240664 · Beschlussvorlage
Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich Mehrweggeschirr einsetzen
Kerndaten
- Nummer
- 240664
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.05.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Weststraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240664 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich Mehrweggeschirr einsetzen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der als Anlage beigefügten Förderrichtlinie zur Förderung von in Bonn ansässi- gen Kleinstgastronomiebetrieben wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauf- tragt das Förderprogramm gemeinsam mit bonnorange AöR durchzuführen. Begründung Gemäß Beschluss (DS 221697) zum Änderungsantrag DS 221697-71 AA hat die Verwaltung gemeinsam mit den Fachkolleg*innen von bonnorange AöR eine Förderrichtlinie mit dem Ziel erarbeitet, in Bonn ansässige Kleinstgastronomiebetriebe bei der Einführung von Mehrweggeschirr finanziell zu fördern. Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Handel mit Lebensmitteln und Getränken, die erst beim Letztvertreiber verpackt werden, eine Mehrwegpflicht: Die Betriebe müssen für Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Getränkebecher aus allen Materialien jeweils eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer verkauft werden darf als die bisherige Einwegvariante. Bei Speisen greift dieses Gesetz jedoch nur bei Einwegkunststoffverpackungen. Mit dem Förderprogramm soll mithilfe einer einmaligen Zuschusszahlung in Höhe von 1.000,- EUR für bis zu 20 Betriebe ein finanzieller Anreiz zum ausschließlichen Einsatz von Mehrweg geschaffen werden. Das Förderangebot wird in die Kampagne "Bonn geht den Mehrweg" eingebettet – eine Aktion der bonnorange AöR zur Umwelt- und Ressourcenschonung. Weitere Informationen dazu finden sich unter nachfolgendem Link: https://www.bonn-geht-den-mehrweg.de/Seite 1 von 5 Seite 2 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1403 Produktgruppenbezeichnung Umweltvorsorge und Umweltplanung Produkt 140301 Produktbezeichnung Umweltvorsorge und Umweltplanung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 20.000,00 € 156001403/ 731000 2024 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 2024 04 23 Förderrichtlinie_Finanzierung Bonner Kleingastronomiebetriebe (öffentlich)Seite 2 von 5 & Förderprogramm 2024 Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich Mehrweggeschirr einsetzen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Handel mit Lebensmitteln und Getränken, die erst beim Letztvertreiber verpackt werden, eine Mehrwegpflicht: Die Betriebe müssen für Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Getränkebecher aus allen Materialien jeweils eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer verkauft werden darf als die bisherige Einwegvariante. Bei Speisen greift dieses Gesetz jedoch nur bei Einwegkunststoffverpackungen. Mit dem Förderprogramm soll mithilfe einer einmaligen Zuschusszahlung für bis zu 20 Betriebe ein finanzieller Anreiz zum ausschließlichen Einsatz von Mehrweg geschaffen werden. 1. Förderzweck 1.1 Die Bundesstadt Bonn gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie Fördermittel für die Etablierung von Mehrweg-Alternativen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus bei Kleingastronomiebetrieben in Bonn. Die bonnorange AöR prüft die eingegangenen Anträge auf Plausibilität und berät die Bundesstadt Bonn. 1.2 Ziel der Förderung ist die Schaffung eines Anreizes zum ausschließlichen Einsatz von Mehrwegverpackungen in Kleingastronomiebetrieben, für die als Letztvertreiber gemäß § 34 Absatz 1 Verpackungsgesetz eine Ausnahme gilt. So werden Müllmengen reduziert und Ressourcen, die in der Produktion von Einwegbehältern verbraucht werden, geschont. 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Förderempfänger*innen können nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, für die die Erleichterungen für kleine Unternehmen i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VerpackG gelten (Kleingastronomiebetriebe). 2.2 Sofern ein Letztvertreiber i.S.d. § 3 Abs. 13 VerpackG mehrere Verkaufsstellen (Filialen) betreibt, so sind die Verkaufsflächen und Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen bei der Ermittlung, ob die Voraussetzungen nach Ziff. 2.1 vorliegen, aufzuaddieren. Bei den beiden Größenkriterien gem. § 34 Abs. 1 gilt nach dem „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ (Stand 22.02.2023) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, dass es auf den Letztvertreiber ankommt, nicht auf die Größe einer einzelnen Verkaufsstelle (Filiale) bzw. der dort beschäftigten Anzahl an Mitarbeitern. 2.3 Der zu fördernde Betrieb bzw. die zu fördernde Verkaufsstelle muss sich innerhalb der Stadt Bonn befinden. 2.4 Gefördert werden Kleingastronomiebetriebe, die ab Förderzusage für mindestens 12 Monate auf Einweg beim Verzehr vor Ort als auch für Getränke und Speisen to-go verzichten. Dem Antrag ist eine Erläuterung beizufügen, in der ausgeführt wird, welche Maßnahme umgesetzt werden, um das Getränke- und Speisenangebot des Betriebs in Mehrweg auszugeben. Zudem ist nach Aufforderung durch die Bundesstadt Bonn, nach Ablauf der 12 Monate einSeite 3 von 5 & Förderprogramm 2024 Erfahrungsbericht anzufertigen aus dem hervorgeht, wie das ausschließliche Mehrweg- Angebot von der Kundschaft aufgenommen wurde, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen wurden um eine höhere Akzeptanz in der Kundschaft zu schaffen und ob es weitergeführt wird. 3. Ausschluss und Rückforderung 3.1 Nicht förderfähig ist Mehrweggeschirr aus Melaminharz, da dieses bei Temperaturen über 70 Grad Celsius sowie durch säurehaltige Lebensmittel Formaldehyd und Melamin freisetzen kann. Beide Stoffe sind gesundheitsschädlich. Dies gilt auch für sogenanntes „Bambusgeschirr“ und andere Geschirrarten, die Melaminharz und pflanzliche Füllstoffe (z.B. Reis-, und Weizenbestandteile) enthalten. Ebenfalls nicht förderfähig ist Geschirr aus unbeschichtetem Aluminium, da säurehaltige oder salzige Speisen Aluminium lösen können. Bei essbarem Geschirr entscheidet die Bundesstadt Bonn über den jeweiligen Einzelfall im Sinne der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, ob die essbare Alternative anerkannt wird. Maßgeblich ist bei der Bewertung der Faktor, ob das Produkt tatsächlich regelmäßig verspeist wird, wie zum Beispiel eine Eiswaffel oder regelmäßig entsorgt werden muss wie eine Nudel als Trinkhalm. 3.2 Verstößt der geförderte Betrieb gegen diese Förderrichtlinien, ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und den ausgezahlten Förderbetrag zurückzufordern. 4. Art und Höhe der Förderung 4.1 Die Kleingastronomiebetriebe erhalten einen einmaligen Förderung von 1.000,00 Euro. 4.2 Die Betriebe werden auf der Karte unter „Bonn geht den Mehrweg“ mit der Kennzeichnung „Mehrweg only“ hervorgehoben. 5. Antragsverfahren und Auszahlung 5.1 Der Antrag auf Gewährung des Förderbetrags (Förderantrag) ist zur Prüfung bei der bonnorange AöR vollständig ausgefüllt über das Online-Formular unter www.bonn-geht-den- mehrweg.de/foerderung/ einzureichen. Alternativ kann der Postweg verwendet werden: bonnorange AöR Abfallberatung Weststraße 11 53175 Bonn Eingereichte Förderanträge werden nach Vorprüfung durch die bonnorange zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung an die Bundesstadt Bonn, hier das Amt für Umwelt und Stadtgrün übermittelt. Im Rahmen des Antragsformulars ist für diesen Zweck durch die Antragsteller*innen eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung abzugeben.Seite 4 von 5 & Förderprogramm 2024 5.2 Das Online-Formular wird auf www.bonn-geht-den-mehrweg.de/foerderung/ bereitgestellt und kann auf Nachfrage zugeschickt werden. Anträge können bis zum 30.09.2024 gestellt werden. 5.3 Anträge werden erst bearbeitet, wenn sie vollständig vorliegen. Unvollständige Anträge oder Anträge mit sonstigen Mängeln werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. 5.4 Gehen mehr als 20 Förderanträge ein, so entscheidet die Bundesstadt Bonn über die Vergabe insbesondere auf Grundlage der Kriterien: - Qualität und Nachhaltigkeit der Maßnahmen, - Räumliche Verteilung im Stadtgebiet, sowie - Eingangsdatum der Anträge. 5.5 Die zur Bewilligung der Fördermittel vorgesehenen Betriebe erhalten von der Bundesstadt Bonn einen Bescheid. Damit geht die Aufforderung einher, binnen 4 Wochen nach positiven Bescheid einen geeigneten Nachweis über die umgesetzten Maßnahmen zu erbringen. Dies kann zum Beispiel durch eine Fotodokumentation des reinen Mehrweg-Angebots und dessen Kennzeichnung in der Verkaufsstelle erfolgen. 5.6 Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerung unvermeidlich und nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten ist. 5.7 Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, den Verzicht auf Einweg vor Ort während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten unangemeldet zu überprüfen. 5.8 Die Auszahlung erfolgt durch die Bundesstadt Bonn nach der Erbringung eines geeigneten Nachweises (siehe 5.5). 6. Schlussbestimmung 6.1 Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesstadt Bonn. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. 6.2 Die Bundesstadt Bonn (Amt 67-4) entscheidet abschließend über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel. 7. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie Diese Förderrichtlinie tritt nach Beschlussfassung des Rates der Bundesstadt Bonn in Kraft. Förderanträge können einen Tag nach Inkrafttreten gestellt werden.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de