240669 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Gronau, Karl-Carstens-Straße 10 - Umnutzung einer Büroeinheit in Praxis für Physiotherapie Az.: 10049/2024
Kerndaten
- Nummer
- 240669
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Karl-Carstens-Straße Hauptort
- Gronau
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240669 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Gronau, Karl-Carstens-Straße 10 - Umnutzung einer Büroeinheit in Praxis für Physiotherapie Az.: 10049/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Geplant ist die Umnutzung einer Büroeinheit im dritten Obergeschoss des Ge- bäudes in der Karl-Carstens-Straße 10, in Bonn, in eine Praxis für Physiothera- pie. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und ist somit planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilen. Der hier geltende Bebauungsplan Nr. 7920-35 vom 13.02.2008 weist ein Son- dergebiet „Büro und Verwaltungen“ aus. In der textlichen Begründung des Plans wird zum festgesetzten Nutzungsspektrum des Gebiets weiterhin ausge- führt, dass nur Büro- und Verwaltungsgebäude im Plangebiet zulässig sind, um sicherzustellen, dass das Gebiet vorwiegend diesen Nutzungen zugeführt wird. Darüber hinaus wird es als sinnvoll erachtet, nur einzelne weitere Nutzungen als Ergänzung dieser beiden Hauptnutzungen ausnahmsweise zuzulassen. Anlagen für gesundheitliche Zwecke, wie eine Praxis für Physiotherapie, sind in dem Bebauungsplan auch als Ausnahmen nicht vorgesehen. Aufgrund der in einem Sondergebiet „Büro und Verwaltungen“ festgesetzten zulässigen Nutzungen unterscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten Baugebie- ten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsgebäude z.B. auch in Misch- und Kern- gebieten zulässig, die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach derSeite 1 von 3 Seite 2 BauNVO bei der Festsetzung eines Mischgebietes oder Kerngebietes zulässig ist, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entspre- chen. Die Ausweisung eines Sondergebietes ist daher im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte vorwiegende Büro- und Verwaltungsnutzung ge- rechtfertigt. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Absatz 2 BauGB scheidet somit aus, da das Vorhaben der deutlichen Ein- schränkung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen entgegensteht, so dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Zudem würde die genannte plane- rische Zielsetzung auch durch eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens gefährdet. Anlage/n 1 Flurkarte Karl-Carstens-Straße 10 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de