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240608-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Unterstützende Maßnahmen für das Bonner Tierheim

Nummer
240608-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240608 Unterstützende Maßnahmen für das Bonner Tierheim

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240608-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Unterstützende Maßnahmen für das Bonner
Tierheim
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
16.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, um eine sog. Böllerverbots-
zone über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im direkten Um-
feld des Bonner Tierheims aus Gründen des Tierschutzes einzurichten?
Welche anderen rechtlichen Möglichkeiten, z.B. im Zusammenhang mit
Brandschutzmaßnahmen, bestehen ggf. hilfsweise, um eine Verbotszone in
diesem Gebiet begründen zu können?
Der rechtliche Rahmen für „Böllerverbote“ wird grundsätzlich durch bundesge-
setzliche Regelungen gezogen.
Nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30.
Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähi-
gungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Aus-nahmebewilligung nach
§ 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Janu-
ar dürfen diese auch ohne besondere Erlaubnis von allen Personen abgebrannt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sieht lediglich eine
Regelung für pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 in der Nähe von
Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und für pyro-
technische Erzeugnisse der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in
bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden vor.
Die bundeseinheitlichen, spezialgesetzlichen Bestimmungen regeln bereits ein
generelles Verbot vom Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelba-
rer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet-
und Fachwerkhäusern. Es gibt in Bonn keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
bereits gesetzlich geschützten Örtlichkeiten um weitere ergänzt werden müss-
ten.
Eine Ermächtigung zum Erlass eines Abbrennverbotes im gesamten Stadtge-
biet ist nicht enthalten.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht, sind diese kurzfristigen Belastungen durch
Knallgeräusche für die Tiere sicherlich belastend, stellen aber rechtlich gese-
hen keine Situation dar, die unter Anwendung des Tierschutzgesetzes zu re-Seite 1 von 4
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geln wäre. Das Tierschutzgesetz zielt bei Belastungen jedweder Art immer auf
eine bestimmte Dauer eines unangenehmen Reizes ab, der langanhaltend über
mehrere Tage ununterbrochen und erheblich für die Gesundheit eines Tieres
sein muss. Diese Situation ist hier nicht gegeben. Silvesterknaller erfolgen
i.d.R. über einen sehr eng begrenzten Zeitraum und haben keine dauerhaften
Gesundheitsschäden für das Tier zur Folge. Das Tier kann diesen Stress ohne
gesundheitlichen Schaden davon zu tragen aushalten, so wie es viele anders
gelagerte Stresssituationen ebenfalls aushalten kann und muss.
Tierschutzrechtlich gibt es keine hinreichende Begründung für ein Verbot. Auch
für Wildtiere kann Feuerwerk eine Störung darstellen. In erster Linie sind hier-
von heimische Vogelarten sowie Fledermäuse betroffen, deren Schlafstätten
sich auch im städtischen Bereich befinden. Feuerwerke können dort plötzliches
Auffliegen der Tiere verursachen, was zu einer erhöhten Kollisionsgefahr sowie
Energieverlust führen kann. Populationsrelevante Auswirkungen sind dabei
außerhalb von Schutzgebieten allerdings nicht zu erwarten.
Da es bundesweit gesetzlich geregelt ist, dass zu Silvester „geböllert“ werden
darf, kann dies von der Verwaltung nur aus allgemeinen, ordnungsrechtlichen
Gesichtspunkten eingeschränkt werden, wenn z. B. das Böllern in großen, dich-
ten Menschenmengen zu einer Verletzungsgefahr führen kann oder es in den
vergangenen Jahren zu anderen Gefahrenlagen durch das Böllern gekommen
ist. Über solche Erkenntnisse verfügt die Verwaltung als allgemeine, kommuna-
le Ordnungsbehörde nicht. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse oder Ein-
satzlagen darüber vor, dass über Silvester in der unmittelbaren Umgebung des
Tierheims sehr stark „geböllert“ wird.
Daher kommt ein zeitlich und räumlich begrenztes Böllerverbot für die Umge-
bung des Tierheims nicht in Betracht.
2. In welchem räumlichen Abstand, auch im Hinblick auf eine effektive Kon-
trollmöglichkeit, wäre die Einrichtung einer solchen Verbotszone rund um
das Tierheim sinnvoll?
Aufgrund der Antwort auf die Frage 1. stellt sich die Frage nach der Größe ei-
ner möglichen „Böllerverbotszone“ nicht. Generell ist aber davon auszugehen,
dass es der Verwaltung nicht möglich sein wird, in den Silvesternächten mit
stets immensem Einsatzaufkommen räumliche „Böllerverbotszonen“ in nicht
zentraler Lage engmaschig zu überwachen.
3. Existieren im Stadtgebiet sonstige Bereiche, die z.B. aus Gründen des Na-
tur-, Brand-, Immissions- oder Gesundheitsschutzes für die Einrichtung ei-
ner Verbotszone infrage kämen?
Über die in der Antwort auf die Frage 1. erwähnten spezialgesetzlichen Verbote
und die naturschutzrechtlichen Verbote hinaus gibt es aus Sicht der Verwaltung
keine solche sonstigen Bereiche.
Gemäß § 23 Absatz 2 BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Natur-
schutzgebietes oder des Naturhaushaltes führen können. Das Abfeuern von
Feuerwerk in Naturschutzgebieten kann eine erhebliche Beeinträchtigung ver-
ursachen, indem es die Tierwelt stört, Lebensräume zerstört und die Umwelt-Seite 2 von 4
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verschmutzung erhöht. Aus diesem Grund dürfen aus den Bonner Natur-
schutzgebieten und Flora und Fauna-Habitaten keine Feuerwerke abgefeuert
werden.
4. Wie beurteilt die Verwaltung zur Entlastung der räumlichen Kapazitäten des
Tierheims die Möglichkeit der Einführung einer städtischen Steuerbefreiung
für Hunde, die nachweislich aus dem Bonner Tierheim aufgenommen wer-
den und die zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens 8 Jahre alt sind?
5. Welche finanziellen Mindereinnahmen für den städtischen Haushalt wären
bei Einführung einer solchen Regelung überschlägig zu erwarten?
Zu Fragen 4 + 5.
Zunächst stellt die Verwaltung klar, dass derzeit keine Steuerbefreiung für aus
dem Bonner Albert-Schweitzer-Tierheim aufgenommene Hunde gewährt wird,
sondern die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen eine Subvention für die
Dauer von zwei Jahren in Höhe der Hundesteuer gewährt.
Hintergrund für diese Art der Subventionierung (in Abgrenzung zu einer Steu-
erbefreiung) ist, dass eine Befreiungs- oder Ermäßigungsregelung in der Hun-
desteuersatzung aus steuerrechtlicher Sicht als problematisch anzusehen wä-
re, weil
➢ der Steuertatbestand – das Halten eines Hundes – unabhängig davon
gegeben ist, ob der Hund aus dem örtlichen Tierheim aufgenommen
oder von einem Züchter, Händler oder einer privaten Person käuflich
erworben wird und
➢ die Steuer als örtliche Aufwandsteuer an die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit und Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft, die eben-
so unabhängig von der Art des Erwerbs zu beurteilen sein dürfte.
Zusätzlich problematisch wäre darüber hinaus eine Einschränkung einer sol-
chen Satzungsregelung auf das örtliche Tierheim, weil damit eine steuerliche
Ungleichbehandlung gegenüber der Herausnahme von Hunden aus anderen
Tierheimen verbunden wäre.
Die dargestellten Bedenken gegen die Einführung eines Steuerbefreiungstat-
bestandes gelten mindestens in gleichem Maß für eine steuerliche Unterschei-
dung nach dem Alter des Hundes.
Die Ausweitung der bestehenden Subventionsregelung dergestalt, dass diese
Subvention für Hunde ab einem Alter von beispielsweise acht Jahren zeitlich
unbegrenzt bis zum Ableben des Tieres von der Stadt übernommen würde,
stößt nach Einschätzung der Verwaltung darüber hinaus auf rein praktische
Probleme.
Bei einer großen Zahl der Hunde aus dem Tierschutz ist kein Stammbaum oder
Geburtsnachweis vorhanden. In diesen Fällen lässt sich das genaue Alter des
betreffenden Hundes in aller Regel nicht exakt bestimmen.
Eine Steuersubvention an eine nur ungefähre Altersbestimmung zu knüpfen,
wäre aber wiederum im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz proble-
matisch.
Dem Kassen- und Steueramt liegen keine auswertbaren Erkenntnisse über das
Alter der Hunde aus dem Bonner Albert-Schweitzer-Tierheim vor. Insofern kön-
nen auch keine konkreten Aussagen zu den voraussichtlichen Kosten einer
Ausweitung der Subventionsregelung für ältere Hunde getroffen werden.Seite 3 von 4
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Im Jahr 2023 wurde eine Subvention für 53 Hunde in Höhe von insgesamt
6.129,00 EUR gezahlt. Der geringere Betrag ergibt sich daraus, dass die Sub-
vention nach zwei Jahren, also für einzelne Hunde unterjährig ausläuft.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de