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240680-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße; hier Stellplätze und Versetzung Trafostation Drucksachenfolge 240680-02

Nummer
240680-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Irmintrudisstraße Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • Nordstraße Straße· Nordstadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 240680 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240680-03 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit
der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße; hier
Stellplätze und Versetzung Trafostation
Drucksachenfolge 240680-02
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1.Wurde für ein zwischen den Häusern Irmintrudisstraße 4-6
beabsichtigtes Bauvorhaben eine Bauvoranfrage oder ein Antrag auf
Baugenehmigung beschieden und wenn ja, was wurde en Detail
genehmigt?
Für das Grundstück Irmintrudisstraße 6, 8, 10, Nordstraße 44 wurde am
23.04.2026 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses
„Irmintrudis Hof“, gemeinschaftliches Wohnen mit Hof, mit acht kleineren
Apartments erteilt.
2. Für den Fall, dass eine Genehmigung erteilt wurde oder erteilt werden
soll:
a) Sofern bisher für die Bebauung Irmintrudisstraße festgesetzte
Stellplätze für eine neu geplante Baubebauung entfallen sollen, wo
werden diese künftig nachgewiesen?
b) Wie viele Stellplätze wurden oder sollen auf Grund welcher
Berechnung für die neue Bebauung eingefordert werden oder wo werden
diese errichtet?
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde der gesamte
Stellplatzbedarf für die Bestandsgebäude sowie für den Neubau gemäß der
Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn vom 21.05.2025 nachgewiesen bzw.
abgelöst. Dies wurde in einem Stellplatzablösevertrag geregelt.
Das Bestandsgebäude hat einen genehmigten notwendigen Bedarf von 12
Stellplätzen. Für den Neubau sind drei Stellplätze notwendig. Für das
Bauvorhaben wird eine Bestandsgarage mit 8 Stellplätzen abgerissen.
Von den insgesamt für das Grundstück notwendigen 15 Kfz-Stellplätzen
werden 4 Stellplätze in der bestehenden Garage zwischen Irmintrudisstraße 10Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und Nordstraße 44 nachgewiesen. 3 Stellplätze werden auf dem Grundstück
vor dem Neubau hergestellt. Dabei werden 2 dieser Stellplätze im Rahmen des
Carsharing Modells genutzt. Entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 bis 7 in
Verbindung mit Anlage 4 der Stellplatzsatzung ersetzt ein Carsharing-Fahrzeug
bis zu 5 notwendige Kfz-Stellplätze. Zur Sicherung der 10 Stellplätze auf den 2
Carsharing Plätzen wurde eine Baulast eingetragen.
Da von den insgesamt 15 notwendigen Stellplätzen lediglich 7 real
nachgewiesen sind, ist nach dem Stellplatzablösevertrag für 8 der notwendigen
Stellplätze ein Ablösebetrag zu zahlen, sollte das Carsharingsystem in den
kommenden 10 Jahren scheitern bzw. aufgegeben werden.
3. Sollte die bestehende, möglicherweise im Baufeld liegende Trafoanlage
umgebaut oder versetzt werden müssen, wie hoch sind voraussichtlich
die damit verbundenen Kosten und wer wird diese tragen?
Die Trafoanlage wird versetzt. Hierzu hat Bonn Netz Folgendes mitgeteilt:
Der alte Stationsraum der Trafoanlage wurde von Bonn Netz bereits geräumt,
eine neue Station befindet sich jetzt vor Hausnummer 6. Die Kosten dafür hat
Bonn Netz übernommen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de