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240636 · Mitteilungsvorlage

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)

Nummer
240636
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
07.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 24.06.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240636
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach § 8
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Kenntnisnahme
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Am 28.2.2024 hat der Landtag des Landes NRW das Gesetz zur Abschaffung
der Straßenausbaubeiträge in NRW (KAG ÄG NRW) beschlossen. Durch die
darin enthaltene Änderung des § 8 KAG NRW werden die bislang für
beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen zu erhebenden
Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1.1.2024 abgeschafft. Demnach
können für straßenbauliche Maßnahmen, die nach dem 1.1.2024 beschlossen
oder solche, für die nach dem 1.1.2024 erstmals Haushaltmittel zur Verfügung
gestellt werden, keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Die damit
verbundenen Beitragsausfälle werden den Kommunen mit Ausnahme von auf
städtische Grundstücke entfallenden Beiträgen auf der Grundlage einer noch
zu erarbeitenden Rechtsverordnung erstattet. Laut Mitteilung des Städtetages
NRW vom 29.2.2024 sollen in diese Rechtsverordnung über die Berechnung
der vom Land zu erstattenden Aufwendungen die in der Mustersatzung des
Städtetages NRW enthaltenen Höchstsätze für Anlieger- Haupterschließungs-
und Hauptverkehrsstraßen Anwendung finden. Diese Höchstsätze entsprechen
überwiegend den in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bonn
enthaltenen Höchstsätzen. Das bedeutet, dass der Stadt Bonn durch die
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge dann keine Einnahmeverluste
entstehen.
Für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2024 beschlossen oder solche, für die bereits
vor dem 1.1.2024 Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, gilt die bisherige
Rechtslage weiter. Das heißt:
a) Für beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen, die vor dem 1.1.2018
beschlossen oder solche, für die vor dem 1.1.2018 Haushaltsmittel
bereitgestellt wurden, sind nach wie vor Straßenausbaubeiträge nach § 8
KAG NRW zu erheben. Die Anzahl dieser Maßnahmen lässt sich aufgrund
der Komplexität nicht genau beziffern, es dürften jedoch weniger als zehnSeite 1 von 3
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Projekte sein, deren Abwicklung in diesem und im kommenden Jahr
vorgesehen ist. Eine erneute Beschlussfassung wäre in diesen Fällen nicht
zielführend, weil es sich bei diesen „Altfällen“ um
Kanalerneuerungsmaßnahmen handelt, für die es keine konkreten
Ausbaubeschlüsse gibt und deshalb in diesen Fällen auf die vor dem
1.1.2018 erfolgte erstmalige Bereitstellung von Haushaltmitteln abzustellen
ist. Im Übrigen wird eine erneute Beschlussfassung von in der Regel bereits
abgeschlossenen straßenbaulichen Maßnahmen von den Zuschussgebern
nicht akzeptiert.
b) Beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahmen, die zwischen dem 1.1.2018
und dem 31.12.2023 beschlossen oder solche, für die in diesem Zeitraum
erstmals Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen
grundsätzlich den Regularien des § 8 KAG NRW. Allerdings übernimmt das
Land NRW die danach festzusetzenden Straßenausbaubeiträge mit
Ausnahme der auf städtische Grundstücke entfallenden Beiträge auf
Grundlage der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zu 100 Prozent.
Diese Maßnahmen werden von Seiten der Verwaltung mit höchster Priorität
abgerechnet, weil die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge zurzeit bis
zum 31.12.2026 befristet ist. So soll sichergestellt werden, dass diese
straßenbaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2026 abgerechnet worden
sind und die entsprechenden Fördermittel bis dahin beim Land beantragt
werden können. In Anbetracht der tatsächlich abzurechnenden rund
einhundert Projekte (hinzu kommen die nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches geltend zu machenden Erschließungsbeiträge) ist dies
jedoch in Anbetracht der tatsächlichen personellen Situation nicht für alle
Projekte realisierbar mit der Folge, dass diese Maßnahmen ohne
Verlängerung der Frist über den 31.12.2026 hinaus dann wieder durch die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen finanziert werden müssen. Diese
Situation könnte sich entspannen, wenn wie vom Städtetag am 29.2.2024
angekündigt die in der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge enthaltene
Befristung verlängert würde. Dessen ungeachtet bestünde aus
Verjährungsgründen die Notwendigkeit, bis Ende 2026 primär die zuvor
genannten Maßnahmen abzurechnen. Deshalb sind Abrechnungen nach
dem neuen Gesetz in größerem Umfang erst ab 2027 zu erwarten.
Die Berechnung der vom Land zu erstattenden Kosten – sei es auf der
Grundlage der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge, sei es auf der
Grundlage der noch zu erstellenden Rechtsverordnung – ist mit dem gleichen
personellen Aufwand verbunden wie für die Berechnung der umlagefähigen
Aufwendungen nach § 8 KAG NRW.
2. Straßen- und Wegekonzept
Das bislang aufgrund der Vorgaben in § 8a KAG NRW und der Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge zu erstellende und regelmäßig zu aktualisierende
Straßen- und Wegekonzept muss aus beitragsrechtlicher Sicht nicht weiter
fortgeführt werden. In der neuen Fassung des § 8a KAG ist diese Vorgabe nicht
mehr enthalten. Damit entfällt aus beitragsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit,
das Straßen- und Wegekonzept weiter fortzuführen.
3. Anliegerinformationen
Bislang der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW unterliegende straßenbauliche
Maßnahmen, die nach dem 1.1.2024 beschlossen und solche, für die nach demSeite 2 von 3
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1.1.2024 Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, bedürfen aus
beitragsrechtlicher Sicht keiner Information zu Beitragsbelastungen. Von daher
wird von Seiten der Verwaltung ab sofort in entsprechenden
Informationsschreiben zu straßenbaulichen Maßnahmen ein Passus
aufgenommen mit dem Inhalt, dass diese Maßnahme auf Seiten der
Anlieger*innen keine Anliegerbeiträge und damit keine Zahlungspflichten
auslöst.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de