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240670 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Poppelsdorf, Clemens-August-Straße - Errichtung eines Studierendenwohnheimes mit erdgeschossiger Gewerbenutzung

Nummer
240670
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Clemens-August-Straße Straße· Poppelsdorf, Bonn Hauptort
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240670
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Poppelsdorf, Clemens-August-
Straße
- Errichtung eines Studierendenwohnheimes mit
erdgeschossiger Gewerbenutzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage für
das o.g. Vorhaben negativ beschieden hat, da die nach § 9 Bundesfern-
straßengesetz (FStrG) zwingend erforderliche Zustimmung des Fernstraßen-
bundesamtes versagt wurde.
Begründung
Beantragt wurde ein positiver Vorbescheid für die Errichtung eines
Studentenwohnheims mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss unter
Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Das Vorhaben überbaut verschiedene Grundstücke:
Die Grundstücke Flur 10, Flurstücke 1049 und 1037, liegen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 7721-56 vom 16.08.1968, der hier öffentliche
Verkehrsfläche festsetzt. Angrenzend befindet sich ein Mischgebiet, in dem
zwingend eine viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise
festgesetzt ist. Der südlich an das Bauvorhaben angrenzende Bebauungsplan
Nr. 7721-24 weist ebenfalls ein Mischgebiet aus. Dort ist eine maximal
dreigeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise zulässig. Für die
planungsrechtliche Beurteilung in diesen Bereichen ist die Vorschrift des § 30
BauGB maßgebend. Die in das Baugrundstück eingezogenen Flurstücke 1041
und 1048 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass das
Vorhaben hier nach § 34 BauGB, entsprechend der Umgebungsbebauung, zu
beurteilen ist.
Das Vorhaben liegt in weiten Teilen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und die geplante 5-geschossige Bebauung überschreitet
den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren städtebaulichen Rahmen
deutlich.Seite 1 von 3
Seite 2
Letztlich sind diese bauplanungsrechtlichen Bedenken hier jedoch nicht
ausschlaggebend.
Da sich das Vorhaben aufgrund der geplanten Überbauung des betroffenen
Autobahnabschnittes überwiegend in der öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
waren sowohl das Fernstraßenbundesamt als Bundesplanungs- und
Planfeststellungsbehörde nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als auch
die für den Betrieb und die vermögensmäßige Verwaltung der
Bundesautobahnen zuständige Autobahn GmbH des Bundes (Flurstücke 1037
und 1049) mit maßgeblicher Wirkung für die abschließende Beurteilung der
Vereinbarkeit Ihres Bauvorhabens mit den öffentlichen Belangen zwingend zu
beteiligen.
Das Fernstraßenbundesamt hat unter verfahrensinterner Beteiligung der
Autobahn GmbH des Bundes (Niederlassung Rheinland) am 13.06.2023 den
Versagungsbescheid für die zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens
erforderliche straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung erlassen, die eine
zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines positiven Vorbescheides ist,
da in diesem Rahmen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind
(Schlusspunkttheorie). Der vom Bauherrn gegen den Bescheid des
Fernstraßenbundesamtes eingelegte Widerspruch wurde am 07.02.2024
zurückgewiesen.
Ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31
BauGB erteilt werden könnte, kann daher dahinstehen, da insoweit kein
Sachbescheidungsinteresse besteht. Die Baugenehmigungsbehörde kann
einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides (bzw. einer
Baugenehmigung) mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die
Genehmigung für den Antragsteller offensichtlich ohne Nutzen ist. Dies ist dann
der Fall, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, gehindert ist, von
der begehrten Genehmigung Gebrauch zu machen. (VGH München, AZ 9 ZB
19.2011).
Dies ist vorliegend der Fall, da hier die zwingend erforderliche Zustimmung des
Fernstraßenbundesamtes in Verbindung mit dem Einvernehmen der Autobahn
GmbH des Bundes versagt wurde. Damit kann der Bauherr vorliegend aus
rechtlichen Gründen von einem erteilten Bauvorbescheid tatsächlich keinen
Gebrauch machen.
Aus den genannten Gründen konnte ein positiver Vorbescheid nicht erteilt
werden, so dass der Antrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.
Anlage/n
1 Lageplan Clemens-August-Straße (öffentlich)
2 Lageplan Clemens-August-Str. (nichtöffentlich)
3 Ansicht Clemens-August-Straße (nichtöffentlich)
4 Schnitt Clemens-August-Straße (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de