240704 · Antrag
Antrag CDU: Hinweisschilder für das Konsumverbot nach § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz
Kerndaten
- Nummer
- 240704
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 22.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Hardtberg
- Beuel
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anregung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
Dateien
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Antrag öffentlich 240704 Antragsteller/in: MdL Guido Déus Georg Goetz Bert Moll Julia Polley Feyza Yildiz Nicole Bonnie Jens Röskens Marco Rudolph CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg CDU Bezirksfraktion Beuel CDU Bezirksfraktion Bonn CDU Bezirksfraktion Hardtberg 18.04.2024, gez. Reeh-Schall, Dr. Leonhardt, Wenzel, Pfeiffer Antrag CDU: Hinweisschilder für das Konsumverbot nach § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Anregung Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Anregung Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Anregung Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Anregung Hauptausschuss 11.06.2024 Empfehlung Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Parks und Grünanlagen, die entweder über einen Spiel- oder Sportplatz verfügen oder diesen in Sichtweise haben, mittels Schildern auf das Konsumverbot von Cannabis gem. § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz in diesen Bereichen hinzuweisen. Hierzu werden entsprechende Hinweisschilder in den Parks und an Spielplätzen bzw. Sportstätten angebracht bzw. ergänzt. Begründung Durch das nunmehr geltende Cannabis-Gesetz ist der Konsum von Cannabis weitestgehend legalisiert. Dennoch enthält das Gesetz auch ausdrückliche Verbote zum öffentlichen Konsum. Demnach ist der Konsum in der Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Weiter ist der Konsum auch in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Die Sichtweite ist entsprechend § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz mit 100 Metern vom Eingangsbereich definiert.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de