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240748 · Beschlussvorlage

Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen" des Stadtbezirkes Bonn

Nummer
240748
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240748
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn
Dezernat:
Dez. I
Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung
des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen" des
Stadtbezirkes Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Bezeichnung „Feuerwehrtopf öffentliche Anlagen“ wird in
„Stadtbezirksbudget Bonn“ geändert.
2. Die Zweckbestimmung zur Verwendung der Mittel wird von „zweckge-
bunden für reine Reparatur- und Ausbesserungsmaßnahmen bei
öffentlichen Anlagen und Straßenbegleitgrün“ in „für stadtbezirk-
lich relevante Maßnahmen“ geändert.
Begründung
Die in der Bezirksvertretung Bonn gefassten Beschlüsse über den Einsatz der
o.g. Mittel kollidieren gelegentlich mit einer Zweckbestimmung, die sich die Be-
zirksvertretung Bonn anlässlich der Haushaltsberatungen zur Einrichtung des
„Feuerwehrtopfs“ im Haushalt 2017/2018 auferlegt hat. Im Einzelfall bedarf es
daher einer Klärung mit der Kämmerei, ob und wie die gefassten Beschlüsse
mit der Zweckbestimmung in Einklang zu bringen sind. Sofern dies nicht mög-
lich erscheint, wird in Ausnahmefällen ein Sonderfall unterstellt. Dieser lässt
sich damit begründen, dass das Gremium, welches sich die Zweckbestimmung
selbst gegeben hat, diese grundsätzlich selbst aufheben kann. Der damit ver-
bundene Prozess erzeugt stets zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie Unsi-
cherheit über die Vorgehensweise und das Vorliegen von Ausnahmetatbestän-
den und steht einer möglichst zügigen Umsetzung der gefassten Bescchlüsse
entgegen. Dem soll mit vorliegendem Vorschlag der Verwaltung abgeholfen
werden, indem die Zweckbestimmung durch die Formulierung „stadtbezirklich
relevante Maßnahmen“ weiter gefasst wird. Über die Relevanz für den Stadtbe-
zirk entscheidet die Bezirksvertretung Bonn in eigener Zuständigkeit.
Darüber hinaus suggeriert der Begriff „Feuerwehr“-Topf eine vordringliche Aus-
gabe, die keinen Aufschub duldet. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Bezeich-
nung vielfach Fragen aufwirft, denn es ist im Einzelfall in der Regel nicht klar,
ob eine Situation gegeben ist, die einen dringlichen Einsatz von Mitteln erfor-
dert bzw. wie eng diese Vorgabe aufzufassen ist.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aus vorgenannten Gründen werden die beiden vorgeschlagenen Änderungen
empfohlen. Die vorstehende Beschlussfassung dient der Rechtssicherheit.
Höhe der Mittel und Aufteilung in konsumtive sowie investive Mittel bleiben von
diesem Beschluss unberührt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Bezirksver-
tretung Beuel die hier vorgeschlagene Formulierung schon seit einigen Jahren
nutzt und dabei unnötiger Verwaltungsaufwand und Verzögerungen in der Um-
setzung der Beschlüsse vermieden werden. Die Formulierung ist also bewährt
und würde nun einheitlich verwendet.
Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezeichnung und Zweckbestimmung gel-
ten ab sofort und die kommenden Haushaltsjahre und solange im Rahmen der
Beschlussfassung über den Haushalt diese nach §37 III GO NRW eingerichte-
ten Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de