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240697-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aussetzung der Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße

Nummer
240697-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Steinweg Straße· Endenich, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 20.01.2026 Kenntnisnahme
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  1. 240697 Bürgerantrag: Aussetzung der Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240697-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aussetzung der
Umbenennung des Steinweges zur Fahrradstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag 240697- „Aussetzung der Umbenennung des Steinweges
zur Fahrradstraße“ wurde in der Sitzung des Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger am 12.02.2025 als "erledigt durch Stellungnahme der
Verwaltung" beschlossen. Bei der ersten Behandlung am 14.05.2024 wurde der
Antrag vertagt mit der Maßgabe, diesen zur Mitberatung der Bezirksvertretung
vorzulegen. Die Bezirksvertretung hat in ihrer Sitzung am 04.02.2025 ihrerseits
vertagt mit der Maßgabe, „aus der Vorlage einen Beschlusspunkt der BV Bonn
(Ö 6 Beschlüsse) zur Sitzung am 11.03.2025 zu machen.“
Die Verwaltung hat in der Stellungnahme 240697-02 ausgeführt, dass der
Steinweg im Hinblick auf den Radverkehr und seine Bedeutung im
beschlossenen Radverkehrsnetz deutlich großräumiger zu betrachten ist. So ist
er Teil eines angedachten Radschnellweges bzw. einer Radvorrangoute, die
aus dem östlichen Rhein-Sieg-Kreis kommend durch Bonn führt und
anschließend im Westen wiederum in den linksrheinischen Teil des Rhein-Sieg-
Kreises weiterläuft.
Somit handelt es sich hier um eine überbezirkliche Angelegenheit. Daher kann
von der Bezirksvertretung nur eine Empfehlung ausgesprochen werden, die
durch eine sogenannte "N-Vorlage" dem Rat mit Vorberatung im Ausschuss für
Mobilität und Verkehr zur Beschlussfassung zugeleitet würde. Falls die
Bezirksvertretung an der von ihr angenommenen Zuständigkeit festhält,
empfiehlt die Verwaltung, gemäß § 37 Abs. 2 GO NRW den Hauptausschuss
zur Klärung der Zuständigkeit anzurufen.“
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de