240636 · Mitteilungsvorlage
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
Kerndaten
- Nummer
- 240636
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 07.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Hardtberg
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 240636 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Kenntnisnahme Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Am 28.2.2024 hat der Landtag des Landes NRW das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in NRW (KAG ÄG NRW) beschlossen. Durch die darin enthaltene Änderung des § 8 KAG NRW werden die bislang für beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen zu erhebenden Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1.1.2024 abgeschafft. Demnach können für straßenbauliche Maßnahmen, die nach dem 1.1.2024 beschlossen oder solche, für die nach dem 1.1.2024 erstmals Haushaltmittel zur Verfügung gestellt werden, keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Die damit verbundenen Beitragsausfälle werden den Kommunen mit Ausnahme von auf städtische Grundstücke entfallenden Beiträgen auf der Grundlage einer noch zu erarbeitenden Rechtsverordnung erstattet. Laut Mitteilung des Städtetages NRW vom 29.2.2024 sollen in diese Rechtsverordnung über die Berechnung der vom Land zu erstattenden Aufwendungen die in der Mustersatzung des Städtetages NRW enthaltenen Höchstsätze für Anlieger- Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen Anwendung finden. Diese Höchstsätze entsprechen überwiegend den in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bonn enthaltenen Höchstsätzen. Das bedeutet, dass der Stadt Bonn durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge dann keine Einnahmeverluste entstehen. Für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2024 beschlossen oder solche, für die bereits vor dem 1.1.2024 Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, gilt die bisherige Rechtslage weiter. Das heißt: a) Für beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen, die vor dem 1.1.2018 beschlossen oder solche, für die vor dem 1.1.2018 Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, sind nach wie vor Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW zu erheben. Die Anzahl dieser Maßnahmen lässt sich aufgrund der Komplexität nicht genau beziffern, es dürften jedoch weniger als zehnSeite 1 von 3 Seite 2 Projekte sein, deren Abwicklung in diesem und im kommenden Jahr vorgesehen ist. Eine erneute Beschlussfassung wäre in diesen Fällen nicht zielführend, weil es sich bei diesen „Altfällen“ um Kanalerneuerungsmaßnahmen handelt, für die es keine konkreten Ausbaubeschlüsse gibt und deshalb in diesen Fällen auf die vor dem 1.1.2018 erfolgte erstmalige Bereitstellung von Haushaltmitteln abzustellen ist. Im Übrigen wird eine erneute Beschlussfassung von in der Regel bereits abgeschlossenen straßenbaulichen Maßnahmen von den Zuschussgebern nicht akzeptiert. b) Beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2023 beschlossen oder solche, für die in diesem Zeitraum erstmals Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen grundsätzlich den Regularien des § 8 KAG NRW. Allerdings übernimmt das Land NRW die danach festzusetzenden Straßenausbaubeiträge mit Ausnahme der auf städtische Grundstücke entfallenden Beiträge auf Grundlage der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zu 100 Prozent. Diese Maßnahmen werden von Seiten der Verwaltung mit höchster Priorität abgerechnet, weil die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zurzeit bis zum 31.12.2026 befristet ist. So soll sichergestellt werden, dass diese straßenbaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2026 abgerechnet worden sind und die entsprechenden Fördermittel bis dahin beim Land beantragt werden können. In Anbetracht der tatsächlich abzurechnenden rund einhundert Projekte (hinzu kommen die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches geltend zu machenden Erschließungsbeiträge) ist dies jedoch in Anbetracht der tatsächlichen personellen Situation nicht für alle Projekte realisierbar mit der Folge, dass diese Maßnahmen ohne Verlängerung der Frist über den 31.12.2026 hinaus dann wieder durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen finanziert werden müssen. Diese Situation könnte sich entspannen, wenn wie vom Städtetag am 29.2.2024 angekündigt die in der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge enthaltene Befristung verlängert würde. Dessen ungeachtet bestünde aus Verjährungsgründen die Notwendigkeit, bis Ende 2026 primär die zuvor genannten Maßnahmen abzurechnen. Deshalb sind Abrechnungen nach dem neuen Gesetz in größerem Umfang erst ab 2027 zu erwarten. Die Berechnung der vom Land zu erstattenden Kosten – sei es auf der Grundlage der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge, sei es auf der Grundlage der noch zu erstellenden Rechtsverordnung – ist mit dem gleichen personellen Aufwand verbunden wie für die Berechnung der umlagefähigen Aufwendungen nach § 8 KAG NRW. 2. Straßen- und Wegekonzept Das bislang aufgrund der Vorgaben in § 8a KAG NRW und der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zu erstellende und regelmäßig zu aktualisierende Straßen- und Wegekonzept muss aus beitragsrechtlicher Sicht nicht weiter fortgeführt werden. In der neuen Fassung des § 8a KAG ist diese Vorgabe nicht mehr enthalten. Damit entfällt aus beitragsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit, das Straßen- und Wegekonzept weiter fortzuführen. 3. Anliegerinformationen Bislang der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW unterliegende straßenbauliche Maßnahmen, die nach dem 1.1.2024 beschlossen und solche, für die nach demSeite 2 von 3 Seite 3 1.1.2024 Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, bedürfen aus beitragsrechtlicher Sicht keiner Information zu Beitragsbelastungen. Von daher wird von Seiten der Verwaltung ab sofort in entsprechenden Informationsschreiben zu straßenbaulichen Maßnahmen ein Passus aufgenommen mit dem Inhalt, dass diese Maßnahme auf Seiten der Anlieger*innen keine Anliegerbeiträge und damit keine Zahlungspflichten auslöst. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de