240703 · Beschlussvorlage
Beitritt der Bundesstadt Bonn zur kommunalen Einkaufsgenossenschaft KoPart eG
Kerndaten
- Nummer
- 240703
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 240703 Die Oberbürgermeisterin Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. II Beitritt der Bundesstadt Bonn zur kommunalen Einkaufsgenossenschaft KoPart eG Beratungsfolge Hauptausschuss 11.06.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 19.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bundesstadt Bonn tritt der interkommunalen Verbrauchergenossenschaft KoPart eG bei und erwirbt einen Geschäftsanteil von 750 Euro. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, den Beitritt zu vollziehen. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in der Generalversammlung wird zu einem späteren Zeitpunkt benannt. Begründung Die KoPart eG ist eine eingetragene Genossenschaft, wobei die Abkürzung für Kommunal & Partnerschaftlich steht. Zweck der Genossenschaft sind die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere die Übernahme von Dienstleistungen zur Beschaffung jeglicher Art für die Mitglieder, die Durchführung rechtskonformer Ausschreibungen sowie die Vermittlung des Wareneinkaufs für die Mitglieder. Die KoPart eG wird von ihren Mitgliedern getragen. Diese üben über die Generalversammlung ihr Bestimmungsrecht über die Genossenschaft aus. Grundsätzlich können nach § 3 der Satzung u.a. alle Kommunen insbesondere die Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes NRW der Genossenschaft beitreten. Die Genossenschaft KoPart bietet ihren Mitgliedern folgende Dienstleistungen und Vorteile: • Beschaffung von Massengütern durch Sammelausschreibungen bzw. zu Sonderkonditionen aus Rahmenvereinbarungen (z.B. Bürobedarf, Büromöbel, Reinigungsmaterialien, Verbrauchsmaterial, Schulbedarf),Seite 1 von 35 Seite 2 • bessere Konditionen und Preisvorteile durch die Bündelung großer Stückzahlen, • rechtssichere Durchführung von Ausschreibungsverfahren (z. B. europaweite Ausschreibungen) für die Mitglieder, • Qualitätszirkel (zur Standardisierung der Produkte und Schaffung einer einheitlichen Produktpalette), • Erfahrungsaustausch (zu einzelnen Produkten). Die Genossenschaft ist nicht gewerblich tätig, sondern dient der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder. Die am Katalogeinkauf teilnehmenden Mitglieder können die ausgeschriebenen Waren über eine webbasierte Beschaffungsplattform bestellen. Derzeit bestehen etwa 50 Rahmenvereinbarungen. Über 100 Verwaltungen und kommunale Organisationen nutzen bereits die Services und den elektronischen Einkaufskatalog von KoPart. Die Leistungen der Genossenschaft sollen ergänzend zu den eigenen Beschaffungen, aber auch anderen Beschaffungswegen wie z.B. über den KDN oder Provitako in Anspruch genommen werden, wenn dies wirtschaftlich ist bzw. eigene Beschaffungskapazitäten, insb. auch vor dem Hintergrund fehlender Fachkräfte, nicht zur Verfügung stehen. Vor einem Leistungsbezug über die Kopart wird geprüft, ob die Produkte bzw. Leistungen den städtischen Anforderungen im Sinne einer nachhaltigen Beschaffung genügen. Der Erwerb des Geschäftsanteils wird der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 Abs. 1 lit. g) GO NRW angezeigt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.01 Innere Verwaltung 1.01.09 Zentrale Dienste Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 1.000€ 5201016021000/78.630 0 2024 1.000€ 5100001091000/78.310 0 Einzahlungen Investiver Finanzsaldo 1.000€ 2024 1.000€ Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich FolgekostenSeite 2 von 35 Seite 3 Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 2021-06-24-Satzung_neu (öffentlich)Seite 3 von 35 Satzung der KoPart eG Stand: 25.06.2021Seite 4 von 35 Seite 2 von 32 INHALTSVERZEICHNIS I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS .................................... 4 § 1 Firma und Sitz .................................................................................................................. 4 § 2 Zweck und Gegenstand ................................................................................................... 4 II. MITGLIEDSCHAFT ................................................................................................................. 4 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft ............................................................................................... 4 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ....................................................................................... 5 § 5 Kündigung ........................................................................................................................ 5 § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens .......................................................................... 6 § 7 Tod eines Mitglieds.......................................................................................................... 6 § 8 Insolvenz eines Mitglieds ................................................................................................ 6 § 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ...................... 6 § 10 Ausschluss..................................................................................................................... 7 § 11 Auseinandersetzung ...................................................................................................... 8 § 12 Rechte der Mitglieder..................................................................................................... 9 § 13 Pflichten der Mitglieder ................................................................................................. 9 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT .................................................................................. 10 § 14 Organe der Genossenschaft ....................................................................................... 10 A. DER VORSTAND .............................................................................................................. 11 § 15 Leitung der Genossenschaft ....................................................................................... 11 § 16 Vertretung..................................................................................................................... 11 § 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands...................................................................... 11 § 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ........................................................ 12 § 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis................................................................... 13 § 20 Willensbildung ............................................................................................................. 13 § 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats ............................................................... 14 § 22 Kredit an Vorstandsmitglieder .................................................................................... 14 B. DER AUFSICHTSRAT ......................................................................................................... 14 § 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats ................................................................ 14 § 24 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, ............................... 16 zustimmungsbedürftige Angelegenheiten ......................................................................... 16 § 25 Zusammensetzung und Wahl...................................................................................... 17Seite 5 von 35 Seite 3 von 32 § 26 Konstituierung, Beschlussfassung ............................................................................ 18 C. DIE GENERALVERSAMMLUNG ......................................................................................... 19 § 27 Ausübung der Mitgliedsrechte .................................................................................... 19 § 28 Frist und Tagungsort ................................................................................................... 20 § 29 Einberufung und Tagesordnung ................................................................................. 21 § 30 Versammlungsleitung.................................................................................................. 22 § 31 Gegenstände der Beschlussfassung ......................................................................... 22 § 32 Mehrheitserfordernisse ............................................................................................... 23 § 33 Entlastung .................................................................................................................... 23 § 34 Abstimmung und Wahlen ............................................................................................ 24 § 35 Auskunftsrecht............................................................................................................. 24 § 36 Protokoll ....................................................................................................................... 25 § 37 Teilnahmerecht der Verbände ..................................................................................... 26 D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSION ........................................................................ 26 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME .................................................................................. 26 § 39 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben ................................................................... 26 § 40 Gesetzliche Rücklage .................................................................................................. 27 § 41 Andere Ergebnisrücklage ............................................................................................ 27 § 42 Kapitalrücklage ............................................................................................................ 28 § 43 Nachschusspflicht ....................................................................................................... 28 V. RECHNUNGSWESEN .......................................................................................................... 28 § 44 Geschäftsjahr ............................................................................................................... 28 § 46 Rückvergütung............................................................................................................. 29 § 47 Verwendung des Jahresüberschusses ...................................................................... 30 § 48 Deckung eines Jahresfehlbetrages ............................................................................ 30 VI. LIQUIDATION...................................................................................................................... 30 § 49 Liquidation ................................................................................................................... 30 VII. BEKANNTMACHUNGEN ................................................................................................... 31 § 50 Bekanntmachungen ..................................................................................................... 31 VIII. GERICHTSSTAND ............................................................................................................ 31 § 51 Gerichtsstand ............................................................................................................... 31Seite 6 von 35 Seite 4 von 32 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: KoPart eG (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Düsseldorf § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen jeglicher Art für die Mitglieder, ins- besondere die Durchführung rechtskonformer Ausschreibungen sowie die Vermittlung des Wareneinkaufs für die Mitglieder und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, Dienstleistungen aller Art zur Unterstützung der nachhaltigen Erfüllung der öffentlichen Zwecke der Mitglieder sowie alles, was mit den oben beschriebenen Gegenständen in Zu- sammenhang steht. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen be- teiligen. II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.Seite 7 von 35 Seite 5 von 32 (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun- gen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossen- schaft liegt. Aufnahmefähig sind grundsätzlich alle Kommunen, insbesondere alle Mitglieder des Städ- te- und Gemeindebundes NRW, kommunale Gebietkörperschaften und deren Gesellschaf- ten, Anstalten des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft, der Städte- und Ge- meindebund NRW, dessen Kommunal-Stiftung und deren Gesellschaften, weitere Körper- schaften öffentlichen Rechts, weitere Genossenschaften mit vergleichbaren Zielen sowie sonstige Personen, die als Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates Mitglieder der Ge- nossenschaft sein müssen (§ 9 Abs. 2 GenG). (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und b) Beschluss des Vorstandes über die Zulassung als Mitglied. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 17 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch - Kündigung (§ 5 Abs. 1) - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1) - Tod eines Mitglieds (§ 7) - Insolvenz eines Mitglieds (§ 8) - Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9) - Ausschluss (§ 10) § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.Seite 8 von 35 Seite 6 von 32 (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mit- glied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäfts- guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäfts- anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands. § 7 Tod eines Mitglieds Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. § 8 Insolvenz eines Mitglieds Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels Masse abgelehnt wurde. § 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlö-Seite 9 von 35 Seite 7 von 32 schen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. § 10 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausge- schlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den sat- zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver- pflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst un- richtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftli- chen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde; e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden wa- ren oder nicht mehr vorhanden sind; g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen be- treibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds betei- ligt; h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Auf- sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mit- zuteilen.Seite 10 von 35 Seite 8 von 32 (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossen- schaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss be- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossen- schaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. § 11 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Ge- schäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Mo- naten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 39 Abs. 5) unterschritten würde. Die Genossen- schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mit- glied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurech- nen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.Seite 11 von 35 Seite 9 von 32 § 12 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach eigenem Ermessen zu nutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzu- nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, so- weit dem § 35 (Auskunftsrecht) nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 29 Abs. 4); d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 29 Abs. 2); e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen; g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Nie- derschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen; h) die Mitgliederliste einzusehen; i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen. § 13 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstüt- zen. Das Mitglied hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;Seite 12 von 35 Seite 10 von 32 b) die geltenden allgemeinen Geschäfts-, und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzu- halten; c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; d) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, ins- besondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte wer- den von der Genossenschaft vertraulich behandelt; e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; f) ein der Kapitalrücklage (§ 42) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 14 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSIONSeite 13 von 35 Seite 11 von 32 A. DER VORSTAND § 15 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Geset- ze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16. § 16 Vertretung (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmit- glied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Al- ternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vor- stand. § 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauli- che Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondereSeite 14 von 35 Seite 12 von 32 a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungs- gemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sach- lichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, dass hierdurch ein Bei- trag zur nachhaltigen Erfüllung der öffentlichen Zwecke der Mitglieder geleistet wird; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden; d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vor- stand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeich- nen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; f) ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahres- abschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustel- len, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Gene- ralversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Ge- nossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsge- setz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträ- ge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prü- fungsverband hierüber zu berichten; k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzei- tig Mitteilung zu machen. § 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen: a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;Seite 15 von 35 Seite 13 von 32 c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht; e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unver- züglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen. § 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, sein. (2) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören. (3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmit- gliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienst- verhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (4) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. (5) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf fünf Jahre befristet. Wie- derbestellung ist zulässig. § 20 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des 17 Abs. 2 Buchst. d) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt.Seite 16 von 35 Seite 14 von 32 (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweis- zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das be- troffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vor- standsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzun- gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angele- genheiten zu erteilen. § 22 Kredit an Vorstandsmitglieder Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vor- stands, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. B. DER AUFSICHTSRAT § 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jeder- zeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzel- ne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft so- wie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü- fen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Auf- sichtsrat, verlangen.Seite 17 von 35 Seite 15 von 32 (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüber- schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Gene- ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 26. (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist je- dem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglie- der und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. (6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergü- tung (z. B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Auf- sichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gericht- lich und außergerichtlich. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter.Seite 18 von 35 Seite 16 von 32 § 24 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats: a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden; d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 46); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 41, 42; f) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden; g) Erteilung und Widerruf der Prokura; h) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind- lichkeiten und stiller Beteiligungen. (3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 26 Abs. 5 ent- sprechend. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vor- sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.Seite 19 von 35 Seite 17 von 32 (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet. (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 6 entsprechend. § 25 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens 12 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbstständige, aktiv tätige Mit- glieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vor- standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossen- schaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in wel- chem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig. (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.Seite 20 von 35 Seite 18 von 32 (5) Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 67. Lebens- jahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. (6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 26 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wah- len entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 34 gilt entsprechend. (3a) Sitzungen des Aufsichtsrats sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Auf- sichtsrats können auch im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokon- ferenz durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder des Aufsichtsrats über elektronische Kommu- nikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) möglich ist, 3. den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation ein- geräumt wird. Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elekt- ronischer Kommunikation einzureichen.Seite 21 von 35 Seite 19 von 32 (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mit- teilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister o- der einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. DIE GENERALVERSAMMLUNG § 27 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied mehrere Geschäftsantei- le erwirbt.Seite 22 von 35 Seite 20 von 32 (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Perso- nengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter aus. (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein, oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis ste- hen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 10 Abs. 5), so- wie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ih- re Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachwiesen. (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 28 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.Seite 23 von 35 Seite 21 von 32 (4) Der Vorstand und der Aufsichtsrat können beschließen, dass die Versammlung ohne phy- sische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Generalversammlung abgehalten wird. Voraus- setzung dafür ist, dass 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist, 3. den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation ein- geräumt wird. Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elekt- ronischer Kommunikation einzureichen. § 29 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberu- fen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Gene- ralversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.Seite 24 von 35 Seite 22 von 32 (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegan- gen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post abgesendet worden sind. § 30 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Vorstands. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler. § 31 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung be- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; i) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung;Seite 25 von 35 Seite 23 von 32 l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossen- schaftsgesetzes; m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; § 32 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege- benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor- schreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 31 a) - f) und j) genannten Fällen erforderlich. (3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsver- band zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu be- antragen und in der Generalversammlung zu verlesen. § 33 Entlastung Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we- der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats Stimmrecht.Seite 26 von 35 Seite 24 von 32 § 34 Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Ab- stimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gül- tig abgegebenen Stimmen es verlangt. Beschlüsse der Mitglieder können schriftlich (§ 126b BGB) gefasst werden, wenn eine Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldet und zeitnah getroffen werden muss. Damit die schriftlich abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses berücksichtigt werden können, müssen sie dem Versammlungsleiter bis spätestens zwei Werktage vor der Versammlung vorliegen. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzet- tel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt. § 35 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Ge-Seite 27 von 35 Seite 25 von 32 genstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkula- tionsgrundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft; d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt. § 36 Protokoll (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfas- sung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalver- sammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversamm- lung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschiene- nen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.Seite 28 von 35 Seite 26 von 32 (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. § 37 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSION § 38 Aufgaben und Pflichten Die Genossenschaft hat eine oder mehrere Standardisierungskommissionen, die sich aus je- weils mindestens drei und höchstens fünf Personen aus den Reihen der Mitglieder zusammen- setzen. Die Mitglieder der Standardisierungskommissionen werden vom Vorstand berufen. Die Standardisierungskommissionen tauschen mit dem Vorstand Informationen und Erfahrun- gen über die Produktbereiche aus. Sie sprechen Empfehlungen an den Vorstand aus. Dies be- trifft insbesondere folgende Bereiche: a) die Erarbeitung eines harmonisierten Produktkatalogs b) die Erarbeitung einer Standardisierung für Produkte c) die Information der Mitglieder über den Produktbereich d) die Aufnahme von Anregungen aus dem Mitgliederkreis IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 39 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EUR. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen be- teiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Aus- nahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsan- teil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.Seite 29 von 35 Seite 27 von 32 (4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschrif- ten und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgut- haben eines Mitglieds. (5) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 50 % des Gesamtbetrags der Geschäfts- guthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszah- lung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprü- che ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital un- terschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient; § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung. (6) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Ge- nossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Ge- nossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht er- lassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht ge- stattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 11. § 40 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber- schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossen- schaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht. § 41 Andere ErgebnisrücklageSeite 30 von 35 Seite 28 von 32 (1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jähr- lich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvor- trages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Der nach Ab- satz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 2 Buchst. e). (2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahres- überschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand. (3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden. § 42 Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver- wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 2 Buchst. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu ver- wenden (§ 48). § 43 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. V. RECHNUNGSWESEN § 44 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres § 45 Jahresabschluss und LageberichtSeite 31 von 35 Seite 29 von 32 (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah- resabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das ver- gangene Geschäftsjahr in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit dem ge- setzliche Vorschriften nicht entgegenstehen; weitergehende gesetzliche Vorschriften blei- ben unberührt. . (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbu- ches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzu- wirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen. (3) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. g) den Jahresabschluss und den Lagebe- richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlus- ses vorzulegen. (4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Ge- schäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richtes (§ 23 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen General- versammlung zu erstatten. § 46 Rückvergütung Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstel- lung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.Seite 32 von 35 Seite 30 von 32 § 47 Verwendung des Jahresüberschusses (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder ent- fallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäfts- guthaben wieder ergänzt ist. § 48 Deckung eines Jahresfehlbetrages (1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalver- sammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzie- hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsan- teile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstan- den ist, berechnet. VI. LIQUIDATION § 49 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossen- schaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mit- glieder verteilt werden.Seite 33 von 35 Seite 31 von 32 VII. BEKANNTMACHUNGEN § 50 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fäl- len unter ihrer Firma im „Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen“ veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie aus- geht. VIII. GERICHTSSTAND § 51 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft.Seite 34 von 35 Seite 32 von 32Seite 35 von 35
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