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240785-01 AA · Änderungsantrag

Grüne-Änderungsantrag: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung Antrag zur Vorlage 240785

Nummer
240785-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
26.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 240785 Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung

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Änderungsantrag
öffentlich
240785-01 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Christian Möller
26.09.2024
Grüne-Änderungsantrag: Umsetzung des
Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der
Bonner Stadtverwaltung
Antrag zur Vorlage 240785
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Aufgabenkatalog des RPA nach § 2 Abs. 2 der
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird durch Einfügung einer Ziffer 11. mit
dem folgenden Wortlaut erweitert:
„die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldestelle nach dem
Hinweisschutzgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz-
Ausführungsgesetz NRW sowie die Überwachung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben nach diesen Gesetzen.“
Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner
Stadtverwaltung empfiehlt der Rat der Bundesstadt Bonn der
Oberbürgermeisterin, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz
(HinSchG), die Prüfung insbesondere folgende Anreize zur Nutzung des
„internen Meldekanals“ nach §§ 12 ff. HinSchG:
1. Die Einrichtung eines anonymen Meldekanals gemäß § 16 Abs. 1 Satz
4 HinSchG, um einer hinweisgebenden Person einen geschützten
Erstkontakt mit der internen Meldestelle zu ermöglichen und um
gegenseitiges Vertrauen aufzubauen;
2. Der Erlass verwaltungsinterner Regularien (bspw. Dienstanweisung,
Dienstvereinbarung), in der die Aufgaben und Pflichten der internen
Meldestelle sowie der Verfahrensverlauf klarzustellen sind,
insbesondere die von hinweisgebenden Personen gemeldetenSeite 1 von 3
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Rechtsverstöße zu verfolgen. Dazu ist es erforderlich:
a. die Geltung der Vorschriften des Antikorruptionserlasses NRW v.
9. Dezember 2022 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption
in der öffentlichen Verwaltung; MBl. NRW. 2022 S. 1034) auch
für die Beschäftigten der internen Meldestelle sicherzustellen.
b. die Rechtsverfolgung gegen von Hinweisen betroffene Personen
bzw. Urheber*innen eines Verstoßes und Beteiligte (i.S.d. Art. 15
Abs. 1 lit. b) Ziff. ii) HinSch-RL 2019/1937/EU oder „Täter*innen“
i.S.d. des § 25 StGB) sicherzustellen. Insbesondere sind die
entsprechenden Straf- und Disziplinarverfahren nach den
Vorgaben der Nr. 6 des Antikorruptionserlasses NRW v. 9.
Dezember 2022 zum „frühestmöglichen“ Zeitpunkt einzuleiten.
c. im Fall von Hinweisen auf den Verdacht von Straftaten die Pflicht
des*der Amtsleiter*in der internen Meldestelle zur Anzeige
gegen den*die Urheber*in des Verstoßes oder Beteiligte aus der
Behörde bei einer Strafverfolgungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1
des Korruptionsbekämpfungsgesetz sicherzustellen.
Begründung
Der Rat begrüßt die Einrichtung einer fachlich unabhängigen internen
Meldestelle nach dem HinSchG im RPA. Hinweisgeber*innen sollen zur
Abgabe von Hinweisen auf mögliche Straftaten im Dienst ermutigt werden.In
diesem Sinne verfolgt der Änderungsantrag das Ziel, gemäß § 7 Abs. 3
HinSchG für die ca. 7.000 Beschäftigten der Stadtverwaltung „Anreize“ zur
Meldung von Rechtsverstößen zu schaffen.Hierfür ist aus Sicht des Rates
neben einem vertrauenswürdigen, fairen und offenen Umgang sowie einer
guten Beratung durch die interne Meldestelle auch die Beschaffung eines
elektronischen Hinweisgeberverfahrens notwendig, das in jeder Hinsicht
barrierefrei ist und eine rechtssicher verschlüsselte Kommunikation mit
Personen ermöglicht, die anonym bleiben möchten.
Für einen wirksamen Hinweisgeberschutz und damit auch eine erfolgreiche
Tätigkeit der internen Meldestelle ist es von zentraler Bedeutung, die
Aufklärung der Hinweise auf Rechtsverstöße und die Maßnahmen zur
Durchsetzung von Gesetz und Recht grundsätzlich unabhängig von den
Rechtsfragen um den Kündigungs- bzw. Hinweisgeberschutz zu betrachten und
sicherzustellen. Dahingehend enthält § 7 Abs. 1 Satz 3 HinSchG allerdings eine
nicht nachvollziehbare Unschärfe, weil danach gilt:„Wenn einem intern
gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebendenSeite 2 von 3
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Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.“ An dieser
Stelle wird mit dem Änderungsantrag die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) folgende unbedingte Pflicht der Stadtverwaltung als öffentliche
Behörde klargestellt, Hinweise auf Rechtsverstöße wirksam zu untersuchen
und zu verfolgen (vgl. ausführlich Beschwerde Stv. Dr. Möller gegen
Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission, GD Justiz, vom
31.07.2024, Az.CPLT[2024]02121). Die Pflicht zur Rechtsverfolgung gegen die
von Hinweisen betroffenen Personen, also die „Täter*innen“ im strafrechtlichen
Sinne, ist die Voraussetzung für einen tatsächlichen Schutz hinweisgebender
Personen vor Repressalien, und der sicherste Weg zur Prävention von
Korruption und Straftaten in Behörden.
Die Einleitung von Folgemaßnahmen des Straf-, Dienst-, Disziplinar- und
Arbeitsrechts gegen die von Hinweisen betroffenen Personen muss
sichergestellt werden (Null-Toleranz-Strategie). Das beinhaltet auch die Pflicht
der internen Meldestelle zurWeiterleitung von hinreichend konkreten Hinweisen
auf Rechtsverstöße an eine Strafverfolgungsbehörde, beispielsweise die Polizei
oder eine Staatsanwaltschaft.Der Antrag geht insoweit davon aus, dass der
stärkste Anreiz für die Meldung von Verstößen im Sinne des
Hinweisgeberschutzgesetzes die Gewähr ist, dass diese abgestellt und
rechtlich konsequent verfolgt werden.
Es liegt im Interesse der Stadt und ihrer Bürgerschaft, die mit der Erteilung von
Hinweisen jeweils verbundene Zivilcourage im Rahmen einer offenen
Integritätskultur gezielt zu würdigen und zu fördern. Alle Bediensteten sollen
sich selbstverständlich als verpflichtet begreifen, hieran aktiv mitzuwirken.
Der Schutz von Kommunalpolitiker*innen ist im besonderen Interesse der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu gewährleisten. Hinweisen auf den
Versuch der Diskreditierung und Schädigung oder Nötigung oder Erpressung
von Kommunalpolitiker*innen muss nachgegangen werden. Andernfalls besteht
die Möglichkeit, dass ein fremder Wille zwischen das Wahlvolk und den durch
Wahl bestimmten Vertreter*innen im Stadtrat gebracht werden kann.
Um Hinweisgeberverfahren mit der gebotenen Rechtssicherheit durchzuführen
und potentiell hinweisgebende Personen zu unterstützen und zu ermutigen,
empfiehlt der Rat näheres zum Verfahrensablauf im Rahmen einer
Dienstvereinbarung und/oder Dienstanweisung zu regeln, die auf die
entsprechenden Rechtsvorschriften zum Hinweisgeberschutz und zur
Korruptionsbekämpfung Bezug nimmt. Dies stärkt letztlich das Vertrauen der
Bürgerschaft in die Integrität und Rechtsstaatlichkeit der öffentlichen
Verwaltung der Stadt. Dazu ist auch klarzustellen, dass Untätigkeit von
Dienstvorgesetzten wie Bediensteten der internen Meldestelle nach Empfang
von Hinweisen als eigene Rechtsverstöße betrachtet werden können.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de