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240669 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Gronau, Karl-Carstens-Straße 10 - Umnutzung einer Büroeinheit in Praxis für Physiotherapie Az.: 10049/2024

Nummer
240669
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Karl-Carstens-Straße Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240669
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Gronau, Karl-Carstens-Straße
10
- Umnutzung einer Büroeinheit in Praxis für
Physiotherapie
Az.: 10049/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Geplant ist die Umnutzung einer Büroeinheit im dritten Obergeschoss des Ge-
bäudes in der Karl-Carstens-Straße 10, in Bonn, in eine Praxis für Physiothera-
pie.
Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
und ist somit planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu
beurteilen.
Der hier geltende Bebauungsplan Nr. 7920-35 vom 13.02.2008 weist ein Son-
dergebiet „Büro und Verwaltungen“ aus. In der textlichen Begründung des
Plans wird zum festgesetzten Nutzungsspektrum des Gebiets weiterhin ausge-
führt, dass nur Büro- und Verwaltungsgebäude im Plangebiet zulässig sind, um
sicherzustellen, dass das Gebiet vorwiegend diesen Nutzungen zugeführt wird.
Darüber hinaus wird es als sinnvoll erachtet, nur einzelne weitere Nutzungen
als Ergänzung dieser beiden Hauptnutzungen ausnahmsweise zuzulassen.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke, wie eine Praxis für Physiotherapie, sind in
dem Bebauungsplan auch als Ausnahmen nicht vorgesehen.
Aufgrund der in einem Sondergebiet „Büro und Verwaltungen“ festgesetzten
zulässigen Nutzungen unterscheidet sich der Bereich wesentlich von den in
den §§ 2 bis 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten Baugebie-
ten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsgebäude z.B. auch in Misch- und Kern-
gebieten zulässig, die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach derSeite 1 von 3
Seite 2
BauNVO bei der Festsetzung eines Mischgebietes oder Kerngebietes zulässig
ist, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entspre-
chen. Die Ausweisung eines Sondergebietes ist daher im Hinblick auf die in
diesem Bereich angestrebte vorwiegende Büro- und Verwaltungsnutzung ge-
rechtfertigt.
Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31
Absatz 2 BauGB scheidet somit aus, da das Vorhaben der deutlichen Ein-
schränkung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen entgegensteht, so dass
die Grundzüge der Planung berührt werden. Zudem würde die genannte plane-
rische Zielsetzung auch durch eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens
gefährdet.
Anlage/n
1 Flurkarte Karl-Carstens-Straße 10 (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 22:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de