240748 · Beschlussvorlage
Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen" des Stadtbezirkes Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240748
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240748 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bonn Dezernat: Dez. I Änderung der Bezeichnung und Zweckbestimmung des sog. "Feuerwehrtopfes öffentliche Anlagen" des Stadtbezirkes Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Bezeichnung „Feuerwehrtopf öffentliche Anlagen“ wird in „Stadtbezirksbudget Bonn“ geändert. 2. Die Zweckbestimmung zur Verwendung der Mittel wird von „zweckge- bunden für reine Reparatur- und Ausbesserungsmaßnahmen bei öffentlichen Anlagen und Straßenbegleitgrün“ in „für stadtbezirk- lich relevante Maßnahmen“ geändert. Begründung Die in der Bezirksvertretung Bonn gefassten Beschlüsse über den Einsatz der o.g. Mittel kollidieren gelegentlich mit einer Zweckbestimmung, die sich die Be- zirksvertretung Bonn anlässlich der Haushaltsberatungen zur Einrichtung des „Feuerwehrtopfs“ im Haushalt 2017/2018 auferlegt hat. Im Einzelfall bedarf es daher einer Klärung mit der Kämmerei, ob und wie die gefassten Beschlüsse mit der Zweckbestimmung in Einklang zu bringen sind. Sofern dies nicht mög- lich erscheint, wird in Ausnahmefällen ein Sonderfall unterstellt. Dieser lässt sich damit begründen, dass das Gremium, welches sich die Zweckbestimmung selbst gegeben hat, diese grundsätzlich selbst aufheben kann. Der damit ver- bundene Prozess erzeugt stets zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie Unsi- cherheit über die Vorgehensweise und das Vorliegen von Ausnahmetatbestän- den und steht einer möglichst zügigen Umsetzung der gefassten Bescchlüsse entgegen. Dem soll mit vorliegendem Vorschlag der Verwaltung abgeholfen werden, indem die Zweckbestimmung durch die Formulierung „stadtbezirklich relevante Maßnahmen“ weiter gefasst wird. Über die Relevanz für den Stadtbe- zirk entscheidet die Bezirksvertretung Bonn in eigener Zuständigkeit. Darüber hinaus suggeriert der Begriff „Feuerwehr“-Topf eine vordringliche Aus- gabe, die keinen Aufschub duldet. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Bezeich- nung vielfach Fragen aufwirft, denn es ist im Einzelfall in der Regel nicht klar, ob eine Situation gegeben ist, die einen dringlichen Einsatz von Mitteln erfor- dert bzw. wie eng diese Vorgabe aufzufassen ist.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aus vorgenannten Gründen werden die beiden vorgeschlagenen Änderungen empfohlen. Die vorstehende Beschlussfassung dient der Rechtssicherheit. Höhe der Mittel und Aufteilung in konsumtive sowie investive Mittel bleiben von diesem Beschluss unberührt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Bezirksver- tretung Beuel die hier vorgeschlagene Formulierung schon seit einigen Jahren nutzt und dabei unnötiger Verwaltungsaufwand und Verzögerungen in der Um- setzung der Beschlüsse vermieden werden. Die Formulierung ist also bewährt und würde nun einheitlich verwendet. Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezeichnung und Zweckbestimmung gel- ten ab sofort und die kommenden Haushaltsjahre und solange im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt diese nach §37 III GO NRW eingerichte- ten Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de