240697-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aussetzung der Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße
Kerndaten
- Nummer
- 240697-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Steinweg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240697-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aussetzung der Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Bürgerantrag 240697- „Aussetzung der Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße“ wurde in der Sitzung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 12.02.2025 als "erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung" beschlossen. Bei der ersten Behandlung am 14.05.2024 wurde der Antrag vertagt mit der Maßgabe, diesen zur Mitberatung der Bezirksvertretung vorzulegen. Die Bezirksvertretung hat in ihrer Sitzung am 04.02.2025 ihrerseits vertagt mit der Maßgabe, „aus der Vorlage einen Beschlusspunkt der BV Bonn (Ö 6 Beschlüsse) zur Sitzung am 11.03.2025 zu machen.“ Die Verwaltung hat in der Stellungnahme 240697-02 ausgeführt, dass der Steinweg im Hinblick auf den Radverkehr und seine Bedeutung im beschlossenen Radverkehrsnetz deutlich großräumiger zu betrachten ist. So ist er Teil eines angedachten Radschnellweges bzw. einer Radvorrangoute, die aus dem östlichen Rhein-Sieg-Kreis kommend durch Bonn führt und anschließend im Westen wiederum in den linksrheinischen Teil des Rhein-Sieg- Kreises weiterläuft. Somit handelt es sich hier um eine überbezirkliche Angelegenheit. Daher kann von der Bezirksvertretung nur eine Empfehlung ausgesprochen werden, die durch eine sogenannte "N-Vorlage" dem Rat mit Vorberatung im Ausschuss für Mobilität und Verkehr zur Beschlussfassung zugeleitet würde. Falls die Bezirksvertretung an der von ihr angenommenen Zuständigkeit festhält, empfiehlt die Verwaltung, gemäß § 37 Abs. 2 GO NRW den Hauptausschuss zur Klärung der Zuständigkeit anzurufen.“ Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de