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240643-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen im Bonner Stadtgebiet

Nummer
240643-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240643 Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen im Bonner Stadtgebiet

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240643-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen
im Bonner Stadtgebiet
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.05.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Dem Inhalt des Bürgerantrags nach wird die Art der Ausschilderung mit VZ
274.1 kritisiert.
Das Verkehrszeichen 274.1 „Beginn einer Tempo 30-Zone“ ist ein quadrati-
sches Vorschriftszeichen mit weißem Grund und rotem Verbotskreis, der die
Ziffer Dreißig umgibt. Darunter steht in schwarzen Großbuchstaben „ZONE“.
Das Gebots- bzw. Verbotszeichen 274.1 schreibt vor, dass Fahrzeuge inner-
halb der nachfolgenden Zone nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen.
Die StVO regelt in den Paragraphen 39-43 Verkehrszeichen bzw. Verkehrsein-
richtungen.
In den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur StVO werden unter 13 b) die
Verkehrszeichengrößen und unter 15 d) die Abhängigkeit der Schildgröße zur
zulässigen Höchstgeschwindigkeit geregelt.
Dem Zeichen 274.1 bzw. 274.2 liegt eine quadratische Form zu Grunde.
Für einen Einsatz im Geschwindigkeitsbereich 20 bis weniger als 50 ist eine
Größe der Kategorie 1 mit einer Mindestgröße (70%) der Seitenlängen von 420
x 420mm anwendbar. Als Regelgröße ist 600 x 600mm anwendbar und 840 x
840mm als „Übergröße“ (140%).
Das im Antrag angesprochene Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige Höchstge-
schwindigkeit 30 km/h“ ist ein rundes Schild (Ronde) mit weißem Grund und
signalrotem Rand. Die schwarze Zahl Dreißig in der Mitte steht für die zulässige
Maximalgeschwindigkeit.
Das VZ 274-30 ordnet eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an.
Das Vorschriftzeichen wird in der Regel nur dort eingesetzt, wo Gefahrzeichen
oder Richtungstafeln nicht genügen würden, um eine angepasste Fahrweise zu
erreichen.
Die Bemessung für Ronden erfolgt auf einer anderen Grundlage. Demnach
ergibt sich schon für den Geschwindigkeitsbereich von weniger als 20 bis
80km/h eine Größe der Kategorie 2 mit einem Durchmesser von 600mm.Seite 1 von 2
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Demnach ist der Einsatzzweck der Vorschriftszeichen zu unterscheiden und die
resultierenden Größen auch.
Die Umsetzung in Bonn kann als regelkonform bezeichnet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und
erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24
GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
abgeschlossen.
Anlage/n
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