240680-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße; hier Stellplätze und Versetzung Trafostation Drucksachenfolge 240680-02
Kerndaten
- Nummer
- 240680-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Irmintrudisstraße Hauptort
- Nordstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240680-03 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße; hier Stellplätze und Versetzung Trafostation Drucksachenfolge 240680-02 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1.Wurde für ein zwischen den Häusern Irmintrudisstraße 4-6 beabsichtigtes Bauvorhaben eine Bauvoranfrage oder ein Antrag auf Baugenehmigung beschieden und wenn ja, was wurde en Detail genehmigt? Für das Grundstück Irmintrudisstraße 6, 8, 10, Nordstraße 44 wurde am 23.04.2026 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses „Irmintrudis Hof“, gemeinschaftliches Wohnen mit Hof, mit acht kleineren Apartments erteilt. 2. Für den Fall, dass eine Genehmigung erteilt wurde oder erteilt werden soll: a) Sofern bisher für die Bebauung Irmintrudisstraße festgesetzte Stellplätze für eine neu geplante Baubebauung entfallen sollen, wo werden diese künftig nachgewiesen? b) Wie viele Stellplätze wurden oder sollen auf Grund welcher Berechnung für die neue Bebauung eingefordert werden oder wo werden diese errichtet? Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde der gesamte Stellplatzbedarf für die Bestandsgebäude sowie für den Neubau gemäß der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn vom 21.05.2025 nachgewiesen bzw. abgelöst. Dies wurde in einem Stellplatzablösevertrag geregelt. Das Bestandsgebäude hat einen genehmigten notwendigen Bedarf von 12 Stellplätzen. Für den Neubau sind drei Stellplätze notwendig. Für das Bauvorhaben wird eine Bestandsgarage mit 8 Stellplätzen abgerissen. Von den insgesamt für das Grundstück notwendigen 15 Kfz-Stellplätzen werden 4 Stellplätze in der bestehenden Garage zwischen Irmintrudisstraße 10Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) und Nordstraße 44 nachgewiesen. 3 Stellplätze werden auf dem Grundstück vor dem Neubau hergestellt. Dabei werden 2 dieser Stellplätze im Rahmen des Carsharing Modells genutzt. Entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 bis 7 in Verbindung mit Anlage 4 der Stellplatzsatzung ersetzt ein Carsharing-Fahrzeug bis zu 5 notwendige Kfz-Stellplätze. Zur Sicherung der 10 Stellplätze auf den 2 Carsharing Plätzen wurde eine Baulast eingetragen. Da von den insgesamt 15 notwendigen Stellplätzen lediglich 7 real nachgewiesen sind, ist nach dem Stellplatzablösevertrag für 8 der notwendigen Stellplätze ein Ablösebetrag zu zahlen, sollte das Carsharingsystem in den kommenden 10 Jahren scheitern bzw. aufgegeben werden. 3. Sollte die bestehende, möglicherweise im Baufeld liegende Trafoanlage umgebaut oder versetzt werden müssen, wie hoch sind voraussichtlich die damit verbundenen Kosten und wer wird diese tragen? Die Trafoanlage wird versetzt. Hierzu hat Bonn Netz Folgendes mitgeteilt: Der alte Stationsraum der Trafoanlage wurde von Bonn Netz bereits geräumt, eine neue Station befindet sich jetzt vor Hausnummer 6. Die Kosten dafür hat Bonn Netz übernommen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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