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240695-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW Drucksachengruppe 240695

Nummer
240695-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240695 Wahl einer Beigeordneten bzw. eines Beigeordneten Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240695-05 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage: Wahl einer Beigeordneten bzw.
eines Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer
Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG NRW
Drucksachengruppe 240695
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Da die zum Zeitpunkt der Anfragestellung noch amtierende Kämmerin von der
Ratsmehrheit nicht wiedergewählt wurde und Frau Heidler somit vor Erreichen
der Altersgrenze in Ruhestand tritt, entstehen der Bundesstadt Bonn neben der
Besoldung des neuen Stelleninhabers zusätzliche Kosten für das anfallende
Ruhegehalt der ausscheidenden Dezernentin.
Zu der Großen Anfrage des BBB betr. "Wahl einer Beigeordneten bzw. eines
Beigeordneten (eines Kämmerers bzw. einer Kämmerin) Bes.-Gr. B 5 LBesG
NRW 240695-04 nimmt die Verwaltung in Abstimmung mit dem
Datenschutzbeauftragten wie folgt Stellung:
Da es sich bei den mit der Großen Anfrage herausverlangten Informationen um
personenbezogene Daten i.S. Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO) handelt
und weder eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO
noch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO
vorliegen, kommt eine Beantwortung vorliegend nicht in Betracht.
Es kann lediglich mitgeteilt werden, dass das Ruhegehalt berechnet wird,
indem anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein prozentualer
Ruhegehaltssatz ermittelt wird. Mit diesem Prozentsatz werden die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe
und einem eventuellen Familienzuschlag der Stufe 1 multipliziert, so dass sich
daraus das Ruhegehalt ergibt.
Im Einzelnen:
Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, einem
Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem
Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Inhalt und Umfang des Fragerechts
sind in der Geschäftsordnung (GeschO) geregelt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GO
NRW i.V. mit § 11 GeschO). Nach § 11 Abs. 2 GeschO können Fraktionen oder
mindestens vier Stadtverordnete in Angelegenheiten von besondererSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Bedeutung Große Anfragen an die Oberbürgermeisterin richten.
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts kann sich allerdings insbesondere
daraus ergeben, dass die Beantwortung als Ausübung öffentlicher Gewalt die
grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat (OVG
NRW, Beschl. v. 12.04.2010 – 15 A 69/09, NVwZ-RR 2010, 650 <650 f.>). Bei
der danach grundsätzlich gebotenen Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist wiederum zu beachten, dass der grundrechtliche Datenschutz auf
der Ebene des Verfassungsrechts und der Informationsanspruch des
Ratsmitglieds „nur“ auf der Ebene des einfachen Rechts angesiedelt ist (ebd.,
NVwZ-RR 2010, 650 <651>). Daran orientiert darf die Oberbürgermeisterin
personenbezogene Daten nur weitergeben, wenn dies zur sachgerechten
Wahrnehmung der Rechte des Ratsmitglieds erforderlich ist (Plückhahn/Faber,
in: Held u.a., GO NRW (=PdK NW B-1), § 55 Erl. 4.2.3).
Bei der hier fraglichen Höhe des Ruhegehalts der Stadtkämmerin handelt es
sich unstreitig um personenbezogene Daten i.S. des Art. 4 Nr. 1 VO (EU)
2016/679 (DSGVO), deren Verarbeitung ausschließlich unter den
Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO zulässig ist. Mangels Einwilligung kommt
als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand vorliegend allenfalls Art. 6 Abs.
1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO i.V. mit § 55 GO NRW in Betracht. Die Kenntnis
des Rates über die Höhe des Ruhegehalts eines ausscheidenden
Beigeordneten ist jedoch zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte der
Ratsmitglieder nicht erforderlich im vorgenannten Sinne. Die Anfrage ist schon
nicht auf die von § 55 Abs. 1 GO NRW vorausgesetzte Kontrolle der
Verwaltung gerichtet. Das (vorzeitige) Entstehen von Versorgungsansprüchen
der ausscheidenden Beigeordneten ist dem Umstand geschuldet, dass es sich
bei städtischen Beigeordneten um Wahlbeamte auf Zeit handelt, deren
Amtszeit nach 8 Jahren endet. Eine Wiederwahl durch den Rat ist nicht erfolgt.
Die Höhe des Ruhegehalts berechnet sich nach dem Ausscheiden der
Beigeordneten nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Anfrage lässt nicht
erkennen, inwiefern für die Kontrolle der Verwaltung die Kenntnis der Höhe des
Ruhegehalts der ausscheidenden Beigeordneten erforderlich sein sollte. Infolge
der bereits erfolgten Wahl eines neuen Beigeordneten kommt die Höhe des
Ruhegehalts der ausscheidenden Beigeordneten und die damit einhergehende
Belastung für den Haushalt der Bundesstadt Bonn auch nicht mehr als
Entscheidungsgrundlage in Betracht. Der Entscheidungsprozess ist vielmehr
bereits abgeschlossen. Schließlich ist die Kenntnis der Höhe des Ruhegehalts
eines einzelnen ausgeschiedenen Beamten auch mit Blick auf die
Haushaltsverantwortung des Rates nicht erforderlich. Insoweit können nicht die
Versorgungsansprüche Einzelner, sondern allenfalls die Summe aller
Versorgungsansprüche von Belang sein.
Vor diesem Hintergrund überwiegt – auch unter Berücksichtigung eines
möglichen Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 GO NRW i.V. mit
§ 5 Abs. 2 Satz 1 GeschO – das grundrechtlich geschützte Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) der
Beigeordneten gegenüber dem lediglich einfachgesetzlich ausgestalteten
Informationsrecht des Rates bzw. seiner Mitglieder. Bei der Höhe von
Versorgungsbezügen handelt es sich um besonders sensible
personenbezogene Daten, die anhand der konkreten Erwerbsbiografie zu
berechnen sind. Anders als die Besoldung, die sich dem Grunde nach dem
Landesbesoldungsgesetz NRW entnehmen lässt, sind die konkretenSeite 2 von 3
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Versorgungsbezüge des einzelnen Beamten nicht ohne Weiteres ermittelbar.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de