240788-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Datenbasis zur Betreuungsreduktion und -ausfall in städtischen Kindertageseinrichtungen
Kerndaten
- Nummer
- 240788-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240788-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Bürgerantrag: Datenbasis zur Betreuungsreduktion und -ausfall in städtischen Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Antragsteller beantragt ein jährliches Monitoring für die städtischen Kindertagesstätten, deren Basis die Meldungen nach § 47 SGB VIII darstellen. Ziel ist die Schaffung einer transparenten Daten- und Entscheidungsgrundlage zur Betreuungsreduktion und zum Betreuungsausfall, in deren Folge Diskussionen mit Betroffenen, Verwaltungs- und politische Entscheidungen darauf aufbauen. Dem Ziel des Antragsstellers einer Reduzierung von Betreuungsausfällen sieht sich die Stadt Bonn ausdrücklich verpflichtet. Über die Situation in der Kinderbetreuung wird regelmäßig in den zuständigen Gremien (Jugendhilfeausschuss, AG §78, Jugendamtselternbeirat) berichtet und es wird fortlaufend geprüft, welche erforderlichen Daten genutzt werden können. Die Weiterentwicklung von Datengrundlagen im Sinne von Monitorings ist Bestandteil der kontinuierlichen Arbeit der öffentlichen Träger der Jugendhilfe als auch der Landesjugendämter mit dem Ziel der Schaffung einer höheren Transparenz. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Bedarfsplanung mit der Anmeldung der Gruppenstrukturen vor Beginn eines Kitajahres im Rahmen der KiBiz- Anmeldung und der unterjährigen fortlaufenden Personaleinsatzplanung. Im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 4 KiBiz NRW werden die für die Anmeldung der Kindpauschalen beim Land erforderlichen Daten genutzt um die Zahl der betriebsgenehmigten Betreuungsplätze im Jugendamtsbezirk festzulegen. Davon zu unterscheiden ist die unterjährige Personaleinsatzplanung, die jeder Träger einer Einrichtung im Rahmen der Vorgaben aus dem KiBiz bzw. der daraus folgenden Personalverordnung vorzunehmen hat. Aufgrund dieser Vorgaben folgt, dass bei unterjährigem Personalmangel die beabsichtigten Gruppenstrukturen und Betreuungszeiten sowohl bei städtischen Einrichtungen als auch bei Einrichtungen bei freien Trägern der Jugendhilfe nicht wie beabsichtigt angeboten werden können und eingeschränkt werden müssen. Der Mangel an pädagogischen Fachkräften, der hinter der akuten Krise in den Kindertagesstätten steht, ist kein neues Phänomen. Seit mehr als zehn JahrenSeite 1 von 4 Seite 2 warnen Experten, Gewerkschaften, Bildungsverbände, Kommunen und Träger, dass ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher fehlen und sich das Problem absehbar noch enorm verschärfen wird. Seit dem „PISA-Schock“ 2001 wurden politische neue Anforderungen an Bildungspläne und -programme festgeschrieben, die den Arbeitsaufwand in den Kindertagesstätten und somit auch den Bedarf an qualifizierten Fachkräften erhöht haben. Parallel zielte der Ausbau der Betreuungskapazitäten darauf ab, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Mit der Einführung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz 2013 setzte Deutschland einen Standard, der vor allem in Ballungsräumen, und so auch in Bonn, bis heute nicht flächendeckend erreicht werden konnte. Selbstverständlich wuchs die Zahl an Einrichtungen, Betreuungsplätzen und damit auch an Beschäftigten kontinuierlich. Die positive Entwicklung der hohen Geburtenzahlen der vergangenen Jahre, gepaart mit einem hohen Zuzug und dem gesetzlich normierten Ziel „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ für Eltern, lässt den Bedarf nach Betreuungsplätzen und längeren Betreuungszeiten auch für jüngere Kinder in Bonn stetig steigen. Der steigende Bedarf an Kindertagesbetreuung und die tatsächlich verfügbare Zahl an Fachkräften läuft deutlich auseinander. Damit reiht sich Bonn in ein bundesweites Problem ein, welches dazu führt, dass trotz intensiver Bemühungen Nachwuchskräfte nicht in ausreichender Anzahl für die Arbeit in Kindertageseinrichtung gewonnen werden können. Bundesweit fehlen nach der Studie der Bertelsmann-Stiftung nicht nur rund 430.000 Kita-Plätze, sondern es fehlen allein bis 2025 bundesweit 113.700 Fachkräfte. Angesichts der Arbeitsmarkzahlen, die entweder durch aktuelle Studien wie die Bertelsmann- Studie oder Analysen der Bundesagentur für Arbeit belegt werden, ist klar: Entspannung wird es erst einmal nicht geben. Es wird deutlich, dass der Fachkräftemangel in der frühkindlichen Bildung kein besonderes Phänomen in Bonn, sondern ein bundesweites Problem darstellt, dass in vielfachen Studien, Statistiken und Monitoringberichten umfassend beschrieben ist. Ein darauf aufsetzender Monitoringbericht, der dies für Bonn im Grunde nur bestätigt, bietet keinen zusätzlichen Mehrwert, zumal er vergangenheitsbezogen auf das jeweils abgelaufene Jahr abzielt. Darüber hinaus soll laut Bürgerantrag lediglich die Personalausfallsituation für die städtischen Kindertagesstätten dargestellt werden. Die Stadt Bonn hat 68 eigene städtischen Einrichtungen. Der Großteil der Kindertagesstätten wird von freien Trägern betrieben. Um die Bonner Situation in der Kindertagesbetreuung umfassend darzustellen, müssten diese Daten ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus sind die Informationen der Soll- und Ist- Stunden des Personals der einzelnen Kitas zu einem bestimmten Stichtag nicht aussagekräftig, da diese Angaben im Ablauf eines Kindergartenjahres sehr volatil sind und nicht allein entscheidend, für Personalausfälle und somit Einschränkungen in den Betreuungszeiten. Es bestehen allerdings nicht unerhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, die eine Darstellung wie vom Antragsteller gewünscht bereitzustellen. Dies bestätigte der Landschaftsverband als Aufsichtsbehörde. Das Meldewesen nach § 47 SGB VIII ist von hoher Bedeutung für den Schutz der Kinder in den Einrichtungen. Nach Auffassung des Landesjugendamtes ist eine Veröffentlichung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ebene der Kitas freier Träger im Hinblick auf VertrauensschutzgesichtspunkteSeite 2 von 4 Seite 3 grundsätzlich unzulässig. Aus diesem Grund werden Daten durch das Landesjugendamt grundsätzlich nur aggregiert auf der Ebene der Gebietskörperschaften an Dritte herausgegeben bzw. veröffentlicht. Folgende Rechtspositionen stehen der Veröffentlichung der Daten auf Ebene der Kita laut Aussagen des Landesjugendamtes entgegenstehen: • Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und deren Familien. Gemäß § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen die Daten der Kinder und der betroffenen Familien dem Sozialdatenschutz. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Trägers: Durch § 35 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleichgestellt. Gemäß § 67 Abs. 2 SGB X sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle betriebs- und geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. • Interesse an der Geheimhaltung: Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse. Die Landesjugendämter nehmen im öffentlichen Interesse die Aufgaben zum Schutz von Kindern in Kindertagesstätten wahr. Dabei ist der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den freien Trägern nach § 4 SGB VIII zu beachten. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein leichtfertiger Umgang mit übermittelten Daten der Träger. • Die Träger sind nach § 47 SGB VIII ausschließlich gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde meldepflichtig. Würden Träger damit rechnen müssen, dass Ihre Meldungen veröffentlicht werden, würde dies ein hohes Risiko hinsichtlich ihrer Meldebereitschaft bedeuten. Die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Betriebserlaubnisbehörden wäre massiv gefährdet und damit in letzter Konsequenz das Kindeswohl der betreuten Kinder. • Hohe Relevanz für die Existenz/Wettbewerbsfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Es besteht ein Risiko, dass die Darstellung zurückliegender Ereignisse in einer Kindertagestätte, die geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, die Existenz/Wettbewerbsfähigkeit des Trägers gefährdet. Insbesondere, wenn die Informationen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würden. Über die vom Landesjugendamt Rheinland veröffentlichten Daten zu den Meldungen nach § 47 SGB VIII erhält der Antragsteller entsprechende Informationen, die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend regelmäßig bereitgestellt werden. Dem Amt für Kinder, Jugend und Familie ist selbstverständlich bekannt, wo grundsätzlich ein höherer Personalmangel besteht und in welchem Umfang die in den einzelnen Kindertagesstätten der Fall ist. Im Wissen darum, erfolgt die Personalsteuerung entsprechend der jeweiligen Personalbedarfe und diese Einrichtungen werden beispielsweise bei den wöchentlichen Vorstellungsgesprächen und den nachlaufenden Einstellungen bevorzugt berücksichtigt. Die Stadt Bonn hat den bundesweit zunehmenden Fachkräftemangel seit vielen Jahren im Blick. Mit verschiedenen Maßnahmen wurden hier frühzeitig bessere Rahmenbedingungen geschaffen, um der sich abzeichnenden bundesweiten Entwicklung zu begegnen.Seite 3 von 4 Seite 4 Der erfolgreichste und nachhaltigste Baustein ist die Ausbildungsförderung. Es wird die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erziehe (PiA), welche sich inzwischen zu einem Erfolgskonzept über Landesgrenzen hinaus entwickelt hat, gefördert. Die Stadt Bonn hat darüber hinaus vielfältige Maßnahmen umgesetzt und damit trotz angespannter Haushaltslage die Voraussetzungen für eine bessere Personalausstattung in den Kitas geschaffen. Hierzu gehören unter anderem die Finanzierung von Verwaltungskräften, die pädagogisches Personal entlasten. Nicht nur der städtische Träger, sondern alle Träger in Bonn arbeiten auf Hochtouren, um freigewordene Stelle rasch neu zu besetzen und Konzepte für eine längere Verweildauer im Beruf zu erarbeiten. Zur Deckung des Bedarfs an Fachkräften können die Träger allerdings alle nur aus einem gemeinsamen, begrenzten Pool von Fachkräften schöpfen. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de