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240722 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen

Nummer
240722
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
23.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Stiftsstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Am Ledenhof Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Niederkasseler Straße Straße· Schwarzrheindorf, Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Einreichung erledigt · 23.04.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 21.08.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 82,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 240722-01 ST Bürgerantrag: Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
240722
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
22.04.2024
Bürgerantrag: Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße auf
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Wir beantragen daher erneut die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit in der Stiftsstraße im letzten Teilstück mit Tempo 50 auf Tempo 30 aus
Lärmschutzgründen sowie die anschließende Überwachung der Einhaltung
durch regelmäßige Tempokontrollen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 2
Betreff
Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße zwischen Niederkasseler Str. und Am
Ledenhof auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
Ihr Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits 2021 wurde von uns ein ähnlicher Antrag auf Einrichtung von Tempo 30 in der Stiftsstraße ab der
Niederkasseler Str. bis zur Straße Am Ledenhof unter Verweis auf die hohe Lärmbelastung aufgrund des
zunehmenden Verkehrs eingereicht (Antrag 202119). Seinerzeit wurde eine Reduktion aus Lärmschutzgründen
auf Tempo 30 unter Verweis auf die nicht „ausreichende“ Lärmbelastung letztlich abgelehnt.
Inzwischen liegt eine neue Version der Lärmschutzkartierung NRW vor, die die subjektiv bereits
wahrgenommene stetige Zunahme des Lärmpegels durch den Straßenverkehr für die Anwohner im betroffenen
Teilstück der Stiftsstraße nun auch offiziell ausweist. So liegt die durchschnittliche Lärmbelastung in 24 Stunden
tagsüber inzwischen bei bis zu 74 db – eine Zunahme gegenüber der vorherigen Kartierung um bis zu 9 db.
Aktuelle Werte sind unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de abrufbar. Ergänzend dazu auch
Nummer 15.3 in https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lai-hinweise-zur-laermaktionsplanung-dritte-
aktualisierung_1667389269.pdf:
„Für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Diese können gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die
Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt
(s. § 45 Absatz 9 StVO). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits
dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich
hingenommen werden muss. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungshilfe für die Bestimmung der
Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden können. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verlangt folglich dann eine
Prüfpflicht der Behörden, wenn die in der 16. BImSchV genannten Grenzwerte (in reinen und allgemeinen
Wohngebieten 59/49 dB(A) tags/nachts, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 64/54 dB(A) tags/nachts) überschritten
werden, also die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen der Planfeststellung
Schutzauflagen auslösen würden. Bei Lärmpegeln, die die Lärmwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts in bewohnten
Gebieten überschreiten, verdichtet sich das Ermessen der Behörden zur Pflicht einzuschreiten. In § 1 Absatz 2 Nr.
2, 2. Alt. der 16. BImSchV ist geregelt, dass ab Erreichen der Tagwerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nachts jede
Erhöhung bzw. Minderung relevant wird und zwar unabhängig von der Vorbelastung bzw. Ortsüblichkeit. Nach
der Rechtsprechung sind diese Maßstäbe auch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuwenden. Eine
bestimmte Pegelminderung i. S. der Regelung der Ziffer 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23.11.2007 kann
dann nicht verlangt werden.“
Wir beantragen daher erneut die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Stiftsstraße im letzten
Teilstück mit Tempo 50 auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen sowie die anschließende Überwachung der
Einhaltung durch regelmäßige Tempokontrollen.
Begründung des Antrags
In der aktualisierten Lärmschutzkartierung NRW sind für die Stiftsstraße höhere Lärmwerte verzeichnet, die eine
Reduktion des Tempos von 50 auf 30 rechtfertigen könnten.
Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne.
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de