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240785 · Beschlussvorlage

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung

Nummer
240785
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 28.05.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 240785-02 ST Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung
  2. 240785-01 AA Grüne-Änderungsantrag: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung Antrag zur Vorlage 240785

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Beschlussvorlage
öffentlich
240785
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt
Dezernat:
Dez. OB
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
(HinSchG) in der Bonner Stadtverwaltung
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Der Aufgabenkatalog des RPA nach § 2 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsord-
nung (RPO) wird durch Einfügung einer Ziffer 11. mit dem folgenden Wortlaut
erweitert:
„die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldestelle nach dem
Hinweisschutzgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz-
Ausführungsgesetz NRW sowie die Überwachung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben nach diesen Gesetzen.“
Begründung
Das RPA hatte den Ausschuss in der Sitzung am 20.02.2024 über das Inkraft-
treten der Regelungen des HinSchG und die daraus resultierenden Verpflich-
tungen für die Bonner Stadtverwaltung informiert (vgl. Mitteilungsvorlage DS-
Nr. 240182). Um deren Einhaltung frühzeitig sicherzustellen, war bereits eine
„interne Meldestelle“ provisorisch im RPA eingerichtet worden. Eine absch-
ließende Entscheidung zur funktionalen Zuständigkeit für deren Weiterbetrieb
befand sich seinerzeit aber noch in der verwaltungsinternen Abstimmung.
Diese konnte inzwischen zum Abschluss gebracht werden mit dem Ergebnis,
dass die interne Meldestelle – den Empfehlungen des Deutschen Städtetages
folgend – auf Dauer beim RPA und zwar im bisherigen Bereich „Korruptions-
prävention“ verbleiben soll. Die Anforderungen, die das HinSchG an die Unab-
hängigkeit, Fachkunde und Neutralität von Meldestellbeauftragten stellt, werden
dort bereits umfassend erfüllt.
Um den Konsensvorschlag der Verwaltung umzusetzen, ist die schon in der
oben erwähnten Mitteilungsvorlage angekündigte Änderung der RPO notwen-
dig, mit der die zusätzliche Aufgabe dem RPA formal rechtlich übertragen wird.
Wegen der damit verbundenen quantitativen und qualitativen Aufgabenanrei-Seite 1 von 2
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cherung im künftigen Bereich „Korruptionsprävention und interne Meldestelle
nach dem HinSchG“ plant das RPA, diesen zeitnah aus der bisherigen Abtei-
lungsstruktur herauszulösen und in Form einer Stabsstelle unmittelbar der
Amtsleitung des RPA zuzuordnen.
Perspektivisch ist außerdem – zunächst mit Hilfe RPA-interner Aufgabenum-
schichtungen – eine personelle Verstärkung des Bereichs geplant. Hiermit soll
sichergestellt werden, dass unter der Übernahme der zusätzlichen Zuständig-
keiten nach dem HinSchG nicht die immer bedeutsamer werdenden Aufgaben
der Korruptionsprävention leiden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de