240722 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
Kerndaten
- Nummer
- 240722
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 23.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Stiftsstraße Hauptort
- Am Ledenhof
- Niederkasseler Straße
- Bonn
- Beuel
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 240722 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 22.04.2024 Bürgerantrag: Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Wir beantragen daher erneut die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindig- keit in der Stiftsstraße im letzten Teilstück mit Tempo 50 auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen sowie die anschließende Überwachung der Einhaltung durch regelmäßige Tempokontrollen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 2 Betreff Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße zwischen Niederkasseler Str. und Am Ledenhof auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen Ihr Antrag Sehr geehrte Damen und Herren, bereits 2021 wurde von uns ein ähnlicher Antrag auf Einrichtung von Tempo 30 in der Stiftsstraße ab der Niederkasseler Str. bis zur Straße Am Ledenhof unter Verweis auf die hohe Lärmbelastung aufgrund des zunehmenden Verkehrs eingereicht (Antrag 202119). Seinerzeit wurde eine Reduktion aus Lärmschutzgründen auf Tempo 30 unter Verweis auf die nicht „ausreichende“ Lärmbelastung letztlich abgelehnt. Inzwischen liegt eine neue Version der Lärmschutzkartierung NRW vor, die die subjektiv bereits wahrgenommene stetige Zunahme des Lärmpegels durch den Straßenverkehr für die Anwohner im betroffenen Teilstück der Stiftsstraße nun auch offiziell ausweist. So liegt die durchschnittliche Lärmbelastung in 24 Stunden tagsüber inzwischen bei bis zu 74 db – eine Zunahme gegenüber der vorherigen Kartierung um bis zu 9 db. Aktuelle Werte sind unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de abrufbar. Ergänzend dazu auch Nummer 15.3 in https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lai-hinweise-zur-laermaktionsplanung-dritte- aktualisierung_1667389269.pdf: „Für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig. Diese können gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt (s. § 45 Absatz 9 StVO). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden können. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verlangt folglich dann eine Prüfpflicht der Behörden, wenn die in der 16. BImSchV genannten Grenzwerte (in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59/49 dB(A) tags/nachts, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 64/54 dB(A) tags/nachts) überschritten werden, also die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen der Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Bei Lärmpegeln, die die Lärmwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts in bewohnten Gebieten überschreiten, verdichtet sich das Ermessen der Behörden zur Pflicht einzuschreiten. In § 1 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alt. der 16. BImSchV ist geregelt, dass ab Erreichen der Tagwerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nachts jede Erhöhung bzw. Minderung relevant wird und zwar unabhängig von der Vorbelastung bzw. Ortsüblichkeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Maßstäbe auch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuwenden. Eine bestimmte Pegelminderung i. S. der Regelung der Ziffer 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23.11.2007 kann dann nicht verlangt werden.“ Wir beantragen daher erneut die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße im letzten Teilstück mit Tempo 50 auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen sowie die anschließende Überwachung der Einhaltung durch regelmäßige Tempokontrollen. Begründung des Antrags In der aktualisierten Lärmschutzkartierung NRW sind für die Stiftsstraße höhere Lärmwerte verzeichnet, die eine Reduktion des Tempos von 50 auf 30 rechtfertigen könnten. Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne. PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de