← Vorlagen

240664 · Beschlussvorlage

Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich Mehrweggeschirr einsetzen

Nummer
240664
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.05.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Weststraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 596,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 240664-01 AA CDU-Änderungsantrag: Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich Mehrweggeschirr einsetzen Antrag zur Vorlage 240664

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.787 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
240664
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Förderung von in Bonn ansässigen
Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich
Mehrweggeschirr einsetzen
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
06.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der als Anlage beigefügten Förderrichtlinie zur Förderung von in Bonn ansässi-
gen Kleinstgastronomiebetrieben wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauf-
tragt das Förderprogramm gemeinsam mit bonnorange AöR durchzuführen.
Begründung
Gemäß Beschluss (DS 221697) zum Änderungsantrag DS 221697-71 AA hat
die Verwaltung gemeinsam mit den Fachkolleg*innen von bonnorange AöR
eine Förderrichtlinie mit dem Ziel erarbeitet, in Bonn ansässige
Kleinstgastronomiebetriebe bei der Einführung von Mehrweggeschirr finanziell
zu fördern.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Handel mit Lebensmitteln und Getränken, die
erst beim Letztvertreiber verpackt werden, eine Mehrwegpflicht: Die Betriebe
müssen für Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Getränkebecher aus
allen Materialien jeweils eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer
verkauft werden darf als die bisherige Einwegvariante. Bei Speisen greift dieses
Gesetz jedoch nur bei Einwegkunststoffverpackungen. Mit dem
Förderprogramm soll mithilfe einer einmaligen Zuschusszahlung in Höhe von
1.000,- EUR für bis zu 20 Betriebe ein finanzieller Anreiz zum ausschließlichen
Einsatz von Mehrweg geschaffen werden.
Das Förderangebot wird in die Kampagne "Bonn geht den Mehrweg"
eingebettet – eine Aktion der bonnorange AöR zur Umwelt- und
Ressourcenschonung. Weitere Informationen dazu finden sich unter
nachfolgendem Link: https://www.bonn-geht-den-mehrweg.de/Seite 1 von 5
Seite 2
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1403
Produktgruppenbezeichnung
Umweltvorsorge und
Umweltplanung
Produkt
140301
Produktbezeichnung
Umweltvorsorge und
Umweltplanung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen 20.000,00 € 156001403/
731000
2024
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 2024 04 23 Förderrichtlinie_Finanzierung Bonner Kleingastronomiebetriebe
(öffentlich)Seite 2 von 5
& Förderprogramm 2024
Förderung von in Bonn ansässigen Kleingastronomiebetrieben, die ausschließlich
Mehrweggeschirr einsetzen.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Handel mit Lebensmitteln und Getränken, die erst beim
Letztvertreiber verpackt werden, eine Mehrwegpflicht: Die Betriebe müssen für
Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Getränkebecher aus allen Materialien jeweils
eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer verkauft werden darf als die bisherige
Einwegvariante. Bei Speisen greift dieses Gesetz jedoch nur bei
Einwegkunststoffverpackungen. Mit dem Förderprogramm soll mithilfe einer einmaligen
Zuschusszahlung für bis zu 20 Betriebe ein finanzieller Anreiz zum ausschließlichen Einsatz
von Mehrweg geschaffen werden.
1. Förderzweck
1.1
Die Bundesstadt Bonn gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie Fördermittel für die
Etablierung von Mehrweg-Alternativen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus bei
Kleingastronomiebetrieben in Bonn. Die bonnorange AöR prüft die eingegangenen Anträge
auf Plausibilität und berät die Bundesstadt Bonn.
1.2
Ziel der Förderung ist die Schaffung eines Anreizes zum ausschließlichen Einsatz von
Mehrwegverpackungen in Kleingastronomiebetrieben, für die als Letztvertreiber gemäß § 34
Absatz 1 Verpackungsgesetz eine Ausnahme gilt. So werden Müllmengen reduziert und
Ressourcen, die in der Produktion von Einwegbehältern verbraucht werden, geschont.
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen
2.1
Förderempfänger*innen können nur natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften sein, für die die Erleichterungen für kleine Unternehmen i.S.d. § 33
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VerpackG gelten (Kleingastronomiebetriebe).
2.2
Sofern ein Letztvertreiber i.S.d. § 3 Abs. 13 VerpackG mehrere Verkaufsstellen (Filialen)
betreibt, so sind die Verkaufsflächen und Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen bei der
Ermittlung, ob die Voraussetzungen nach Ziff. 2.1 vorliegen, aufzuaddieren. Bei den beiden
Größenkriterien gem. § 34 Abs. 1 gilt nach dem „Leitfaden zur Umsetzung der
Mehrwegangebotspflicht“ (Stand 22.02.2023) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall,
dass es auf den Letztvertreiber ankommt, nicht auf die Größe einer einzelnen Verkaufsstelle
(Filiale) bzw. der dort beschäftigten Anzahl an Mitarbeitern.
2.3
Der zu fördernde Betrieb bzw. die zu fördernde Verkaufsstelle muss sich innerhalb der Stadt
Bonn befinden.
2.4
Gefördert werden Kleingastronomiebetriebe, die ab Förderzusage für mindestens 12 Monate
auf Einweg beim Verzehr vor Ort als auch für Getränke und Speisen to-go verzichten. Dem
Antrag ist eine Erläuterung beizufügen, in der ausgeführt wird, welche Maßnahme umgesetzt
werden, um das Getränke- und Speisenangebot des Betriebs in Mehrweg auszugeben.
Zudem ist nach Aufforderung durch die Bundesstadt Bonn, nach Ablauf der 12 Monate einSeite 3 von 5
& Förderprogramm 2024
Erfahrungsbericht anzufertigen aus dem hervorgeht, wie das ausschließliche Mehrweg-
Angebot von der Kundschaft aufgenommen wurde, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen
wurden um eine höhere Akzeptanz in der Kundschaft zu schaffen und ob es weitergeführt
wird.
3. Ausschluss und Rückforderung
3.1
Nicht förderfähig ist Mehrweggeschirr aus Melaminharz, da dieses bei Temperaturen über 70
Grad Celsius sowie durch säurehaltige Lebensmittel Formaldehyd und Melamin freisetzen
kann. Beide Stoffe sind gesundheitsschädlich. Dies gilt auch für sogenanntes
„Bambusgeschirr“ und andere Geschirrarten, die Melaminharz und pflanzliche Füllstoffe (z.B.
Reis-, und Weizenbestandteile) enthalten. Ebenfalls nicht förderfähig ist Geschirr aus
unbeschichtetem Aluminium, da säurehaltige oder salzige Speisen Aluminium lösen können.
Bei essbarem Geschirr entscheidet die Bundesstadt Bonn über den jeweiligen Einzelfall im
Sinne der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, ob die essbare Alternative anerkannt wird.
Maßgeblich ist bei der Bewertung der Faktor, ob das Produkt tatsächlich regelmäßig
verspeist wird, wie zum Beispiel eine Eiswaffel oder regelmäßig entsorgt werden muss wie
eine Nudel als Trinkhalm.
3.2
Verstößt der geförderte Betrieb gegen diese Förderrichtlinien, ist die Bundesstadt Bonn
berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und den ausgezahlten Förderbetrag
zurückzufordern.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1
Die Kleingastronomiebetriebe erhalten einen einmaligen Förderung von 1.000,00 Euro.
4.2
Die Betriebe werden auf der Karte unter „Bonn geht den Mehrweg“ mit der Kennzeichnung
„Mehrweg only“ hervorgehoben.
5. Antragsverfahren und Auszahlung
5.1
Der Antrag auf Gewährung des Förderbetrags (Förderantrag) ist zur Prüfung bei der
bonnorange AöR vollständig ausgefüllt über das Online-Formular unter www.bonn-geht-den-
mehrweg.de/foerderung/ einzureichen. Alternativ kann der Postweg verwendet werden:
bonnorange AöR
Abfallberatung
Weststraße 11
53175 Bonn
Eingereichte Förderanträge werden nach Vorprüfung durch die bonnorange zur weiteren
Bearbeitung und Bescheidung an die Bundesstadt Bonn, hier das Amt für Umwelt und
Stadtgrün übermittelt. Im Rahmen des Antragsformulars ist für diesen Zweck durch die
Antragsteller*innen eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung abzugeben.Seite 4 von 5
& Förderprogramm 2024
5.2
Das Online-Formular wird auf www.bonn-geht-den-mehrweg.de/foerderung/ bereitgestellt
und kann auf Nachfrage zugeschickt werden. Anträge können bis zum 30.09.2024 gestellt
werden.
5.3
Anträge werden erst bearbeitet, wenn sie vollständig vorliegen. Unvollständige Anträge oder
Anträge mit sonstigen Mängeln werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und
Überarbeitung entgegengenommen.
5.4
Gehen mehr als 20 Förderanträge ein, so entscheidet die Bundesstadt Bonn über die
Vergabe insbesondere auf Grundlage der Kriterien:
- Qualität und Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
- Räumliche Verteilung im Stadtgebiet, sowie
- Eingangsdatum der Anträge.
5.5
Die zur Bewilligung der Fördermittel vorgesehenen Betriebe erhalten von der Bundesstadt
Bonn einen Bescheid. Damit geht die Aufforderung einher, binnen 4 Wochen nach positiven
Bescheid einen geeigneten Nachweis über die umgesetzten Maßnahmen zu erbringen. Dies
kann zum Beispiel durch eine Fotodokumentation des reinen Mehrweg-Angebots und
dessen Kennzeichnung in der Verkaufsstelle erfolgen.
5.6
Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, entfällt der Anspruch auf die
Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,
dass die Verzögerung unvermeidlich und nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten ist.
5.7
Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, den Verzicht auf Einweg vor Ort während der
Betriebs- bzw. Geschäftszeiten unangemeldet zu überprüfen.
5.8
Die Auszahlung erfolgt durch die Bundesstadt Bonn nach der Erbringung eines geeigneten
Nachweises (siehe 5.5).
6. Schlussbestimmung
6.1
Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesstadt Bonn.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht.
6.2
Die Bundesstadt Bonn (Amt 67-4) entscheidet abschließend über die Förderung nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel.
7. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt nach Beschlussfassung des Rates der Bundesstadt Bonn in Kraft.
Förderanträge können einen Tag nach Inkrafttreten gestellt werden.Seite 5 von 5

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de