240785-01 AA · Änderungsantrag
Grüne-Änderungsantrag: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung Antrag zur Vorlage 240785
Kerndaten
- Nummer
- 240785-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 240785-01 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Christian Möller 26.09.2024 Grüne-Änderungsantrag: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung Antrag zur Vorlage 240785 Beratungsfolge Rat 26.09.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Aufgabenkatalog des RPA nach § 2 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird durch Einfügung einer Ziffer 11. mit dem folgenden Wortlaut erweitert: „die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisschutzgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz- Ausführungsgesetz NRW sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach diesen Gesetzen.“ Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung empfiehlt der Rat der Bundesstadt Bonn der Oberbürgermeisterin, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die Prüfung insbesondere folgende Anreize zur Nutzung des „internen Meldekanals“ nach §§ 12 ff. HinSchG: 1. Die Einrichtung eines anonymen Meldekanals gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG, um einer hinweisgebenden Person einen geschützten Erstkontakt mit der internen Meldestelle zu ermöglichen und um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen; 2. Der Erlass verwaltungsinterner Regularien (bspw. Dienstanweisung, Dienstvereinbarung), in der die Aufgaben und Pflichten der internen Meldestelle sowie der Verfahrensverlauf klarzustellen sind, insbesondere die von hinweisgebenden Personen gemeldetenSeite 1 von 3 Seite 2 Rechtsverstöße zu verfolgen. Dazu ist es erforderlich: a. die Geltung der Vorschriften des Antikorruptionserlasses NRW v. 9. Dezember 2022 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung; MBl. NRW. 2022 S. 1034) auch für die Beschäftigten der internen Meldestelle sicherzustellen. b. die Rechtsverfolgung gegen von Hinweisen betroffene Personen bzw. Urheber*innen eines Verstoßes und Beteiligte (i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. b) Ziff. ii) HinSch-RL 2019/1937/EU oder „Täter*innen“ i.S.d. des § 25 StGB) sicherzustellen. Insbesondere sind die entsprechenden Straf- und Disziplinarverfahren nach den Vorgaben der Nr. 6 des Antikorruptionserlasses NRW v. 9. Dezember 2022 zum „frühestmöglichen“ Zeitpunkt einzuleiten. c. im Fall von Hinweisen auf den Verdacht von Straftaten die Pflicht des*der Amtsleiter*in der internen Meldestelle zur Anzeige gegen den*die Urheber*in des Verstoßes oder Beteiligte aus der Behörde bei einer Strafverfolgungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetz sicherzustellen. Begründung Der Rat begrüßt die Einrichtung einer fachlich unabhängigen internen Meldestelle nach dem HinSchG im RPA. Hinweisgeber*innen sollen zur Abgabe von Hinweisen auf mögliche Straftaten im Dienst ermutigt werden.In diesem Sinne verfolgt der Änderungsantrag das Ziel, gemäß § 7 Abs. 3 HinSchG für die ca. 7.000 Beschäftigten der Stadtverwaltung „Anreize“ zur Meldung von Rechtsverstößen zu schaffen.Hierfür ist aus Sicht des Rates neben einem vertrauenswürdigen, fairen und offenen Umgang sowie einer guten Beratung durch die interne Meldestelle auch die Beschaffung eines elektronischen Hinweisgeberverfahrens notwendig, das in jeder Hinsicht barrierefrei ist und eine rechtssicher verschlüsselte Kommunikation mit Personen ermöglicht, die anonym bleiben möchten. Für einen wirksamen Hinweisgeberschutz und damit auch eine erfolgreiche Tätigkeit der internen Meldestelle ist es von zentraler Bedeutung, die Aufklärung der Hinweise auf Rechtsverstöße und die Maßnahmen zur Durchsetzung von Gesetz und Recht grundsätzlich unabhängig von den Rechtsfragen um den Kündigungs- bzw. Hinweisgeberschutz zu betrachten und sicherzustellen. Dahingehend enthält § 7 Abs. 1 Satz 3 HinSchG allerdings eine nicht nachvollziehbare Unschärfe, weil danach gilt:„Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebendenSeite 2 von 3 Seite 3 Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.“ An dieser Stelle wird mit dem Änderungsantrag die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende unbedingte Pflicht der Stadtverwaltung als öffentliche Behörde klargestellt, Hinweise auf Rechtsverstöße wirksam zu untersuchen und zu verfolgen (vgl. ausführlich Beschwerde Stv. Dr. Möller gegen Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission, GD Justiz, vom 31.07.2024, Az.CPLT[2024]02121). Die Pflicht zur Rechtsverfolgung gegen die von Hinweisen betroffenen Personen, also die „Täter*innen“ im strafrechtlichen Sinne, ist die Voraussetzung für einen tatsächlichen Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien, und der sicherste Weg zur Prävention von Korruption und Straftaten in Behörden. Die Einleitung von Folgemaßnahmen des Straf-, Dienst-, Disziplinar- und Arbeitsrechts gegen die von Hinweisen betroffenen Personen muss sichergestellt werden (Null-Toleranz-Strategie). Das beinhaltet auch die Pflicht der internen Meldestelle zurWeiterleitung von hinreichend konkreten Hinweisen auf Rechtsverstöße an eine Strafverfolgungsbehörde, beispielsweise die Polizei oder eine Staatsanwaltschaft.Der Antrag geht insoweit davon aus, dass der stärkste Anreiz für die Meldung von Verstößen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes die Gewähr ist, dass diese abgestellt und rechtlich konsequent verfolgt werden. Es liegt im Interesse der Stadt und ihrer Bürgerschaft, die mit der Erteilung von Hinweisen jeweils verbundene Zivilcourage im Rahmen einer offenen Integritätskultur gezielt zu würdigen und zu fördern. Alle Bediensteten sollen sich selbstverständlich als verpflichtet begreifen, hieran aktiv mitzuwirken. Der Schutz von Kommunalpolitiker*innen ist im besonderen Interesse der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu gewährleisten. Hinweisen auf den Versuch der Diskreditierung und Schädigung oder Nötigung oder Erpressung von Kommunalpolitiker*innen muss nachgegangen werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass ein fremder Wille zwischen das Wahlvolk und den durch Wahl bestimmten Vertreter*innen im Stadtrat gebracht werden kann. Um Hinweisgeberverfahren mit der gebotenen Rechtssicherheit durchzuführen und potentiell hinweisgebende Personen zu unterstützen und zu ermutigen, empfiehlt der Rat näheres zum Verfahrensablauf im Rahmen einer Dienstvereinbarung und/oder Dienstanweisung zu regeln, die auf die entsprechenden Rechtsvorschriften zum Hinweisgeberschutz und zur Korruptionsbekämpfung Bezug nimmt. Dies stärkt letztlich das Vertrauen der Bürgerschaft in die Integrität und Rechtsstaatlichkeit der öffentlichen Verwaltung der Stadt. Dazu ist auch klarzustellen, dass Untätigkeit von Dienstvorgesetzten wie Bediensteten der internen Meldestelle nach Empfang von Hinweisen als eigene Rechtsverstöße betrachtet werden können. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de