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240626-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Umsetzung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabis-Gesetz) in der Bundesstadt Bonn

Nummer
240626-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 18.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240626 BBB-Anfrage: Umsetzung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabis-Gesetz) in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240626-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage: Umsetzung des Gesetzes zum
kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Cannabis-Gesetz)
in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 18.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Es ist derzeit rechtlich noch nicht geregelt, welche Behörden in den Kommunen
letztendlich für die Kontrolle und Überwachung der in § 5 des Konsumcanna-
bisgesetzes (KCanG) normierten Konsumverbote zuständig ist.
Momentan ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 a des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OWiG) das Land bzw. das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) selbst für die Verfolgung
und Ahndung der Konsumverbote zuständig, die im KCanG als Ordnungswid-
rigkeiten eingestuft werden.
Die Zuständigkeiten in den Kommunen müssen erst noch durch das Land
durch eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 OWiG geregelt werden, die
bislang noch nicht erlassen wurde.
Bis zu deren Erlass sind gemäß § 8 Abs. 3 LOG NRW die Bezirksregierungen
als Vollzugsbehörden für die praktische Umsetzung verantwortlich.
Da das KCanG sonderordnungsrechtliche Regelungen trifft, kann bis zu einer
Zuständigkeitsregelung durch das Land nicht auf § 14 Abs. 1 des Ordnungs-
behördengesetzes NRW als Auffangtatbestand zurückgegriffen werden.
Auf die bestehende Unklarheit und die fehlende Zuständigkeitsregelung durch
das Land hat der Städtetag NRW die Landesregierung und die zuständigen
Fachministerinnen und Fachminister hingewiesen und erläutert, dass dringen-
der Handlungsbedarf besteht und im Falle der Aufgabenübertragung auf die
Kommunen die Konnexität nicht außer Acht gelassen werden darf.
Die Schreiben des Städtetages NRW an die Kommunen und an das Land sind
als Anlage beigefügt.
Im Zusammenhang mit einer Anfrage des WDR hat das MAGS wie folgt geant-
wortet:
„Aufgrund der extrem kurzen Vorlaufzeit zwischen Bundesratsbeschluss und
Inkrafttreten des Gesetzes wird gegenwärtig landesseitig noch geprüft, inwie-
weit und ggfls. welcher Zuständigkeits- und Umsetzungsregelungen es bedarf.
Die Ressorts der Landesregierung befinden sich hierzu im Austausch.“Seite 1 von 7
Seite 2
Anlage/n
1 Schreiben des Städtetages an die Kommunen (öffentlich)
2 Schreiben des Städtetages an das Land NRW (öffentlich)Seite 2 von 7
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln  Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128
Internet: www.staedtetag-nrw.de
Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln
Konsumcannabisgesetz
Kontroll- und Überwachungsaufgaben der Konsumverbote
Kurzüberblick: Nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 sind
u. a. die Zuständigkeiten für die Kontrolle der Konsumverbote ungeklärt. Unser Schreiben an
die in der Landesregierung NRW für die Klärung dieser Frage zuständigen Ressorts und die
Staatskanzlei ist zu Ihrer Information beigefügt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach kontroversen Diskussionen ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit seinen wesent-
lichen Bestimmungen am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen betreffen u. a.
Besitzmengen, Eigenanbau und Konsumverbote. Die Regelungen zu den
Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Dringend zu klären sind die Zuständigkeiten für die Kontroll- und Überwachungsaufgaben.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Konsumverbote, da
diese seit dem 1. April 2024 in Kraft getreten sind. Gegenüber den für die Klärung dieser Frage
zuständigen Minister und Ministerinnen haben wir zum einen auf die Dringlichkeit hingewie-
sen. Die Klärung dieser Frage duldet keinen Aufschub, da sich die Anfragen bei den Städten
häufen. Zum anderen haben wir klar die Haltung zum Ausdruck gebracht, dass wir mangels ei-
ner landesspezifischen Regelung, bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeiten das Land in
An die
─ Mitgliedsstädte
─ Mitglieder des Gesundheitsausschusses
─ Mitglieder des Rechts- und Verfassungsausschusses
─ Mitglieder des AK Gesundheitsamtsleiterinnen und
Gesundheitsamtsleiter
nachrichtlich:
─ Mitglieder des Sozial- und Jugendausschusses
─ Mitglieder des AK Veterinäre
08.04.2024/Oss
Kontakt
Kirstin Walsleben
kirstin.walsleben@staedtetag.de
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Telefon 0221 3771-780
www.staedtetag-nrw.de
Aktenzeichen
32.12.00 N
Dokumenten-Nr.
W 7116Seite 3 von 7
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der Pflicht sehen. Bis das Land durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 OWiG die hierfür zu-
ständigen Behörden bestimmt hat, ist das MAGS gem. § 36 Abs. 1 Nr 2a OWiG für die Verfol-
gung und Ahndung verantwortlich. Die praktische Umsetzung als Vollzugsbehörde ist nach § 8
Abs. 3 LOG NRW bis zu einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung bei den Bezirksregierun-
gen verortet. Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG
als Auffangtatbestand und damit eine generelle Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehör-
den ist wegen der im KCanG getroffenen sonderordnungsrechtlichen Regelungen ausgeschlos-
sen. Das Land muss zeitnah eine sinnvolle Lösung für die Kontrolle und Ahndung der Vorgaben
des KCanG finden.
Ebenfalls umgehend zu klären ist, wie die zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Reglungen zu
den Anbauvereinigungen umgesetzt werden sollen.
Unser Schreiben ist zu Ihrer Information beigefügt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Uda Bastians
AnlageSeite 4 von 7
Ständige Stellvertreterin des Geschäftsführers
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Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln
Herrn Minister Nathanael Liminski
Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail: nathanael.liminski@stk.nrw.de
Herrn Minister Herbert Reul
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail: herbert.reul@im.nrw.de
Herrn Minister Karl-Josef Laumann
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail: mb@mags.nrw.de
Frau Ministerin Silke Gorißen
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail: ministerin-mlv@mlv.nrw.de
Frau Ministerin Ina Scharrenbach
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail: ina.scharrenbach@mhkbd.nrw.de
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Kontroll- und Überwachungsaufgaben der Konsumverbote
Sehr geehrter Herr Minister Liminski,
sehr geehrter Herr Minister Reul,
sehr geehrter Herr Minister Laumann,
sehr geehrte Frau Ministerin Gorißen,
sehr geehrte Frau Ministerin Scharrenbach,
nach kontroversen Diskussionen ist das Konsumcannabisgesetz
(KCanG) mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 1. April 2024 in
Kraft getreten. Die Regelungen betreffen u.a. Besitzmengen,
Eigenanbau und Konsumverbote. Die Regelungen zu den
Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
05.04.2024
Kontakt
Verena Göppert
Ständige Stellvertreterin
des Geschäftsführers
verena.goeppert@staedtetag.de
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Telefon 0221 3771-700
Telefax 0221 3771-209
www.staedtetag-nrw.de
Aktenzeichen
00.04.02 N
32.12.00 NSeite 5 von 7
Seite 2 / 3
Wir sehen die dringende Notwendigkeit, umgehend die Zuständigkeiten von
Kontroll- und Überwachungsaufgaben mit Blick auf die bereits zum 1. April
2024 in Kraft getretenen Regelungen zu klären. Dies insbesondere mit Blick
auf die in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Konsumverbote.
Die Städte erhalten bereits zahlreiche Anfragen, wie die Einhaltung der Ver-
und Gebote sichergestellt werden soll. Solange keine landesspezifischen Rege-
lungen existieren, gehen wir von einer sachlichen Zuständigkeit des Landes
zur Durchsetzung der Kontrollaufgaben dieses Bundesgesetzes aus. Mangels
einer Rechtsverordnung, die die zuständige Landesbehörde bestimmt, ist der-
zeit das Land für die Verfolgung und Ahnung der zum 1. April 2024 in Kraft ge-
tretenen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände zuständig (§ 36 Abs. 1 Nummer 2
Buchstabe a OWiG).
Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass die kommunalen Ordnungsbehörden
weder personell noch technisch in der Lage sind, diese Aufgabe intensiv und
in der Fläche zu übernehmen. Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Ge-
neralklausel des § 14 Abs. 1 OBG als Auffangtatbestand und damit eine gene-
relle Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden ist wegen der im Can-
nabisgesetz getroffenen sonderordnungsrechtlichen Regelungen ausgeschlos-
sen. Das Land muss eine sinnvolle Lösung für die Kontrolle und Ahndung der
Vorgaben des KCanG finden. Der Blick in andere Bundesländer, z. B. Baden-
Württemberg, zeigt, dass diese Aufgabe nicht zwingend auf der kommunalen
Ebene zu verorten ist.
Ebenfalls umgehend zu klären ist, wie die zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden
Reglungen zu den Anbauvereinigungen umgesetzt werden sollen. Auch hierzu
wenden sich bereits viele Interessierte an die Städte, um zu erfragen, wo die
entsprechenden Vereine registriert und angemeldet werden können. Auch in
diesem Kontext stellt sich die Frage der Zuständigkeit der im Bundesgesetz
normierten Überwachungsaufgaben der Anbauvereinigungen. Das Cannabis-
gesetz spricht hier nur von der „zuständigen Behörde“. Auch hier kommen z.
B. Landesmittelbehörden wie die Bezirksregierungen in Betracht, auch wären
die Landwirtschaftskammern möglicherweise geeignete Stellen.
Es erscheint uns daher sehr ratsam, zeitnah eine gemeinsame Kommunikati-
onslinie abzustimmen, um die Öffentlichkeit gut informieren zu können. Die
Städte erwarten vom Land, aber auch von uns als Verband, dass die offenen
Fragen geklärt werden. Sollten trotz unserer Bedenken einzelne Teilbereiche
der kommunalen Ebene übertragen werden, sind umgehend die notwendigenSeite 6 von 7
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Schritte einzuleiten, um den entstehenden und den Kommunen zu erstatten-
den Erfüllungsaufwand im Rahmen der Konnexität festzusetzen.
Wir stehen Ihnen für Gespräche jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Verena GöppertSeite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 00:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de