. Diese Nutzungen wurden befristet geduldet. Ob in
diesem Fall für weitere Nutzungen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) möglich sind, bedarf einer Einzelfallprüfung der
jeweils beantragten Nutzungen.
Sollten Vorhaben im Plangebiet beantragt werden, die eine Umsetzung der
städtebaulichen Ziele und Maßgaben im Sinne des Beschlusses 19.09.2023
dauerhaft behindern, besteht zudem die Möglichkeit der Zurückstellung des
Bauvorhabens (§ 15 BauGB).
Grundsätzlich kann das Bauleitplanverfahren, welches formal durch einenSeite 2 von 3
Seite 3
Aufstellungsbeschluss eingeleitet wurde, auf der Grundlage der Maßgaben des
Ratsbeschlusses (DS-Nr. 231112) jederzeit weitergeführt werden. Hierbei kann
auf dem städtebaulichen Konzept des Siegerentwurfs des
Qualifizierungsverfahrens aufgebaut werden. Der Fortgang des Verfahrens
hängt von der Bereitschaft der jeweiligen Eigentumspartei des Grundstücks ab,
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach diesen Maßgaben
aufzustellen. Die Maßgaben sind für die Verwaltung bindend, solange diese
nicht durch Ratsbeschluss geändert sind. Sollte sich im Fall einer
Verfahrensfortsetzung herausstellen, dass sich die Maßgaben z.T. nicht
umsetzen lassen, würden den politischen Gremien ggf. Änderungen am
Konzept durch die Verwaltung vorgeschlagen werden.
Eine tatsächliche Realisierbarkeit einer Bebauung kann erst durch den
Fortgang des Bauleitplanverfahrens mit den vollständigen formellen
Beteiligungsschritten mit der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher
Belange ermittelt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle denkbaren Varianten
für diese Fläche.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de