240695-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW Drucksachengruppe 240695
Kerndaten
- Nummer
- 240695-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240695-05 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I BBB-Anfrage: Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW Drucksachengruppe 240695 Beratungsfolge Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Da die zum Zeitpunkt der Anfragestellung noch amtierende Kämmerin von der Ratsmehrheit nicht wiedergewählt wurde und Frau Heidler somit vor Erreichen der Altersgrenze in Ruhestand tritt, entstehen der Bundesstadt Bonn neben der Besoldung des neuen Stelleninhabers zusätzliche Kosten für das anfallende Ruhegehalt der ausscheidenden Dezernentin. Zu der Großen Anfrage des BBB betr. "Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW 240695-04 nimmt die Verwaltung in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten wie folgt Stellung: Da es sich bei den mit der Großen Anfrage herausverlangten Informationen um personenbezogene Daten i.S. Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO) handelt und weder eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO noch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO vorliegen, kommt eine Beantwortung vorliegend nicht in Betracht. Es kann lediglich mitgeteilt werden, dass das Ruhegehalt berechnet wird, indem anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein prozentualer Ruhegehaltssatz ermittelt wird. Mit diesem Prozentsatz werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe und einem eventuellen Familienzuschlag der Stufe 1 multipliziert, so dass sich daraus das Ruhegehalt ergibt. Im Einzelnen: Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Inhalt und Umfang des Fragerechts sind in der Geschäftsordnung (GeschO) geregelt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V. mit § 11 GeschO). Nach § 11 Abs. 2 GeschO können Fraktionen oder mindestens vier Stadtverordnete in Angelegenheiten von besondererSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Bedeutung Große Anfragen an die Oberbürgermeisterin richten. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts kann sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass die Beantwortung als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat (OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2010 – 15 A 69/09, NVwZ-RR 2010, 650 <650 f.>). Bei der danach grundsätzlich gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist wiederum zu beachten, dass der grundrechtliche Datenschutz auf der Ebene des Verfassungsrechts und der Informationsanspruch des Ratsmitglieds „nur“ auf der Ebene des einfachen Rechts angesiedelt ist (ebd., NVwZ-RR 2010, 650 <651>). Daran orientiert darf die Oberbürgermeisterin personenbezogene Daten nur weitergeben, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Ratsmitglieds erforderlich ist (Plückhahn/Faber, in: Held u.a., GO NRW (=PdK NW B-1), § 55 Erl. 4.2.3). Bei der hier fraglichen Höhe des Ruhegehalts der Stadtkämmerin handelt es sich unstreitig um personenbezogene Daten i.S. des Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO), deren Verarbeitung ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO zulässig ist. Mangels Einwilligung kommt als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand vorliegend allenfalls Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO i.V. mit § 55 GO NRW in Betracht. Die Kenntnis des Rates über die Höhe des Ruhegehalts eines ausscheidenden Beigeordneten ist jedoch zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte der Ratsmitglieder nicht erforderlich im vorgenannten Sinne. Die Anfrage ist schon nicht auf die von § 55 Abs. 1 GO NRW vorausgesetzte Kontrolle der Verwaltung gerichtet. Das (vorzeitige) Entstehen von Versorgungsansprüchen der ausscheidenden Beigeordneten ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei städtischen Beigeordneten um Wahlbeamte auf Zeit handelt, deren Amtszeit nach 8 Jahren endet. Eine Wiederwahl durch den Rat ist nicht erfolgt. Die Höhe des Ruhegehalts berechnet sich nach dem Ausscheiden der Beigeordneten nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Anfrage lässt nicht erkennen, inwiefern für die Kontrolle der Verwaltung die Kenntnis der Höhe des Ruhegehalts der ausscheidenden Beigeordneten erforderlich sein sollte. Infolge der bereits erfolgten Wahl eines neuen Beigeordneten kommt die Höhe des Ruhegehalts der ausscheidenden Beigeordneten und die damit einhergehende Belastung für den Haushalt der Bundesstadt Bonn auch nicht mehr als Entscheidungsgrundlage in Betracht. Der Entscheidungsprozess ist vielmehr bereits abgeschlossen. Schließlich ist die Kenntnis der Höhe des Ruhegehalts eines einzelnen ausgeschiedenen Beamten auch mit Blick auf die Haushaltsverantwortung des Rates nicht erforderlich. Insoweit können nicht die Versorgungsansprüche Einzelner, sondern allenfalls die Summe aller Versorgungsansprüche von Belang sein. Vor diesem Hintergrund überwiegt – auch unter Berücksichtigung eines möglichen Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 GO NRW i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GeschO – das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Beigeordneten gegenüber dem lediglich einfachgesetzlich ausgestalteten Informationsrecht des Rates bzw. seiner Mitglieder. Bei der Höhe von Versorgungsbezügen handelt es sich um besonders sensible personenbezogene Daten, die anhand der konkreten Erwerbsbiografie zu berechnen sind. Anders als die Besoldung, die sich dem Grunde nach dem Landesbesoldungsgesetz NRW entnehmen lässt, sind die konkretenSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) Versorgungsbezüge des einzelnen Beamten nicht ohne Weiteres ermittelbar. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de