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240680-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße

Nummer
240680-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240680 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240680-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Flurstück mit
der Kennung 4302-68-98, Irmintrudisstraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Liegt der Stadtverwaltung eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag für
die heute mit Garagen bestandene Fläche zwischen den Häusern
Irmintrudisstraße 4-6 vor und wenn ja, was ist im Einzelnen geplant?
2. Wurde für ein zwischen Häusern Irmintrudisstraße 4-6 beabsichtigtes
Bauvorhaben eine Bauvoranfrage oder ein Antrag auf Baugenehmigung
beschieden und wenn ja, was wurde en Detail genehmigt?
Für das Grundstück wurde am 06.04.2023 ein positiver Vorbescheid für die
Errichtung eines Wohngebäudes für fünf Wohngemeinschaften erteilt. Die
Bauherrschaft wird dieses Vorhaben jedoch nicht ausführen und hat auf den
Vorbescheid verzichtet.
Am 21.11.2023 wurde vom Grundstückeigentümer ein Bauantrag für die
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses („Irmintrudis`Hof,
gemeinschaftliches Wohnen mit Hof“) eingereicht. Geplant ist ein freistehendes
viergeschossiges Gebäude mit einer Bautiefe von ca. 15 m und Nebenanlagen.
Die Prüfung dieses Antrags ist noch nicht abgeschlossen.
3. Für den Fall, dass eine Genehmigung erteilt wurde oder erteilt werden
soll:
a) Aus welchen Gründen ist die Verwaltung der Auffassung, dass sich das
Vorhaben in die nähere Umgebung in positiver Form einfügt?
Das Grundstück ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren
Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet mit bis zu viergeschossiger
Bebauung in zumeist geschlossener Bauweise. Die überbaubaren
Grundstücksflächen ergeben sich straßenseitig aus den Vorgaben der
Fluchtlinienpläne Nrn. B 257 (11) und B389 (53) und rückwärtig aus den
faktischen hinteren Baufluchten der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben,
für das ein positiver Vorbescheid erteilt wurde (siehe Antwort zu Frage 1), fügte
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Prüfung des aktuell
beantragten Vorhabens ist noch nicht abgeschlossen.
b) Sofern bisher für die Bebauung Irmintrudisstraße festgesetzteSeite 1 von 4
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Stellplätze für eine neu geplante Baubebauung entfallen sollen, wo
werden diese künftig nachgewiesen?
c) Wie viele Stellplätze wurden oder sollen auf Grund welcher Berechnung
für die neue Bebauung eingefordert werden oder wo werden diese
errichtet?
Die Lage und Anzahl der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für das
Neubauvorhaben und für das Bestandsgebäude ist noch nicht abschließend
geklärt. Die Bestandsgaragen sind aufgrund ihrer geringen Größe nach
Auskunft des Eigentümers nicht mehr zum Abstellen von Kfz genutzt worden.
d) Wurde geprüft, wie sich die Bebauung auf das Klima im Innenbereich
des Wohnquartiers auswirkt und wenn ja wie und mit welchen Ergebnis
und wenn Nein, warum nicht?
Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die
stadtklimatischen Auswirkungen eines Vorhabens können somit auf die
geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezogen werden.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse setzen nach der
Rechtsprechung des BVerwG der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten
Innenbereich eine äußerste Grenze; mit Rücksicht auf die nach § 34 Abs. 1
BauGB zulässige und damit gewährleistete Bebauung von Grundstücken
kommt dieser Vorschrift neben dem o.g. Gebot des Einfügens aber nur
begrenzte Bedeutung zu und ist auf die Abwehr städtebaulicher Missstände
beschränkt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse kann auf die Begriffsbestimmung in § 136 Abs. 3 BauGB
zurückgegriffen werden. Wesentlich sind daher die Belichtung, die Besonnung
und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die bauliche Beschaffenheit
von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, die Zugänglichkeit der
Grundstücke, die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und
Arbeitsstätten, die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art,
Maß und Zustand, sowie die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,
Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm,
Verunreinigungen und Erschütterungen. Welcher Maßstab im Einzelnen
anzulegen ist, kann nur unter umfassender Würdigung der örtlichen
Verhältnisse und der sonstigen städtebaulichen Gegebenheiten beurteilt
werden.
Da die Klimaanalysekarte 2023 Nacht für die Stadt Bonn in dem in Rede
stehenden Bereich weder ein Kaltluftentstehungsgebiet, eine Kaltluftleitbahn
oder bodennahes Strömungsfeld aufweist, noch eine überdurchschnittliche
nächtliche Überwärmung zeigt und sich das Vorhaben nach Art und Maß der
Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt sowie die
bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden,
bestehen keine Hinweise dafür, dass durch das Vorhaben städtebauliche
Missstände hervorgerufen werden könnten.Seite 2 von 4
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4 a) In wessen Eigentum bzw. Besitz steht die Fläche auf dem heute ein
Transformator untergebracht ist?
4 b) Sollte die bestehende möglicherweise im Baufeld liegende
Trafoanlage umgebaut oder versetzt werden müssen, wie hoch sind
voraussichtlich die damit verbundenen Kosten und wer wird diese
tragen?
Die Fläche des Transformatorhauses gehört zum Baugrundstück. Es ist eine
Versetzung durch die Bauherrschaft vorgesehen.
Anlage/n
1 Irmintrudisstraße (öffentlich)Seite 3 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de