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240751 · Beschlussvorlage

Versetzung der Stühle vor Gebäude Riesengebirgsstraße 8, Neu-Tannenbusch

Nummer
240751
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 240751-01 Versetzung der Stühle in der Riesengebirgsstraße Neu Tannenbusch

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Beschlussvorlage
öffentlich
240751
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Versetzung der Stühle vor Gebäude
Riesengebirgsstraße 8, Neu-Tannenbusch
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung demontiert die drehbaren Stühle in der Riesengebirgsstraße in
Neu-Tannenbusch, vor dem Haus Riesengebirgsstraße 8 und stellt sie in einem
anderen Bereich innerhalb des Gebiets des Förderprogramms „Soziale Stadt“
wieder auf.
Die Verwaltung wird beauftragt, der Bezirksvertretung Bonn einen oder
mehrere alternative Standorte zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung
Die Bewohner des Hauses Riesengebirgsstraße 8 (insg. 24 Personen) haben
einen Antrag auf Entfernung der insgesamt 7 Drehstühle vor dem Haus gestellt
(OB Bürgerbüro 1605/2023 vom 04.09.2023). In den folgenden Wochen fand
ein intensiver Austausch mit verschiedenen Fachstellen der Verwaltung, dem
Polizeibeamten vor Ort und dem Quartiersmanagement Neu-Tannenbusch
statt. Demnach sind keine Rechtsverstöße und keine Häufung von Einsätzen
des Ordnungsdienstes oder der Polizei zu verzeichnen. Da sich die Anwohner
aber weiterhin von der Nutzung der Stühle, insbesondere in den Nachmittags-
und Abendzeiten gestört fühlen, beabsichtigt die Verwaltung die Stühle
abzumontieren und in einem anderen Bereich des Fördergebietes des
Städtebauförderprogramms Soziale Stadt Neu-Tannenbusch wieder
aufzustellen.
Die Neugestaltung der Riesengebirgsstraße wurde am 04.10.2016 von der
Bezirksvertretung Bonn beschlossen (DS 1612522), eine Versetzung der
Stühle bedarf daher auch eines Beschlusses dieses Gremiums. Eine komplette
Demontage ohne Wiederaufbau an anderer Stelle des Förderprogramms
Soziale Stadt ist erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von 20 Jahren
möglich.
Gegen die Versetzung der Stühle spricht, dass grundsätzlich aus
städtebaulicher Sicht die Stühle zur Gestaltung des Straßenraums und zur
Erhöhung der Aufenthaltsqualität an diesem Standort sinnvoll sind. AußerdemSeite 1 von 2
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erscheint fraglich, ob an anderer Stelle nicht erneut Anwohnerbeschwerden
über den Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum, der durch die
Maßnahmen des Programms Soziale Stadt ja eigentlich gerade beabsichtigt
war, auftreten werden. Die Maßnahme des Abbaus und Neuaufbaus an
anderer Stelle bindet darüber hinaus personelle Ressourcen. Bei komplettem
Wegfall der Stühle wären ggf. Fördermittel anteilig zurückzuzahlen.
Da allerdings die Anwohnenden die Situation gerade in den Sommermonaten
als sehr belastend wahrnehmen, empfiehlt die Verwaltung die Versetzung der
Stühle an einen oder ggf. mehrere Standorte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de