240670 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Poppelsdorf, Clemens-August-Straße - Errichtung eines Studierendenwohnheimes mit erdgeschossiger Gewerbenutzung
Kerndaten
- Nummer
- 240670
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Clemens-August-Straße Hauptort
- Poppelsdorf
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240670 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Poppelsdorf, Clemens-August- Straße - Errichtung eines Studierendenwohnheimes mit erdgeschossiger Gewerbenutzung Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage für das o.g. Vorhaben negativ beschieden hat, da die nach § 9 Bundesfern- straßengesetz (FStrG) zwingend erforderliche Zustimmung des Fernstraßen- bundesamtes versagt wurde. Begründung Beantragt wurde ein positiver Vorbescheid für die Errichtung eines Studentenwohnheims mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben überbaut verschiedene Grundstücke: Die Grundstücke Flur 10, Flurstücke 1049 und 1037, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7721-56 vom 16.08.1968, der hier öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Angrenzend befindet sich ein Mischgebiet, in dem zwingend eine viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise festgesetzt ist. Der südlich an das Bauvorhaben angrenzende Bebauungsplan Nr. 7721-24 weist ebenfalls ein Mischgebiet aus. Dort ist eine maximal dreigeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise zulässig. Für die planungsrechtliche Beurteilung in diesen Bereichen ist die Vorschrift des § 30 BauGB maßgebend. Die in das Baugrundstück eingezogenen Flurstücke 1041 und 1048 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass das Vorhaben hier nach § 34 BauGB, entsprechend der Umgebungsbebauung, zu beurteilen ist. Das Vorhaben liegt in weiten Teilen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und die geplante 5-geschossige Bebauung überschreitet den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren städtebaulichen Rahmen deutlich.Seite 1 von 3 Seite 2 Letztlich sind diese bauplanungsrechtlichen Bedenken hier jedoch nicht ausschlaggebend. Da sich das Vorhaben aufgrund der geplanten Überbauung des betroffenen Autobahnabschnittes überwiegend in der öffentlichen Verkehrsfläche befindet, waren sowohl das Fernstraßenbundesamt als Bundesplanungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als auch die für den Betrieb und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen zuständige Autobahn GmbH des Bundes (Flurstücke 1037 und 1049) mit maßgeblicher Wirkung für die abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit Ihres Bauvorhabens mit den öffentlichen Belangen zwingend zu beteiligen. Das Fernstraßenbundesamt hat unter verfahrensinterner Beteiligung der Autobahn GmbH des Bundes (Niederlassung Rheinland) am 13.06.2023 den Versagungsbescheid für die zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens erforderliche straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung erlassen, die eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines positiven Vorbescheides ist, da in diesem Rahmen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind (Schlusspunkttheorie). Der vom Bauherrn gegen den Bescheid des Fernstraßenbundesamtes eingelegte Widerspruch wurde am 07.02.2024 zurückgewiesen. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 BauGB erteilt werden könnte, kann daher dahinstehen, da insoweit kein Sachbescheidungsinteresse besteht. Die Baugenehmigungsbehörde kann einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides (bzw. einer Baugenehmigung) mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die Genehmigung für den Antragsteller offensichtlich ohne Nutzen ist. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, gehindert ist, von der begehrten Genehmigung Gebrauch zu machen. (VGH München, AZ 9 ZB 19.2011). Dies ist vorliegend der Fall, da hier die zwingend erforderliche Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes in Verbindung mit dem Einvernehmen der Autobahn GmbH des Bundes versagt wurde. Damit kann der Bauherr vorliegend aus rechtlichen Gründen von einem erteilten Bauvorbescheid tatsächlich keinen Gebrauch machen. Aus den genannten Gründen konnte ein positiver Vorbescheid nicht erteilt werden, so dass der Antrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde. Anlage/n 1 Lageplan Clemens-August-Straße (öffentlich) 2 Lageplan Clemens-August-Str. (nichtöffentlich) 3 Ansicht Clemens-August-Straße (nichtöffentlich) 4 Schnitt Clemens-August-Straße (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de