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240778 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Schwester-Melania-Straße 13 - Errichtung einer Doppelhaushälfte - hier: Geländeanhebung Az.: 458923 (neu: 1923/2019)

Nummer
240778
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240778
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Schwester-Melania-
Straße 13
- Errichtung einer Doppelhaushälfte - hier:
Geländeanhebung
Az.: 458923 (neu: 1923/2019)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, einen
Nachtrag zur Baugenehmigung abzulehnen, da der damit verbundene Antrag
auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht dem Rege-
lungsumfang im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB entspricht.
Begründung
Am 12.12.2019 wurde dem Bauherrn das Ursprungsvorhaben – Errichtung ei-
ner Doppelhaushälfte – genehmigt.
Beantragt ist nun im Rahmen des 1. Nachtrages die vollumfängliche Anhebung
der genehmigten Geländehöhe von 52,20 m Ü NHN auf 52,32 m Ü NHN.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans
7925-22 vom 28.4.2010, zuletzt geändert am 7.10.2015, und ist planungsrecht-
lich nach § 30 BauGB zu beurteilen.
Der Bebauungsplan legt in seinen textlichen Festsetzungen unter Ziffer 2.0 fest,
dass als Geländeoberfläche die Höhe der für das jeweilige Baugrundstück fest-
gesetzten öffentlichen Verkehrsfläche gilt. Die Fußbodenoberkante des ersten
zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzten Geschosses (Erdgeschossfuß-
bodenoberkante) ist in einer Höhe von mindestens 0,35 m und maximal 0,7 m
über dieser Höhe für das jeweilige Baugrundstück festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche zu errichten. Aufschüttungen sind allerdings nur bis zur Höhe
der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Ausnahmsweise können Auf-
schüttungen bis zur Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante zugelassen
werden.Seite 1 von 3
Seite 2
Letztere Festsetzung ist so zu verstehen, dass auf dem jeweiligen Baugrund-
stück innerhalb des Geltungsbereichs des hier zugrundeliegenden Bebauungs-
plans partielle (z.B. im Bereich der Terrassenanlagen) Aufschüttungen zuge-
lassen werden können. Eine Gesamtaufschüttung des gesamten Vorhaben-
grundstücks umfasst diese Festsetzung hingegen nicht.
Diese Ausnahme wurde bei beinahe allen Bauvorhaben in diesem Baugebiet
für den Bereich der Terrassen auch zugelassen, um den Bewohnenden einen
ebenerdigen Zugang von den Wohnräumen auf die Terrasse zu ermöglichen.
Ansonsten hat ab der Hinterkante der Terrasse das Gelände auf die maximal
zulässige Höhe abzufallen, damit im Poldergebiet im Überschwemmungsfall
das Wasser nicht in die Gebäude läuft.
Die hier beantragte und bereits ausgeführte vollumfängliche Geländeaufschüt-
tung ist unzulässig.
Daher beabsichtigt die Verwaltung, den Nachtrag zum Bauantrag und dem da-
mit verbundenen Antrag auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen
und dem Bauherrn einen Rückbau der Anschüttungen aufzugeben.
Anlage/n
1 Lageplan Schwester-Melania-Straße 13 (öffentlich)
2 Plan Schwester-Melania-Straße 13 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 23:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de