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240655 · Beschlussvorlage

Ersatzwahl für den Vorstand der Weisweiler Stiftung

Nummer
240655
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240655
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Ersatzwahl für den Vorstand der Weisweiler
Stiftung
Beratungsfolge
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
(__________) wird mit sofortiger Wirkung in den Vorstand der Weisweiler Stif-
tung gewählt.
Begründung
Die Eheleute Else Laura und Heinrich Weisweiler haben durch gemeinschaftli-
ches Testamtent im Jahr 1969 die Gründung der Weisweiler Stiftung mit Sitz in
Bonn-Bad Godesberg verfügt und diese zu ihrer Erbin eingesetzt.
Zweck dieser Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Menschen. Hierunter
fallen insbesondere Kleinrentner, Frühinvalide, alleinstehende Bedürftige, al-
leinerziehende Mütter und Väter sowie caritative Einrichtungen.
Entsprechend der Satzung der Weisweiler Stiftung besteht der Vorstand aus
der Oberbürgermeisterin, in Vertretung die Sozialdezernentin oder Amtsleiterin
als Vorsitzende des Vorstands und vier weiteren vom Rat der Bundesstadt
Bonn gewählten Mitgliedern.
Bis Anfang Februar 2024 setzte sich der Vorstand der Weisweiler Stiftung wie
folgt zusammen:
Gitte Sturm (Vorsitzende des Vorstands)
Adolf Morgenstern (Vorstandsmitglied)
Helmut Offner (Vorstandsmitglied)
Else Rieser (Vorstandsmitglied)
Nicole Unterseh (Vorstandsmitglied)
Am 09.02.2024 verstarb das langjährige Vorstandsmitglied Helmut Offner, so
dass nach der letzten Ersatzwahl im Herbst 2022 eine Ersatzwahl für den Vor-
stand in der nächsten Ratssitzung am 20.06.2024 erforderlich wird.
Als Nachfolger*in für Herrn Helmut Offner wird (__________) vorgeschlagen.
- - -Seite 1 von 11
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Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn nie-
mand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimm-
zetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwi-
schen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht ha-
ben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meis-
ten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Anlage/n
1 Satzung Weisweiler-Stiftung (öffentlich)
2 Geschäftsordnung Weisweiler-Stiftung (öffentlich)Seite 2 von 11
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Datenstand: 02.11.2026, 17:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de