240764 · Mitteilungsvorlage
Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 240764
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Projektbeirates Sanierung Stadthalle Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 240764 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg Beratungsfolge Projektbeirat Sanierung Stadthalle Bad Godesberg 28.05.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Im weiteren Sanierungsprozess der Stadthalle Bonn-Bad Godesberg stehen in den nächsten Schritten die Beauftragungen der Planungen durch Fachpla- ner:innen und Architekt:innen an. Als Grundlage für diese wird das erstellte Raumprogramm weiterhin konkretisiert und erweitert. Durch die vorbereitenden Überlegungen soll es den Planer:innen möglich sein, die zukünftigen Nut- zungsprioritäten zu erkennen und die Räumlichkeiten dieser entsprechend pla- nen zu können. Hierfür sind folgende Parameter zu berücksichtigen: 1. Die Infrastruktur der Stadthalle Bad Godesberg soll so ausgestattet werden, dass ein autarker Betrieb der Veranstaltungsstätte im Objekt möglich ist. Das heißt, es sind die notwendigen Büros und Betriebs- /Logistikflächen zu planen. 2. Neben der Vollküche für das Restaurant soll vor Ort nicht gekocht, son- dern ausschließlich mit externem Catering gearbeitet werden. 3. Die zukünftige Konzeption der Stadthalle Bad Godesberg wird unter steuerlichen Gesichtspunkten dahingehend ausgerichtet diese weiterhin als Betrieb gewerblicher Art zu führen, mit der Zielsetzung die Optierung zur Umsatzsteuer beizubehalten. Zu. 1. Autarker Betrieb der Veranstaltungsstätte Um Nutzungsprioritäten, Betreiberkonstrukte und bauliche Anforderungen ablei- ten zu können, wurden in den vergangenen Monaten verschiedene vergleich- bare Locations besichtigt, die lokalen Vereine befragt, Fragen an die politischen Fraktionen gestellt, die Entwicklungen des Eventmarktes der letzten Jahre ana- lysiert und weitere Experteninterviews mit verschiedenen Marktteilnehmern, Betreibern, Veranstaltern, Caterern etc. geführt. Die gesammelten Erkenntnisse wurden in Gesprächen mit dem ehemaligen Pächter der Stadthalle rückgekop- pelt. Sie bilden die Basis für den dafür notwendigen Raumbedarf, die zukünfti- gen Nutzungsansprüche und die technischen Erfordernisse. Die Planungen sollen darauf ausgerichtet werden, dass die Stadthalle zukünftig autark betrieben werden kann. Das bedeutet, dass erforderliche Logistik-, Büro- und Betriebsflächen direkt vor Ort vorgesehen und die Flächen nicht als „Satel- lit“ einer externen Betriebsstruktur konzeptioniert werden. So soll gewährleistetSeite 1 von 4 Seite 2 werden, dass die am 17.11.2022 beschlossene konzeptionelle Ausrichtung auf große Veranstaltungen und Kongresse wie auch auf örtliche Vereine, Gemein- schaften und sonstige Initiativen gewährleistet werden kann. Die Erkenntnisse aus zahlreichen Gesprächen haben gezeigt, dass andere Locations, die eine ähnliche inhaltliche Ausrichtung besitzen, oftmals mit zu knapp bemessenen Flächen ausgestattet sind. Insbesondere Verwaltungs- und Büroflächen sind von besonders hoher Bedeutung. Eine multifunktionale Nutzung führt zu einer sehr hohen Anzahl von Veranstaltungen unterschiedlicher Größen, was auch vom ehemaligen Pächter bekräftigt wurde. Um Schnittstellen koordinieren, in unterschiedlichen Preisniveaus flexibel agieren und als guter Ansprechpartner für alle Nutzer zur Verfügung stehen zu können, ist es essenziell, dass nicht nur der operative Ansprechpartner, sondern auch die unterschiedlichen weiteren erforderlichen Kompetenzen vor Ort und greifbar sind. Nur so kann gewährleis- tet werden, dass sich spontan und unkompliziert um Veranstaltungen geküm- mert werden kann, sich ergebende Zeitfenster aber auch für andere Tätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können Zu. 2. Externes Catering für Veranstaltungsstätte Der politische Beschluss stellt Multifunktionalität, Flexibilität und eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen in den Fokus. Um diese speziellen Anforderungen auch gastronomisch erfüllen zu können, werden die weiteren Planungen in eine Richtung gelenkt, welche es ermöglicht, möglichst alle Veranstaltungsgrößen mit dem gewünschten gastronomischen Angebot zu bewirtschaften. Da es sich um Veranstaltungen mit sehr unterschiedlichem Charakter handelt, sollen die weiteren Planungen vorsehen, dass die Küchenflächen individuell und von mehreren Beteiligten parallel genutzt werden können. Kleine Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmern mit oder ohne Spei- senwunsch stellen sich in den allerhäufigsten Fällen für externe Caterer als unwirtschaftlich dar. Sie stellen im Gegenzug auf Grund der vor Ort vorhande- nen Infrastruktur und des ohnehin erforderlichen Tagesgeschäftes für den Pächter des Restaurants einen sehr attraktiven Grundumsatz dar. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich kleinere Veranstaltungen gastronomisch vom Pächter des Restaurants beliefern lassen werden. Die planerische Vorgabe, das Restaurant mit einer Vollküche vorzusehen, erscheint sinnvoll, um diesen sehr attraktiven Gastronomiestandort in Innenstadt- und Parklage mit einem geeigneten und ansprechenden Konzept versehen zu können, eine Drittnutz- barkeit direkt einzuplanen und um als Caterer für das Segment der kleinen Veranstaltungen arbeiten zu können. Ein sehr großer Teil der Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen ohne gewünschtes Speisenangebot findet in einer intensiveren Terminhäufigkeit statt. Die Versorgung mit einem gewünschten Getränkeangebot erfolgt sehr oft durch die Aufstellung von Kühlschränken, aus denen die Getränke durch Selbstbedienung entnommen und am Ende auf Ver- brauchsbasis abgerechnet werden können. Um den zukünftigen Pächter des Restaurants nicht mit Veranstaltungen dieser Art zu umfangreichen Öffnungs- zeiten und/oder unwirtschaftlichen Personaleinsätzen „zu zwingen“, wird im Planungsprozess vorgesehen, dass die Versorgung mit einem Getränkeange- bot auch direkt durch den Betreiber der Eventflächen erfolgen kann. Um dennoch die unterschiedlichen Veranstaltungsformate angemessen mit einem ansprechenden Speisenangebot ausstatten zu können, soll zukünftig im Eventbereich nicht mehr vor Ort gekocht, sondern mit einem oder mehreren externen Caterern gearbeitet werden. Da in den allermeisten Fällen nicht in Veranstaltungscentern gekocht wird, wird die Planung der Küchenausstattung darauf ausgerichtet. Im Eventbereich sollte daher mit einer oder mehreren Ca-Seite 2 von 4 Seite 3 teringküchen (evtl. modular verbindbar) geplant werden, welche die erforderli- chen Arbeitsflächen bieten, jedoch keine umfangreiche Küchenausstattung erhalten. Hierdurch soll auch vermieden werden, Geräte anzuschaffen, welche in der Folge nicht regelmäßig genutzt, jedoch gepflegt und gewartet werden müssen. Des Weiteren sollten separat nutzbare Lager- und Kühlflächen, aber auch Logistikwege geschaffen werden. Zu. 3. Betrieb gewerblicher Art Die Bundesstadt Bonn möchte die Stadthalle Bad Godesberg modernisieren und an einen Pächter verpachten, welcher wiederum die Stadthalle an Unter- nehmen, Vereine, Verbände, Parteien, Privatpersonen etc. überlässt (sog. Zwi- schenvermietung). Dabei geht die Bundesstadt Bonn davon aus, dass das Finanzamt die ihr von den mit der Durchführung der Baumaßnahmen betrauten Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) unter bestimmten Voraussetzun- gen ganz oder teilweise erstatten wird. Das Recht zur Geltendmachung der gesamten in Rechnung gestellten Umsatz- steuer (= vollständiger Vorsteuerabzug) hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die umsatzsteuerliche Würdigung eines Sachverhaltes nur, wenn die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erfüllt sind. Als BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebes (Verpachtungs- BgA). Die Stadthalle Bad Godesberg erfüllt bislang die Voraussetzungen eines Verpachtungs-BgA und wird derzeit im BgA „Gaststättenverpachtung“ geführt. Mit Einführung des § 2b UStG (vermutlich zum 01.01.2025) ist die umsatzsteu- erliche Würdigung eines Sachverhaltes nicht mehr von dem Vorliegen eines BgA abhängig. An der im Folgenden vorgenommenen umsatzsteuerlichen Würdigung ändert sich hierdurch allerdings nichts. Nach § 4 Nr. 12 S. 1 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Werden Eingangsleistungen (hier: die Ausführung von Baumaßnahmen durch die damit beauftragten Firmen) für die Erbringung steuerfreier Ausgangsumsätze ver- wendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Unter gewissen Voraussetzungen besteht nach § 9 UStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 S. 1 UStG zu verzichten und die Ausgangs- umsätze somit als steuerpflichtig zu behandeln. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 UStG wurden seit 1980 stetig erweitert, sodass es Stand heute sechs Fassungen gibt. In welcher Fassung § 9 UStG anzuwenden ist, ist vom Baubeginn und der Fertigstellung eines Gebäudes abhängig. Wird durch einen Anbau an einem Gebäude oder eine Aufstockung eines Gebäudes er- tragsteuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt, ist für dieses neue Wirtschaftsgut erneut zu prüfen, welche Fassung von § 9 UStG anzuwenden ist. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so umfassend saniert oder umgebaut wird, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut entsteht. Die Anwendung des § 9 UStG ist daher für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Die Option nach § 9 UStG setzt mindestens voraus, dass die Verpachtung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Die weiterenSeite 3 von 4 Seite 4 Voraussetzungen sind von der anzuwendenden Fassung abhängig. Werden die Räumlichkeiten auf der Endstufe für nichtunternehmerische Zwecke genutzt (z.B. Überlassung an Vereine, Verbände, Parteien, Privatpersonen), kann die Option ausgeschlossen sein. Im Hinblick auf die Modernisierungskosten für die Stadthalle Bad Godesberg besteht das Risiko, dass die Stadt die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht voll als Vorsteuer abziehen kann, falls die künftig gegenüber dem Pächter erbrachten Verpachtungsumsätze nicht voll umsatzsteuerpflichtig sein sollten. Für eine vorsteueroptimierte Planung ist es unerlässlich den gesamten Sach- verhalt zu kennen. Insbesondere die folgenden Punkte sind für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung: ➢ Abriss oder Sanierung des großen Saals ➢ Erhalt oder Beeinträchtigung der wesentlichen Substanz der Gebäude- teile (z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenwände, Geschoss- decken und Dachkonstruktionen) ➢ Nutzungskonzept Eine abschließende umsatzsteuerrechtliche Gestaltung mit dem Ziel der Optie- rung zur Umsatzsteuer kann erst erfolgen, wenn zu den vorgenannten Punkte alle erforderlichen Erkenntnisse vorliegen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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